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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: 19 WF 158/02
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 50
FGG § 67 Abs. 3
1. Der Senat hält daran fest, dass der nach § 50 FGG bestellte Verfahrenspfleger allein subjektiver Interessenvertreter des Kindes ist und Ermittlungen hinsichtlich der nach dem objektiven Kindeswohl angezeigten Maßnahmen nicht zu seinen Aufgaben gehören.

2. Nicht vergütungsfähig ist der Zeitaufwand für die Organisation und Begleitung eines Umgangskontaktes sowie für die Begründung und Durchsetzung seines eigenen Vergütungsanspruchs


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 19 WF 158/02

In der Familiensache

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 11. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Mai 2002 teilweise abgeändert:

Die dem Verfahrenspfleger zu gewährende Vergütung einschließlich Auslagen wird auf 1015 EUR zuzüglich 162,54 EUR Mehrwertsteuer festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird nach einem Wert von bis zu 1000 EUR zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 56 Abs. 5 FGG statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Im Übrigen hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen eine Vergütung abgelehnt.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 6. Juni 2000 (19 WF 2735/00, veröffentlicht in KG-Report 2000, 277 und NJW-RR 2001, 73) grundsätzlich ausgeführt, für welche Tätigkeiten ein familiengerichtlicher Verfahrenspfleger Vergütung verlangen kann. An dieser Rechtsansicht, die von einer Vielzahl anderer Oberlandesgerichte geteilt wird (z.B. OLG Braunschweig MDR 2001, 696; OLG Brandenburg MDR 2001, 573; JAmt 2001, 143; SchlHOLG OLGR 2000, 177 ff; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1293) hält der Senat auch in Kenntnis abweichender Auffassungen fest. Er sieht von einer Wiederholung seiner ausführlichen Begründung insbesondere in dem Beschluss vom 6. Juni 2000 ab, da dem Beschwerdeführer die Rechtsprechung des Senats bekannt ist. Die Ausführungen in der Beschwerde geben Veranlassung zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Der Senat hat sich in dem angeführten Beschluss entgegen den Vorwürfen des Verfahrenspflegers mit den Gesetzesmaterialien auseinandergesetzt und aus ihnen seine Rechtsauffassung abgeleitet. Entgegen seiner mit der Beschwerde vorgetragenen Ansicht betont die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/4899, S. 129) gerade nicht eine Ermittlungstätigkeit des Verfahrenspflegers, sondern verweist darauf, dass nach der früheren Gesetzeslage die Eltern häufig durch Rechtsanwälte vertreten (gewesen) seien, während das Kind darauf angewiesen (gewesen) sei, seine Vorstellungen und Wünsche bei der richterlichen Anhörung geltend zu machen. Um eben diese Vorstellungen und Wünsche dem Gericht auch eigenständig und nicht nur in der naturgemäß angespannten Atmosphäre einer gerichtlichen Anhörung nahe zu bringen, wurde das Institut des Verfahrenspflegers geschaffen, also zu einer subjektiven Interessenvertretung. Die Gesetzesbegründung schließt mit der Postulierung des Erfordernisses einer Verfahrenspflegschaft an die Feststellung an, dass das Kind bisher seine Vorstellungen und Wünsche nicht eigenständig in das Verfahren außerhalb der Anhörung einbringen konnte. Wenn diesem Defizit durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers abgeholfen werden soll, kann dessen Aufgabe nur sein, eben diese Vorstellungen und Wünsche dem Gericht zu unterbreiten und ihre Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren zu fördern.

Der vom Verfahrenspfleger zitierte Hinweis auf einen Pfleger nach § 1909 BGB betrifft die zuvor geltende Rechtslage. Auch der Hinweis auf die amtliche Begründung, Seite 131 rechte Spalte, überzeugt nicht, da dort nur begründet wird, warum auch bei einer Befassung des Jugendamtes in Verfahren nach § 1666 BGB eine Verfahrenspflegerbestellung nicht obsolet sein soll. Dies rechtfertigt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Jugendamt zwar dem objektiven Kindeswohl verpflichtet ist, der Verfahrenspfleger aber aus der Sicht des Kindes durchaus dessen möglicherweise abweichende Sicht dem Gericht nahe bringen kann, um bei diesem ggf. ergänzende Ermittlungen auszulösen.

