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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.12.2004
Aktenzeichen: 19 UF 47/04
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB
Vorschriften:
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 1585 b Abs. 2 | |
BGB § 1587 g | |
BGB § 1587 g Abs. 2 | |
BGB § 1587 k Abs. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 19 UF 47/04
In der Familiensache
hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 13. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. Juli 2004 - 141 F 16.511/02 - wird bei einem Beschwerdewert von 1.000,-- EUR zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in zutreffender Weise berechnet und durchgeführt. Der Senat teilt die hiergegen erhobenen Bedenken der Antragstellerin nicht.
Durch Beschluss vom 5. März 1993 - 150 F 3596/90 - hat das Amtsgericht Charlottenburg zu Gunsten der Ehefrau gemäß 1587 a Absatz 1, 1587 b Absatz 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von 643,84 DM übertragen. Hinsichtlich der dynamisierten betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von insgesamt 180,21 DM hat es den der Ehefrau zustehenden Anteil von 90,11 DM in Höhe von 65,80 DM öffentlich-rechtlich gemäß § 3 b Absatz 1 Nr. 1 VAHRG übertragen und den verbleibenden Betrag von 24,21 DM dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Beide Ehegatten beziehen nunmehr Altersrente, und die Antragstellerin hat mit am 28. November 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, der dem Antragsgegner am 9. Januar 2003 zugestellt worden ist, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Diesen hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg durch Beschluss vom 29. Juli 2004 in der Weise geregelt, dass der Antragsgegner ab 9. Januar 2003 eine monatliche Ausgleichsrente von 196,25 EUR an die Antragstellerin zu zahlen hat. Es hat weiterhin Abtretungsverpflichtungen des Antragsgegners ausgesprochen und im übrigen den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Auf den angefochtenen Beschluss im einzelnen wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Berechnungsweise des Amtsgericht sowie den zeitlichen Beginn der Ausgleichsverpflichtung des Antragsgegners.
Die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g BGB liegen vor. Das Amtsgericht hat den Ausgleichsbetrag von 196,25 EUR - ausgehend von den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Gnnnn vom 14. März 2004 - auch zutreffend berechnet. Es ist insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2000, S. 89 ff) und nicht der einiger Oberlandesgerichte gefolgt. Der Senat vermag sich den von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde hiergegen geäußerten Bedenken nicht anzuschließen.
Die zu zahlende Ausgleichsrente beläuft sich auf die Hälfte des Betrages, um den der nach § 1587 g Absatz 2 BGB beim Ausgleich zu berücksichtigende Versorgungsteil des Verpflichteten den des Berechtigten übersteigt. Hierbei ist auf den Wert der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte im Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abzustellen. Ist - wie hier - ein vorangegangener öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach § 3 b Absatz 1 Nr. 1 VAHRG vorgenommen worden, ist dieser bei der Ermittlung des noch vorzunehmenden restlichen Ausgleichs zu berücksichtigen. Handelt es sich wie vorliegend um nicht volldynamische Anrechte, muss der im Wege des öffentlichrechtlichen Ausgleichs bereits dynamisierte Betrag in einen statischen Betrag zurückgerechnet und aktualisiert werden. Bei einem vorangegangenem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich nach § 3b Absatz 1 Nr. 1 VAHRG ist somit der bereits ausgeglichene (dynamische) Teilbetrag mit Hilfe der Barwertverordnung und der Rechengrößen - jedoch in umgekehrten Schritten - in seinen nicht volldynamischen Teil zurückzurechnen und mit seinem aktualisierten Wert abzuziehen (BGH FamRZ 2000, S. 89 ff; vgl. ferner Schwab-Hahne Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI Rdn. 232; Glockner FamRZ 1987, S. 328 (335); Maier Versorgungsausgleich, 7. Aufl., § 1587 g Anm. 2; Brudermüller in Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., § 1587 g BGB Rdn. 7). Hierin liegt auch keine unzulässige doppelte Dynamisierung. Der Senat schließt sich insoweit nicht der u.a. vom OLG Celle (FamRZ 2002, 244 ff) und OLG Karlsruhe (FamRZ 2000, s. 235 ff) vertretenen Auffassung an.
Hiernach ergibt sich folgende Berechnungsweise:
Das Amtsgericht geht in seinem angefochtenen Beschluss von einer gesamten ehezeitlichen Betriebsrente des Antragsgegners von 651,23 EUR und somit einem auszugleichenden Betrag von 325,62 EUR aus. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen, der insoweit den Feststellungen des Sachverständigen Gnnnn vom 14. März 2004 folgt. Soweit das Amtsgericht Charlottenburg durch vorangegangenen Beschluss vom 5. März 1993 - 150 F 3596/90 - hinsichtlich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs einen monatlichen Betrag von 65,80 DM gemäß § 3 b Absatz 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen hat. ist dieser Betrag nunmehr in einen statischen Wert umzurechnen und mit Hilfe des aktuellen Rentenwertes anzupassen: 65,80 DM Ausgleichsbetrag : 51,51 DM aktueller Rentenwert = 1,2774 Entgeltpunkte x 7.843,902 DM = 10.019,80 : 3,3 Barwertfaktor : 12 = 253,03 DM = 129,37 EUR.
Der Ausgleichsberechnung ist im übrigen der Bruttobetrag und nicht der Nettobetrag der Versorgung zugrunde zu legen (vgl. BGH FamRZ 1994, S. 560 ff; Schwab-Hahne a.a.O. Rdn. 233).
Schuldrechtlich ist somit noch ein Betrag von 196,25 EUR (=325,62 EUR ./. 129,37 DM) auszugleichen.
Soweit sich die Antragstellerin gegen den zeitlichen Beginn des Ausgleichs der schuldrechtlichen Anrechte wendet und geltend macht, dass die Ausgleichsrente bereits ab Antragseingang geschuldet sei, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Gemäß § 1587 k Absatz 1 BGB i.V. mit § 1585 b Absatz 2 BGB kann der Ausgleichsbetrag erst ab Rechtshängigkeit oder Verzug verlangt werden (vgl. hierzu auch BGH NJW 1985, S. 2706 (2707); OLG Celle FamRZ 2003, S. 1299). Rechtshängigkeit ist am 9. Januar 2003 eingetreten. Ein früherer Verzugsbeginn ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.
Eine Anordnung der Kostenerstattung ist nicht veranlasst, § 13 a FGG.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 49 GKG.
Ende der Entscheidung
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