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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.06.2006
Aktenzeichen: 19 W 5/06
Rechtsgebiete: GVG, BGB, BesÜV
Vorschriften:
GVG § 17 a | |
BGB § 822 | |
BesÜV § 4 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 19 W 5/06
In dem Rechtsstreit
hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 20. Juni 2006 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. März 2006 - 9 O 561/05 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 9.373,34 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat entscheidet gemäß § 568 Satz 2 ZPO.
Die gemäß § 17 a Absatz 4 GVG statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig aber nicht begründet. Das Landgericht hat mit seinem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Der Senat folgt in vollem Umfang den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe einer schenkweisen Zuwendung gemäß § 822 BGB geltend. Der Vater des Beklagten ist Beamter des Klägers, der nach dessen Auffassung über mehrere Jahre zu Unrecht einen Zuschuss gemäß § 4 BesÜV erhalten hat. Der Vater des Beklagten beruft sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Klägers u.a. darauf, dass er entreichert sei, weil er erhebliche Geldbeträge u.a. dem Beklagten zugewendet habe. Der Kläger hat die Klage zunächst vor dem Landgericht Erfurt erhoben. Durch Beschluss vom 4. November 2005 hat dieses sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Der Beklagte macht geltend, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handele und somit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass der Zivilrechtsweg eröffnet sei. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde.
Zu Recht weist das Landgericht zunächst darauf hin, dass dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 4. November 2004 keine Bindungswirkung hinsichtlich der hier zu entscheidenden Frage der Rechtswegzuständigkeit zukommt.
Zutreffend geht es weiterhin davon aus, dass der Klageanspruch bürgerlichrechtlicher Natur ist. Hierbei verkennt es nicht, dass allein die Anwendung bereicherungsrechtlicher Normen nicht dazu führt, einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt dem Zivilrechtweg zuzuordnen (vgl. hierzu BGHZ 103, 255 = NJW 1988, 1731 ff). So sind grundsätzlich Ansprüche auf Rückgewähr von Leistungen, die das Gegenteil des Leistungsanspruchs darstellen, in demselben Rechtsweg wie der Leistungsanspruch selbst geltend zu machen. Denn entscheidend ist, "ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder" des öffentlichen Rechts "geprägt wird". Auf diese Weise soll "das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht," verwiesen werden (BGH a.a.O; ferner BGH NJW 1994, S. 2620 f). So steht es außer Frage, dass der Rückforderungsanspruch des Klägers gegen den Vater des Beklagten den Verwaltungsgerichten zuzuordnen ist.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn wie hier ein Dritter in Anspruch genommen wird, der nicht lediglich Rechtsnachfolger des öffentlich Bediensteten (z.B. als Erbe) ist. Der Beklagte ist gerade nicht Rechtsnachfolger seines Vaters und damit Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Rückgewähranspruches, sondern er hat im Wege der Schenkung von seinem Vater bestimmte Geldbeträge erhalten. Diese Schenkung ist selbständiger Rechtsgrund für die Leistung des Vaters an den Beklagten und rein zivilrechtlicher Natur. Zwischen den Parteien besteht weder ein hoheitliches Verhältnis der Über- und Unterordnung noch werden die Rechtsbeziehungen der Parteien von Rechtsnormen bestimmt, die überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit o.ä. dienen (vgl. hierzu BGH NJW 1997, S. 328; NJW 2003, S. 433 (434)). Grundlage des klägerischen Anspruches ist vielmehr ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch aufgrund vorangegangener unentgeltlicher Weitergabe der Geldbeträge an den Beklagten. So hat auch der BGH ausdrücklich den Zivilrechtsweg bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis im Zusammenhang mit der Zahlung von Steuerschulden bejaht (vgl. BGH NJW 1984, S. 982 f). Dass im Wege der Vorfrage zu klären ist, ob dem Kläger überhaupt ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch gegen den Vater des Beklagten zusteht, macht den Klageanspruch nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Anspruch, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat. Hierin liegt weder eine Überschreitung der Prüfungskompetenz des Zivilgerichts noch eine Beeinträchtigung des Rechtsschutzes für den Beklagten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht einem Fünftel des Wertes der Hauptsache. Das Rechtsweginteresse ist aufgrund der derzeitigen Ausgestaltung des Verweisungsrechts nicht mehr mit dem Interesse an der Hauptsachenentscheidung gleichzusetzen (vgl. auch BGH NJW 1998, S. 909 (910)).
Ende der Entscheidung
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