Es sei nochmals (vgl. bereits Beschluss vom 6. Juni 2000 - 19 WF 2735/00 -) darauf hingewiesen, dass an den Verfahren mit dem Gericht und dem Jugendamt regelmäßig bereits zwei dem objektiven Kindeswohl verpflichtete und mit entsprechenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgestattete Institutionen beteiligt sind, zu denen in problematischen Fällen ein Sachverständiger hinzu kommt. Auch aus den vom Beschwerdeführer angeführten Auszügen der Gesetzesbegründung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Verfahrenspfleger eine weitere entsprechende Institution geschaffen werden sollte. Vielmehr wird z.B. auf Seite 130 der amtl. Begründung (a.a.O.) der gerichtlich bestellte Gutachter dem als "einseitigen Interessenvertreter des Kindes" definierten Verfahrenspfleger gegenüber gestellt.

Dies hindert es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass er die Interessen des Kindes vertreten kann, da er neben der Unterbreitung von dessen Vorstellungen z.B. auch für das Kind zu den sonstigen Äußerungen und Ermittlungsergebnissen im Verfahren Stellung nehmen kann. Sofern der Verfahrenspfleger die Ermittlungen des Gerichts für unzureichend hält, obliegt es ihm (wie z.B. den Verfahrensbevollmächtigten der Eltern), auf entsprechende Ermittlungen hinzuwirken. Sofern dem nicht nachgekommen wird, steht ihm im Rahmen der Beschwer der Kinder - wie den anderen Beteiligten auch - das jeweils eröffnete Rechtsmittel zu. Auch soweit er - wie hier - einen Bericht des Jugendamtes vermisst, kann er beim Gericht auf dessen Anforderung hinwirken. Entgegen den Ausführungen des Verfahrenspflegers hat das Jugendamt das Familiengericht gemäß § 50 SGB VIII zu unterstützen und daher z.B. auf Anforderung über die von ihm oder beauftragten freien Trägern begleiteten Umgangskontakte zu berichten. Wie der Senat in der vom Verfahrenspfleger angeführten Entscheidung vom 6. Juni 2000 ausgeführt hat, kann sich der Verfahrenspfleger wie jeder andere Beteiligte mit Stellungnahmen des Jugendamtes auseinandersetzen. Etwas völlig anderes - und die Stellung eines Vertreters des beteiligten Kindes in dem Verfahren verlassend - ist die außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stattfindende Erörterung von Problemfeldern, Lösungsmöglichkeiten usw. mit dem Jugendamt. Für den vorliegenden Fall sei ergänzend darauf hingewiesen, dass das Jugendamt im November 2000 eine ausführliche Stellungnahme verfasst hat, die der Verfahrenspfleger bei seiner Akteneinsicht am 23.1.2001 zur Kenntnis nehmen konnte.

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass seine Rechtsansicht über die Aufgaben eines Verfahrenspflegers gegen das Grundgesetz verstoßen könnte. Der aus Art. 6 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Anspruch auf rechtliches Gehör herzuleitenden Pflicht, das Kind nicht lediglich zum Objekt staatlichen Handelns zu machen, sondern eine eigenständige Wahrnehmung der Kindesinteressen sicherzustellen (BVerfG FamRZ 1999, 85, 88), wird durch die umfassenden verfahrensrechtlichen Befugnisse des Verfahrenspflegers - einschließlich der Möglichkeit, auch unabhängig von den Eltern Rechtsmittel einzulegen - Rechnung getragen. Wenn der Beschwerdeführer eine Gleichbehandlung mit den Befugnissen von Jugendamt und Sachverständigen vermisst, übersieht er, dass es sich bei letzteren nicht um am Verfahren materiell Beteiligte handelt. Vielmehr unterstützen sie das Gericht bei seiner Entscheidungsfindung, während der Verfahrenspfleger - wie ein Rechtsanwalt - Vertreter des beteiligten Kindes ist. Als "Parteivertreter ist es auch nicht seine Aufgabe, z.B. durch seine Äußerungen ein an sich gebotenes Sachverständigengutachten entbehrlich zu machen (in diese Richtung aber OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 627).

