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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: 15 W 73/04
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 15 W 73/04
In dem Rechtsstreit
hat der 15. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Forkel, die Richterin am Kammergericht Gerlach und den Richter am Landgericht Dr. Vossler am 25. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. Januar 2004 - 8 O 381/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem der Hauptsache.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Zwar ist das Rechtsmittel dem Grunde nach statthaft (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 569 ZPO) eingelegt, jedoch fehlt ihm das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.
Soweit das Rechtsschutzinteresse für ein Ablehnungsersuchen nachträglich entfällt, muss sich dies grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren auswirken. Sinn und Zweck des Ablehnungsverfahrens und damit auch der Beschwerde ist es nämlich, die weitere Tätigkeit des zu Recht abgelehnten oder ausgeschlossenen Richters zu verhindern. Kommt eine solche Tätigkeit ohnehin nicht mehr in Betracht, etwa weil der Richter aus dem betreffenden Spruchkörper ausgeschieden ist, so ist eine sachliche Entscheidung über die Beschwerde unzulässig. Inwiefern dies auch dann gilt, wenn - wie vorliegend - die Instanz unter Mitwirkung des abgelehnten Richters vollständig abgeschlossen worden ist, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte gehen in diesen Fällen grundsätzlich von einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung aus (KG, MDR 1988, 237 m. w. N.). Nach anderer Auffassung erlischt das Rechtsschutzinteresse stets mit Erlass der Instanz beendenden Entscheidung (OLG Frankfurt, MDR 1985, 1032; Feiber, in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 5). Nach einer vermittelnden Meinung soll das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde gegen die Befangenheitsentscheidung jedenfalls dann entfallen, wenn gegen die Sachentscheidung ebenfalls ein Rechtsmittel statthaft ist, da im Berufungs- oder Revisionsverfahren inzident zu prüfen sei, ob der geltend gemachte Anlehnungsgrund bei Erlass der angefochtenen Entscheidung vorlag (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rdnr 18 ff.).
Obschon der Senat im Ergebnis der zuletzt genannten Auffassung zuneigt, gibt die vorliegende Beschwerde keinen Anlass, in dem Meinungsstreit abschließend Stellung zu beziehen. Aufgrund der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist unabhängig von dem dargestellten Meinungsstreit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse mit dem eingelegten Rechtsmittel verfolgt. Die Beklagte hat das Rechtsmittel am 2. Februar 2004, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, eingelegt, nachdem ihr am gleichen Tage das die Instanz beendende Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 10. Dezember 2003 zugestellt worden war. In der Beschwerdeschrift kündigte die Beklagte an, das Rechtsmittel mit einem gesonderten Schriftsatz zu begründen, was - trotz mehrerer Anfragen des Landgerichts - bis heute nicht geschehen ist. Ebenso wenig hat die Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil vom 10. Dezember 2003 Rechtsmittel einzulegen, so dass die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Unter diesen Umständen ist für den Senat nicht erkennbar, welches berechtigte Interesse die Beklagte an einer Sachentscheidung über ihre Beschwerde haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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