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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 18 WF 46/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 620 Nr. 2
ZPO § 620c S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 26. Februar 2007 - 15 F 4512/06 SH I - wird bei einem Beschwerdewert von 500.- EUR als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten als Teil der Kosten der Hauptsache.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Vaters, den Umgang zwischen ihm und seinem Kind durch einstweilige Anordnung zu regeln, zurückgewiesen, weil es angesichts des mittlerweile eingeleiteten betreuten Umganges die Aufrechterhaltung der notwendigen Kontakte zwischen Vater und Kind als gesichert ansieht und andererseits vor dem Ergebnis einer bereits eingeleiteten Begutachtung zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangs keine hinreichende Entscheidungsgrundlage gegeben sieht.

Hiergegen richtet sich die als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Beschwerde des Vaters, mit der er erstrebt, den Umgang zwischen ihm und seinem Kind durch einstweilige Anordnung für zwei Tage zu jeweils 3 Stunden wöchentlich zu regeln.

Diese Entscheidung des Amtsgerichts ist gemäß Paragraph 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar, denn die Ablehnung des Amtsgerichts, den Umgang zwischen Vater und Kind durch einstweilige Anordnung zu regeln, gehört nicht zu den Regelungstatbeständen, die gemäß Paragraph 620 c S. 1 ZPO der sofortigen Beschwerde unterliegen.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist auch nicht das Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde gegeben. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass nach der Zivilprozessreform die bisher von der Rechtsprechung anerkannte, sogenannte außerordentliche Beschwerde bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht mehr gegeben ist; in Betracht kommen nur noch die Gegenvorstellung bei dem Gericht,

dessen Entscheidung beanstandet wird und die Verfassungsbeschwerde. Insoweit verweist der Senat auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2003 - IX ZB 11/02 - und des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW 2003, S. 1924 ff.). Es mag zutreffen, dass durch die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend entschieden wurde, ob die sogenannte außerordentliche Beschwerde weiterhin zulässig ist.

Jedenfalls hält das Bundesverfassungsgericht die Einlegung der außerordentlichen Beschwerde nicht mehr für erforderlich, um die Voraussetzung zu schaffen, dass der Rechtsweg ausgeschöpft ist. Da das Bundesverfassungsgericht ständig darauf abstellt, dass die Prüfung der sogenannten Gehörsrüge in erster Linie durch die Fachgerichte zu erfolgen hat, spricht die Entscheidung aber immerhin dafür, dass das Bundesverfassungsgericht offenbar die außerordentliche Beschwerde nicht mehr als den gegebenen Rechtsbehelf in derartigen Fällen (Beendigung des Rechtszuges) für gegeben hält. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Beschluss eindeutig erklärt, dass nach der Zivilprozessreform die außerordentliche Beschwerde nicht mehr gegeben ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass in dem dort entschiedenen Fall die Entscheidung eines Beschwerdegerichts angefochten war. Der tragende Grund der Entscheidung ist die Beendigung des Rechtszugs, die auch im vorliegenden Falle gegeben ist.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde nach dem bisherigen Recht auch nicht für gegeben hält. Es liegt keine sogenannte greifbare Gesetzwidrigkeit vor, denn das Amtsgericht hat mit vertretbarer Argumentation die weitere Regelung des Umgangs, der derzeit in betreuter Form zweiwöchentlich für 90 Minuten stattfindet, abgelehnt.

Da der Vater die außerordentliche Beschwerde in Kenntnis des Umstandes eingelegt hat, dass ihre Zulässigkeit nach der Reform der ZPO überaus umstritten ist, bedurfte es eines Hinweises darauf, dass der Senat die außerordentliche Beschwerde nicht mehr für zulässig erachtet, vor der Entscheidung nicht.

Eine besondere Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Teil der Kosten der Hauptsache gelten (§ 620 g ZPO; vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 620 g, Rn. 8).

Ende der Entscheidung

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