Auch aus den mit der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nicht, dass die vom Senat vertretene Rechtsansicht verfassungswidrig sein könnte. In der Entscheidung vom 18.2.1993 (FamRZ 1993, 662) wird gerade auf den Willen des Kindes abgestellt, der nur seine Grenzen in dem vom Gericht zu beachtenden Maßstab des objektiven Kindeswohls findet. Die Entscheidung vom 5.11.1980 (BVerfGE 55, 171 ff) überlässt es gerade den Gerichten, wie sie die Grundlagen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung ermitteln. Dies kann entsprechend der Praxis des Senats neben anderen Erkenntnisquellen mittels Unterstützung durch das Jugendamt oder einen Sachverständigen geschehen. Auch aus dem Beschluss vom 29.10.1998 (FamRZ 1999,85) lässt sich nicht - wie vom Beschwerdeführer gewünscht - der Umkehrschluss ziehen, dass auch vom Verfahrenspfleger Ermittlungen anzustellen wären. Vielmehr sollte mit dem Hinweis, dass das Kind nicht auf die Ermittlungen des Gerichts angewiesen sein soll, ersichtlich zum Ausdruck gebracht, dass es durch den Verfahrenspfleger auf den Ablauf des Verfahrens, z.B. durch Beweisanregungen, Einfluss nehmen kann. In der zuletzt angeführten Entscheidung vom 6.7.2000 (FamRZ 2000, 1280) hat sich die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts nur in einer die Entscheidung nicht tragenden Bemerkung zum Wirkungskreis eines Verfahrenspflegers geäußert, so dass eine weitergehende Auseinandersetzung damit entbehrlich ist. Die Kammer wollte ersichtlich nicht den - einfachgesetzlich bestimmten - Aufgabenkreis eines Verfahrenspflegers definieren.

Der Senat sieht daher weiterhin keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Der Verfahrenspfleger hat somit die "Vorstellungen und Wünsche" des Kindes dem Gericht nahe zu bringen, wobei eine Überprüfung, ob dies tatsächlich dem objektiven Wohl des Kindes entspricht, dem Gericht obliegt. Sofern er den Eindruck hat, dass der Wille in irgendeiner Form beeinflusst ist, steht es ihm frei, dies dem Gericht mitzuteilen. Dieses hat dann zu entscheiden, ob es in dieser Hinsicht weitergehende Ermittlungen anstellt. Eine Überzeugung des Verfahrenspflegers, ob der Wille des Kindes frei gebildet ist, könnte das Gericht angesichts seiner Amtsermittlungspflicht nicht binden. Grundsätzlich wird sich der Verfahrenspfleger daher auf eine - ggf. intensive - Beschäftigung mit dem Kind zu beschränken haben, zumindest wenn es sich ihm gegenüber hinreichend artikulieren kann.

Den Kostenfestsetzungsinstanzen obliegt auch nicht etwa nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz hinsichtlich der begehrten Vergütung. Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung entsprechend § 1 BVormVG zu. Dies gilt nur für die Zeiten und Aufwendungen, die auf die vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Tätigkeiten entfallen. Dies hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zu dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz ausdrücklich betont (BT-Drs. 13/7158, S. 15) und in dem Wortlaut von § 1 BVormVG "für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit" zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzgeber hat - anders als z.B. bei der Erstattung der einem Vormund entstandenen Aufwendungen (§§ 670, 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB) - nicht darauf abgestellt, ob der Verfahrenspfleger sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht allein im Rahmen der ihm zukommenden Aufgaben. So dürfte es z.B. nur in Ausnahmefällen (zur Vermeidung einer missbräuchlichen Handhabung) der gerichtlichen Prüfung unterliegen, wie viel Zeit der Beschäftigung mit dem Kind der Verfahrenspfleger für erforderlich ansehen durfte. Die Frage, ob eine Tätigkeit aber zu seinem Wirkungskreis gehört, unterliegt gerichtlicher Nachprüfung. Eine Begrenzung im Sinne von § 1836 b Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt darin nicht, da der Umfang der erforderlichen Tätigkeit vom jeweiligen Einzelfall abhängt und nicht von vornherein begrenzt wird.

