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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: 18 UF 89/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 18 UF 89/04

In dem Rechtsstreit

hat der 18. Zivilsenat des Kammergerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Harte und der Richterin am Kammergericht Steuerwald-Schlecht und des Richters am Kammergericht Dr. Lehmbruck am 29. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Juni 2004 verkündete Teilurteil des Amtsgericht Pankow/Weißensee - 22 F 623/04 - wird durch einstimmigen Beschluss auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Erfolgsaussichten.

Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 21. September 2004 Bezug ge-nommen, auf den der Beklagte nicht Stellung genommen hat. Die Entscheidung kann durch Be-schluss nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO ergehen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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