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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 29.10.2004
Aktenzeichen: 18 UF 89/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 18 UF 89/04
In dem Rechtsstreit
hat der 18. Zivilsenat des Kammergerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Harte und der Richterin am Kammergericht Steuerwald-Schlecht und des Richters am Kammergericht Dr. Lehmbruck am 29. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Juni 2004 verkündete Teilurteil des Amtsgericht Pankow/Weißensee - 22 F 623/04 - wird durch einstimmigen Beschluss auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Berufung hat keine Erfolgsaussichten.
Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 21. September 2004 Bezug ge-nommen, auf den der Beklagte nicht Stellung genommen hat. Die Entscheidung kann durch Be-schluss nach § 522 Abs.2 S.1 ZPO ergehen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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