Soweit der Verfahrenspfleger betont, er sei vorliegend vorrangig zur Sicherstellung der Interessen der Kinder bei der gerichtlich veranlassten Wiederanbahnung des Umgangs tätig geworden, verkennt er, dass dies nicht die von ihm begehrte Vergütung rechtfertigen kann. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vergütungsfähig ist ein Zeitaufwand, der dem Verfahrenspfleger zur Organisation und fachlichen Begleitung des (betreuten) Umgangs der Kinder mit dem Vater entstanden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.4.2001, KG-Report 2001, 383). Dies gehört nicht zu seiner Aufgabe als Verfahrenspfleger und ist daher nicht zu vergüten, worauf er - auf seine Anfrage - bereits mit Schreiben des Richters des Amtsgerichts vom 18. Januar 2001, also vor Beginn seiner entsprechenden Tätigkeiten, hingewiesen worden ist. Unabhängig von der in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantworteten Frage, ob der Verfahrenspfleger ggf. Ermittlungen im Umfeld des Kindes anzustellen hat, beschränkt sich seine Tätigkeit auf eine Unterstützung des Kindes im Verfahren, wie bereits der Begriff des Verfahrenspflegers zum Ausdruck bringt. § 50 Abs. 1 FGG ermöglicht die Bestellung für ein "seine Person betreffendes Verfahren". Die Förderung der allgemeinen Interessen des Kindes, wie also ein vereinbarter oder gerichtlich angeordneter Umgang umgesetzt wird, ob dabei bestimmte Standards eingehalten werden usw., überschreitet diesen Rahmen.

Ebenso wenig gehört es zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers, sich von den Beteiligten ihre Sicht der Umgangstermine usw. schildern zu lassen, um sie dann dem Gericht mitzuteilen. Ansprechpartner für die Eltern oder sonstigen Verfahrensbeteiligten ist das Gericht, sodass z. B. die Erörterung der Gründe für das Scheitern der Umgangsbegleitung durch den Verein durch den Vater am 3. Mai 2001 nicht zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehörte (ebenso wie das Gespräch vom 07. Juni 2001). Dasselbe gilt für die mit den umgangsbegleitenden Stellen geführten Gespräche. Wenn dem Gericht an deren Erkenntnissen gelegen gewesen wäre, hätte es sie selbst oder durch Vermittlung des Jugendamtes um Mitteilung bitten können. Auch die Vermittlung zwischen den Eltern und den Kindern gehört nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 6.6.2000). Die Behauptung des Verfahrenspflegers in seiner Beschwerdeschrift, dass die konkrete Umgangsgestaltung allein durch das Jugendamt wahrgenommen worden sei, entspricht nicht seiner Tätigkeitsaufstellung. So gab es in erheblichem Umfang Kontakte zwischen ihm und dem Verein hinsichtlich der "Detailklärung" des Umgangs, er hat sich zumindest an der Suche nach einem anderen Umgangsbegleiter beteiligt und auch mit dem Mitarbeiter des Vereins in erheblichem Maße die Ausgestaltung des Umgangs besprochen.

Da aus den o.g. Gründen auch die Ermittlungen bei Dritten z.B. dahingehend, welche konkreten Vorbehalte die Kinder gegenüber einem Umgang mit dem Vater hatten, und Vermittlungen zwischen Vater und Kind nicht zu seinem Aufgabenkreis gehörten, sind in dem angefochtenen Beschluss zutreffend sämtliche Zeiten und Auslagen nicht berücksichtigt, die die Kontakte des Verfahrenspflegers zum Jugendamt, den (potenziellen) Umgangsbegleitern sowie den Eltern, soweit sie die Organisation von Umgangsterminen, die Auswahl der begleitenden Träger, Berichte über den Erfolg oder Misserfolg der einzelnen Termine usw. betreffen.

Soweit mit dem Verfahrenspfleger Kontakt aufgenommen wird, ist zwar grundsätzlich zumindest ein (gegebenenfalls zu schätzender) Aufwand vergütungsfähig, der erforderlich ist, um auf den dies nicht betreffenden Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers hinzuweisen. Dies ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn diese Kontaktaufnahmen nur deswegen stattfinden, weil der Verfahrenspfleger gegenüber dem Dritten den Eindruck erweckt hat, insoweit Ansprechpartner zu sein. So verhält es sich hier hinsichtlich der nicht anerkannten Kontaktaufnahmen der Eltern, des Jugendamtes sowie der (potenziellen) Umgangsbegleiter.

