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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: 16 UF 4/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 645
ZPO § 648 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 652 Abs. 2 Satz 1
Im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt nicht für Zeiten festgesetzt werden, in denen die Parteien in einem Haushalt gelebt haben. Die darauf gestützte Rüge der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens kann auch erstmals in der Beschwerde erhoben werden.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 16 UF 4/05 16 WF 198/05

21.11.2005

In der Familiensache

hat der 16 . Zivilsenat des Kammergerichts als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Scheer, die Richterin am Kammergericht Gernoth-Schultz und den Richter am Kammergericht Dr. Prange am 21. November 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. September 2004 dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung von Unterhalt von 222 EUR für Januar 2004 und von anteiligem Unterhalt von 99,52 EUR für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 13. Februar 2004 entfällt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach einem Wert von 3996 EUR und des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 600 EUR zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Streitwertbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Unterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 festgesetzt. Gegen die Festsetzung von Unterhalt schon für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der vorträgt ein gemeinsamer Haushalt zwischen ihm und dem Antragsteller sowie der Mutter habe mindestens bis zum 13. Februar 2004 bestanden. Absprachegemäß sei er für einen Teil der Kosten des Lebensunterhalts der drei Personen, u. a. für die Wohnungskosten, aufgekommen, während die Mutter die Lebensmittel bezahlt habe. Der Antragsgegner legt ein Schreiben der Mutter vom 26. Januar 2005 vor, in dem diese ihm bestätigt, dass sie mit dem Sohn zum 13. Februar 2004 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei. Der Antragsteller bestreitet die vorbezeichneten Behauptungen und trägt vor, seit dem 26. Oktober 2003 habe er nicht mehr mit dem Antragsgegner in einem Haushalt gelebt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsgegner aus dem von ihm angemieteten Haus ausgezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die gemäß § 652 Abs. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet und führt dazu , dass der angefochtene Beschluss für den vorgenannten Zeitraum aufzuheben ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ist nach dem Gesetzeswortlaut ( § 645 Abs. 1 ZPO ), dass das Kind mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt. Für die Zeiträume, in denen diese Voraussetzung nicht vorliegt, ist das vereinfachte Verfahren unzulässig (vgl. Zöller-Philippi, 25. Aufl., § 645 Rdn. 1;a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 273 ). Die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens in Bezug auf diesen Gesichtspunkt kann der Antragsgegner noch mit der Beschwerde rügen, obschon er im erstinstanzlichen Anhörungsverfahren bis zur Verfügung des Festsetzungsbeschlusses eine solche Einwendung nicht erhoben hatte, da die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann ( § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Zöller-Philippi, § 652 Rdn. 3 ). Für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 13. Februar 2004 ist die Rüge des Antragsgegners begründet und das vereinfachte Verfahren unzulässig .Nach seinem Vortrag haben die Parteien in diesem Zeitraum noch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Eine Beweiserhebung darüber, ob die gegenteilige Behauptung des Antragstellers zutrifft, ist mit dem vorliegenden beschleunigten Verfahren unvereinbar. Unstreitig hat der Antragsgegner zudem Unterhaltsleistungen in Gestalt der Wohnungsgewährung an das Kind erbracht, durch die sich der Barunterhaltsanspruch des Antragstellers ermäßigt hat. Für die Ermittlung des danach noch geschuldeten Unterhalts ist das vereinfachte Verfahren ebenfalls nicht geeignet, da es auf eine schnelle Verschaffung eines Unterhaltstitels gerichtet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 , 97 Abs. 2 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 42 Abs. 5 GKG. Die Kosten der ersten Instanz hat der Antragsgegner zu tragen, da die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig ist und keine höheren Kosten veranlasst hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Kosten der Beschwerdeinstanz hat der Antragsgegner zu tragen, da er mit neuem Vorbringen obsiegt (§ 97 Abs. 2 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Brandenburg - 10 UF 259/02 - vom 27. Januar 2003 gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

2.

Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt. Maßgebend ist der für die ersten 12 Monate nach Einreichung geforderte Betrag, dem die bei Einreichung des Antrags schon fälligen Beträge hinzugerechnet werden (§ 42 GKG).Auf den laufenden Unterhalt entfällt ein Betrag von 2664 EUR (( 299 EUR-77 EUR)=222 EUR x 12) und auf die bei Einreichung des Antrages fälligen Rückstände (§ 42 Abs. 5 GKG) ein Betrag von 1.332 EUR (222 EUR x 6). Der Gesamtstreitwert der ersten Instanz beträgt somit 3.996 EUR.

Ende der Entscheidung

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