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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: 18 WF 23/02
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 8 Abs. 1 | |
BRAGO § 9 Abs. 2 | |
GKG § 12 Abs. 1 | |
ZPO § 4 Abs. 1 |
Kammergericht Beschluss
In der Familiensache
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Erich, der Richterin am Kammergericht Dr. Ehinger und des Richters am Amtsgericht Dr. Lehmbruck am 25. Februar 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Rechtsanwältin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. November 2001 betreffend die Festsetzung des Streitwerts für Verfahren über den Zugewinnausgleich unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise geändert:
Der Wert des Verfahrens über den Zugewinnausgleich wird für die Berechnung der anwaltlichen Verhandlungsgebühr auf 8.000,00 DM und im übrigen auf 15.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Bei einer Stufenklage richtet sich der Wert nach dem werthöchsten Anspruch (§ 18 GKG), weshalb in der Regel der Zahlungsanspruch ausschlaggebend ist. Dies gilt auch, wenn der Zahlungsanspruch nicht mehr geltend gemacht wird, die Stufenklage also "steckengeblieben ist". Denn mit Einreichung der Stufenklage wird auch der unbezifferte Zahlungsanspruch bereits anhängig. Dessen Wert bleibt gemäß § 12 Abs. 1 GKG, § 8 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZPO weiterhin maßgebend, auch wenn er später nicht mehr geltend gemacht wird (KG MDR 1993, 696 ff.; OLG Dresden MDR 1998, 64 ff.; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652 f.: Neidhardt in Scholz/Stein R 67). Grundsätzlich kommt es bei der Wertfestsetzung darauf an, welche Vorstellungen der Kläger über die Höhe des Zahlungsanspruches bei Klagereinreichung hatte (FamVerf/Gutjahr § 1 Rn. 623).
Hiernach ist der Wert des Verfahrens mit 15.000,00 DM anzunehmen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, welche Vorstellungen die Antragstellerin von der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs bei Klageeinreichung hatte. Bei der Schätzung ist deshalb mangels anderer Anhaltspunkte der oben genannte Betrag zugrunde zu legen, auf den sich die Parteien im September 2001 außergerichtlich geeinigt haben.
Allerdings ist der Wert für die Berechnung der am 7. Februar 2002 entstandenen Verhandlungsgebühr der Anwälte gesondert festzusetzen, weil die Verhandlung sich nur auf den Auskunftsanspruch bezog (vgl. FamVerf/Gutjahr § 1 Rn. 623). Mit Rücksicht darauf, dass der Wert der Auskunftsklage nur einem Bruchteil des Zahlungsantrages entspricht, ist der vom Amtsgericht mit 8.000,00 DM angenommene Wert jedenfalls nicht zu erhöhen.
Ende der Entscheidung
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