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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 18 WF 211/06
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 30 Abs. 2
KostO § 94 Abs. 1 Ziff. 4
KostO § 94 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 18 WF 211/06

In der Familiensache

hat der 18. Zivilsenat des Kammergerichts unter Mitwirkung des Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Brüggemann, sowie der Richterinnen am Kammergericht Steuerwald-Schlecht und Dr. Ehinger am 28. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde von Rechtsanwältin Nnnn gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Oktober 2006 wird zurückgewiesen

Gründe:

Die von Rechtsanwältin Nnnn im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

In isolierten sorgerechtlichen Verfahren bestimmt sich die Höhe des Gegenstandswerts nach den §§ 94 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 KostO. Danach ist im Regelfall von einem Wert von 3.000,00 € auszugehen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 KostO). Eine Abweichung von diesem Regelwert ist dann vorzunehmen, wenn der Fall von einem Durchschnittsfall nach oben oder nach unten abweicht. Zu berücksichtigen sind hierbei die Bedeutung der Sache, das Interesse sowie die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten (Hartmann, KostG, 35. Aufl., § 30 RdNr. 62).

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist der vom Amtsgericht festgesetzte Wert von 5.000,00 € nicht zu beanstanden, denn er trägt der Tatsache Rechnung, dass das Verfahren überdurchschnittlich aufwendig war, indem der Wert um 2/3 über dem Regelwert erhöht wurde.

Die Erhöhung um 2/3 des Regelwerts berücksichtigt angemessen und maßvoll, dass die Sache für die Parteien von besonderer Bedeutung war, insbesondere im Hinblick auf die Erkrankung der Mutter. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass durch die Einholung eines Sachverständigen-gutachtens das Verfahren erleichtert und vereinfacht worden ist. Dies belegt schon der Umfang des Verfahrens, der mit einem Seitenumfang von 173 Seiten und einer Verfahrensdauer von anderthalb Jahren im Hinblick auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht so erheblich vom Durchschnittsfall abweicht, dass die hier beantragte Erhöhung auf 20.000,00 € in Betracht kommen könnte.

Unter den Gesichtspunkt der Einkommensverhältnisse der Eltern ist ebenfalls eine Erhöhung, die über den festgesetzten Wert hinaus geht, nicht gerechtfertigt, denn beide Eltern leben in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erforderlich war.

Ende der Entscheidung

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