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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.05.2005
Aktenzeichen: 16 UF 53/05
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 30 Abs. 2
KostO § 100 a Abs. 3
Versöhnen sich die Parteien nach Anordnung einer Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz und wohnen sie wieder zusammen, so hat der Antragsteller den Titel herauszugeben. Er darf den Titel nicht "auf Vorrat" behalten für den Fall, dass er im weiteren Verlauf der Frist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG) noch einmal beabsichtigen sollte, gegen den Antragsgegner zu vollstrecken.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 16 UF 53/05

02.05.2005

In der Familiensache

hat der 16. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Scheer, den Richter am Kammergericht Dr. Prange und die Richterin am Kammergericht Gernoth-Schultz am 2. Mai 2005 beschlossen:

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 3.000 EUR zu tragen.

Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten Rechtsanwältin Bümlein für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Gründe:

I.

Durch den am 2. April 2004 zugestellten Beschluss hat das Familiengericht nach mündlicher Verhandlung vom 27. Februar 2004 nach dem Gewaltschutzgesetz (§§ 1, 2) angeordnet, dass der Antragsgegner für die Dauer eines Jahres sich weder der Antragstellerin nähern noch die der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesene Wohnung nnnnnnnnnnnnnnn Berlin betreten darf.

Die Antragstellerin, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen, am nn nnnnnnnn geborenen Sohn nnnn übertragen ist, hatte durch Vorlage des Erste-Hilfe-Berichte vom 28. Januar 2004 sowie vom 4. Februar 2004 (Bl. 36), der Krankschreibung vom 29. Januar 2004 (Bl. 35), der augenärztlichen Bescheinigung vom 23. Februar 2004 (Bl. 50) und durch die Einvernahme des Sohnes der Parteien am 27. Februar 2004 (Bl. 51 f) glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner seit vielen Jahren gewalttätig ist und ihr am 28. Januar 2004 die in dem Erste- Hilfe-Bericht der Charité von demselben Tage (Bl. 8 d.A.) und vom 4. Februar 2004 attestierten Verletzungen zugefügt hat, derentwegen sie bis zum 6. Februar 2004 arbeitsunfähig war.

Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 30. April 2004 bei dem Kammergericht eingegangenen befristeten Beschwerde.

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen zu dem Vorfall am 28. Januar 2004. Er habe den Stuhl weggezogen in Unkenntnis der Tatsache, dass die Antragstellerin sich gerade setzen wollte. Am Abend des 28. Januar 2004 habe die Antragstellerin keine Verletzungen aufgewiesen und sie habe dem Antragsgegner in der Folge angeboten, in die Ehewohnung zurückzukehren. Bei dem Vorfall am 4. Februar 2004 sei sein Vater anwesend gewesen. Er habe die Antragstellerin auch hier nicht geschlagen (Glaubhaftmachung: Versicherung an Eides Statt seiner Eltern nnnn nnnnn vom 9. März 2004 und nnnnnnnn vom 16. März 2004.

Darüber hinaus trägt er vor: Die Parteien hätten sich versöhnt, der Antragsgegner sei wieder in die Ehewohnung eingezogen. Mit Anwaltschreiben vom 17. Juni 2004 habe er die Antragstellerin erfolglos aufgefordert, den Gewaltschutzantrag zurückzunehmen.

Die Antragstellerin ist dem neuen Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsgegner das Beschwerdeverfahren wegen zwischenzeitlichen Ablaufs der Anordnungsfrist der Gewaltschutzmaßnahme in der Hauptsache für erledigt. Die Antragstellerin hat mitgeteilt, dass die Angelegenheit für sie ebenfalls erledigt sei.

II.

Nach der übereinstimmenden Hauptsachenerledigungserklärung der Parteien war nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach Ermessen zu entscheiden.

Danach waren die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Zwar hat das Familiengericht zutreffend ausgeführt, dass der Erlass der Gewaltschutzmaßnahme im Februar/März 2004 nach dem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Sachverhalt gerechtfertigt war: Der Sohn der Parteien hat in seiner Anhörung vom 27. Februar 2004 das Vorbringen der Antragstellerin bestätigt, dass diese bereits auf dem Stuhl saß, als der Antragsgegner ihn gewaltsam weggezogen hatte und nicht -wie der Antragsgegner vortragen lässt- dass er den noch freien Stuhl genommen und die Antragstellerin sich dann ins Leere gesetzt habe. Auch der Vater des Antragsgegners hatte in seiner Versicherung an Eides Statt vom 9. März 2004 bestätigt, dass der Antragsgegner am 4. Februar 2004 über die Schulter seines Vaters die Antragstellerin weggeschubst habe. Wo er dabei die Antragstellerin getroffen hatte, vermochte der Vater nicht zu sagen.

Mit der anschließenden Versöhnung der Parteien und der einvernehmlichen Rückkehr des Antragsgegners in die gemeinsame Ehewohnung noch im Sommer 2004 (die Antragstellerin ist diesem Vorbringen des Antragsgegners nicht entgegengetreten) war der Anlass für die Anordnung der Gewaltschutzmaßnahme jedoch weggefallen.

Auf die Aufforderung des Antragsgegners vom 24. Juli 2004 war die Antragstellerin zur Herausgabe des Titels verpflichtet. Sie dürfte diesen Titel nicht -gewissermaßen auf Vorrat- zurückhalten für den Fall, dass sie im weiteren Verlauf des Jahres noch einmal beabsichtigen sollte, den Antragsgegner aus (neuen) Gründen wiederum aus der Wohnung zu weisen.

Da die Antragstellerin die Herausgabe des Titels verweigerte, hat sie Veranlassung zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegeben. Bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses (Ablauf der Dauer der Gewaltschutzanordnung) war das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde zulässig und begründet, so dass es billigem Ermessen entsprach, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 30 Abs. 2 KostO, 100 a Abs. 3 KostO

Ende der Entscheidung

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