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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 16 WF 198/04
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 30 Abs. 2
KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4
KostO § 94 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 28. März 2003 geändert:

Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird auf 5000 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die im eigenen Namen mit dem Ziel der Erhöhung des erstinstanzlichen Verfahrenswerts eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Vaters ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 31 Abs. 3 Satz 1 KostO statthaft und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.

Im isolierten Verfahren nach § 1684 BGB ist der Verfahrenswert gemäß §§ 94 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen. Er beträgt nach § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO regelmäßig 3000 Euro; gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO kann er nach Lage des Falles niedriger oder höher angenommen werden.

Der Umstand, dass über das Umgangsrecht für zwei Kinder zu befinden war, gebietet nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Regelwertes. Eine solche Überschreitung ist nur dann veranlasst, wenn hierfür besondere Umstände vorliegen, insbesondere bei einer unterschiedlichen Regelung für jedes Kind und einem damit verbundenen erhöhten Arbeitsaufwand. Im vorliegenden Fall kam jedoch nach dem erstinstanzlichen Erkenntnis- und Ermittlungsstand eine unterschiedliche Umgangsregelung für die beiden Kinder nie in Betracht, so dass der Umfang des Verfahrens durch die Beteiligung von zwei Kindern nicht beeinflusst worden ist.

Hingegen rechtfertigt der Umfang des mit dem Antrag des Vaters vom 27. Juni 2002 eingeleiteten und mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Juli 2003 in erster Instanz beendeten Umgangsregelungsverfahrens den Ansatz des erhöhten Geschäftswertes. Die Bewertung des Umfangs der Sache, der nach § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO zu den zu berücksichtigenden besonderen Umständen des Einzelfalles zählt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ausschließlich aus der Sicht des Gerichts zu beurteilen, während der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts nicht maßgeblich ist (vgl. KG, JurBüro 1976, 647). Das folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, wonach sich in gerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet. Diese können selbstverständlich nur Umfang und Bedeutung der gerichtlichen Tätigkeit erfassen. Aus der Sicht des Gerichts erscheint der erstinstanzliche Umfang der Sache als überdurchschnittlich.

Vor dem Amtsgericht haben drei Termine stattgefunden, zu denen jeweils der Vater und die Verfahrensbevollmächtigten der Eltern und zu zwei Terminen die Mutter erschienen sind. An dem letzten Termin haben zwei Sachbearbeiterinnen des Jugendamts teilgenommen. Das Amtsgericht hat die Kinder zweimal angehört. Erfahrungsgemäß nehmen solche Termine erhebliche Zeit in Anspruch. Im Vergleich zu anderen Umgangsregelungsverfahren war das vorliegende Verfahren somit mit einem erheblich größeren Zeit- und damit Arbeitsaufwand des Gerichts verbunden.

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