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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 18 WF 193/01
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
BSHG § 88 Abs. 1
BGB § 1610 Abs. 1
BGB § 1360 a Abs. 4
BGB § 1601 ff.
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 18 WF 193/01

In der Familiensache

hat der 18. Zivilsenat des Kammergerichts -- Senat für Familiensachen -- unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Erich sowie der Richterinnen am Kammergericht Steuerwald-Schlecht und Dr. Ehinger am 27. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. März 2001 zurückgewiesen.

Gründe:

Die Klägerin, eine volljährige Schülerin, die im Haushalt ihrer Großmutter lebt, hat für eine beabsichtigte Unterhaltsabänderungsstufenklage gegen ihren Vater Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurückgewiesen, mit der Begründung, sie müsse vorrangig einen zu ihren Gunsten in Betracht kommenden Prozesskostenvorschuss gegen die andere Partei geltend machen. Im Nichtabhilfevermerk hat es ferner beanstandet, dass die Klägerin in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch keine Angaben zum Einkommen der Mutter gemacht hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Klägerin weder ihre Bedürftigkeit hinreichend dargetan hat, noch die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinsichtlich der Abänderungsklage derzeit Aussicht auf Erfolg hat.

1. Da Prozesskostenhilfe immer nur dann gewährt wird, wenn der Antragsteller bedürftig ist, also nicht über ausreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügt, um die Prozesskosten zu bestreiten (§ 115 Abs. 1 ZPO), hat der Unterhaltsgläubiger vor der Geltendmachung von Prozesskostenhilfe stets zu prüfen, ob zu seinen Gunsten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht. Denn bei dem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss handelt es sich um einen Vermögenswerten Anspruch, den er vorrangig gegenüber dem Schuldner geltend machen müsste. Zum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 115 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 1 BSHG gehört der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen Eltern (allg. Meinung vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 115 Rn. 67 m.w.N.).

Zugunsten der Klägerin käme ein vorrangiger Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen beide Eltern in Betracht, wenn diese leistungsfähig sind. Denn hat ein volljähriges Kind, das gegen einen Elternteil auf Unterhalt klagt, noch keine eigene von den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt und befindet es sich in der Ausbildung, hat es gegen seine barunterhaltspflichtigen Eltern in entsprechender Anwendung von § 1360 a Abs. 4 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Im Gesetz ist dieser Anspruch zwar nicht explizit für Kinder gegenüber den Eltern geregelt. Gleichwohl besteht der Anspruch, da insoweit § 1360 a Abs. 4 BGB entsprechende Anwendung findet, denn die Unterhaltsrechtsbeziehung zwischen Eltern und Kinder ist -- jedenfalls in der Zeit der Minderjährigkeit und Ausbildung -- genau wie zwischen Ehegatten durch ein besonders hohes Maß an Verantwortung und Opferbereitschaft auf Seiten des Verpflichteten geprägt (so die überwiegende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. u. a. OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 981 f; OLG Hamm DAVorm 1995, 1011--1012; OLG Köln FamRZ 2000, 757; OLG Hamm FamRZ 2000, 255; für volljährige privilegierte Schüler OLG Hamm NJWE-FER 1999, 120; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 6 Rn 24; a. A. für volljährige Kinder KG 16. ZS KGReport 1997, 32 unter Bezugnahme auf Griesche in FamGB § 1610 Rn 36).

Daraus folgt für das Prozesskostenhilfeverfahren, dass das Amtsgericht zu Recht darauf bestanden hat, dass die Klägerin nachprüfbare Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern macht. Dies ist bisher nicht geschehen ist, obwohl der Beklagte der Klägerin schon im November 2000 Einkommensunterlagen -- also noch vor der richterlichen Auflage vom 16. Februar 2001 -- zur Verfügung gestellt hat. Nicht ausreichend ist die von der Klägerin unterzeichnete Erklärung vom 29. März 2001, es bestehe kein für sie alsbald realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern. Es handelt sich insoweit um eine Schlussfolgerung der Klägerin, die das Gericht ohne Kenntnis von Einkommensbelegen nicht von einer eigenen Prüfung entbinden kann.

2. Schließlich scheitert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber auch daran, dass die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen ihres geltend gemachten Unterhaltsanspruchs für den Verfahrensabschnitt der Abänderungsklage bisher nicht schlüssig dargelegt hat. Da bei der Abänderungsstufenklage sowohl die Auskunfts- als auch die Abänderungsklage mit der Zustellung rechtshängig werden (KG FamRZ 1986, 284-- 286; OLG Hamm FamRZ 1997, 619; Zöller, a.a.O., § 114 Rn 37 m.w.N.), gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senats schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zum schlüssigen Klagevortrag die Darlegung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der Abänderungsklage. Daran fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin eine wesentliche Änderung der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse (§ 323 Abs. 1 ZPO) insofern dargelegt, als sie vorgetragen hat, nunmehr volljährig zu sein. Es fehlen aber noch Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Mutter, für die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist.

Denn obwohl sich aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit nicht die Rechtsnatur des weiter auf den §§ 1601 ff. BGB beruhenden Unterhaltsanspruchs ändert (Griesche, FamGB 1992, § 323 ZPO Rn. 15; BGH FamRZ 1984, 682), da es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt, ändert sich die Berechnung des Unterhalts, weil nunmehr beide Eltern barunterhaltspflichtig sind.

Die auf den Beklagten gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB entfallende Haftungsquote lässt sich nur anhand der Einkommen beider Eltern berechnen, so dass die Klägerin zwar noch nicht Einkommensverhältnisse des Vaters darzulegen braucht, soweit insoweit noch Klärungsbedarf durch Auskunftserteilung bestehen sollte, aber die der Mutter (vgl. KG FamRZ 1983, 746; 1994, 765). Insoweit fehlt bisher ein konkreter Vortrag. Nicht ausreichend ist die Angabe eines Schätzbetrags.

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