Ebenso nicht vergütungsfähig sind die Tätigkeiten vom 8. bis 16. Januar 2002. Es gehört weder zum Aufgabenbereich des Verfahrenspflegers, sich der Zustimmung des Jugendamtes zu seinem Bericht zu vergewissern noch die Bitte der Mutter um einen Dolmetscher bei dem Anhörungstermin dem Gericht zu vermitteln. Dasselbe gilt für den Anruf beim Vater am 16. Januar 2002 wegen dessen Schriftsatzes an das Gericht, den der Verfahrenspfleger ohne weiteres in dem Gespräch mit dem Richter am selben Tag von diesem hätte erfordern können. Ebenso wenig ist es Aufgabe des Verfahrenspflegers gewesen, am 20. Januar 2002 das Ergebnis des Anhörungstermins dem Umgangsbegleiter mitzuteilen oder mit dem Jugendamt über die Weiterführung des betreuten Umgangs am 5. März 2001 zu sprechen.

Ebenfalls zutreffend hat der Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers ist, seine Stellungnahme an die übrigen Beteiligten zu versenden. Der von ihm angeführte Gesichtspunkt der Kostenneutralität ist angesichts von allein für die Versendung von 5 Abschriften abgerechneten 75 Minuten nicht nachvollziehbar.

Vergütungsfähig ist entgegen dem angefochtenen Beschluss aber das Telefongespräch mit dem Richter des Amtsgerichts am 16. Januar 2002 (22 Minuten, 5 Telefoneinheiten) sowie die Kenntnisnahme von dem Schriftsatz des Vaters am 17. Januar 2002 an das Gericht (40 Minuten). Angesichts der Problematik des Falls wegen des angeordneten Ausschlusses des Umgangs und vor dem Hintergrund, dass ein Anhörungstermin in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war, sieht der Senat hier auch das (erste) Treffen mit dem Vater am 29. Januar 2001 (75 Minuten) als erstattungsfähig an. Ferner erstattungsfähig ist die Terminabsprache mit der Kindesmutter am 20. November 2001 wegen des Treffens mit den Kindern (10 Minuten, 4 Telefoneinheiten).

Für vergütungsfähig sieht der Senat angesichts der Beschwerdebegründung auch den Termin mit den Kindern beim Jugendamt am 6. Dezember 2001 an, soweit darin die Kinder angehört wurden. Wie der Verfahrenspfleger nunmehr nachvollziehbar dargetan hat, ging es in diesem Gespräch auch um eine Anhörung der Kinder, ob und wie sie sich angesichts der bisherigen Erfahrungen einen (weiteren) Umgang mit dem Vater vorstellen könnten. Dies ist vom Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers umfasst und wäre auch bei einem isolierten Gespräch zwischen ihm und den Kindern vergütungsfähig. Da sowohl die Bezeichnung als "Hilfeplangespräch" wie auch die Anwesenheit der Eltern und des Umgangsbegleiters sowie des Jugendamtes deutlich dafür sprechen, dass darüber hinaus auch weitergehende Konzepte entwickelt wurden, schätzt der Senat den zu vergütenden Zeitaufwand auf 45 Minuten (zzgl. Fahrtzeit von 84 Minuten und 34 km). Im Übrigen überschreitet die Teilnahme an Hilfekonferenzen die auf die Beteiligung an dem gerichtlichen Verfahren beschränkte Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 6.6.2000; ebenso z.B. OLG Braunschweig aaO; OLG München OLGR 2000, 304; OLG Brandenburg, JAmt 2001, 143 sowie MDR 2001, 573). Auf die Vergütung für die Teilnahme an der Hilfekonferenz am 7.3.2002 hat der Verfahrenspfleger (zutreffend) verzichtet.

Die Vergütung ist daher um 141,12 EUR (276 Minuten) sowie 9,52 EUR (0,93 DM Telefongebühren und 17,68 DM Fahrtkosten) Auslagen zu erhöhen.

Nicht vergütungsfähig ist der Zeitaufwand, der dem Verfahrenspfleger zur Begründung und Durchsetzung seiner Vergütung entstanden ist. Dabei handelt er nicht zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder in dem Verfahren, für das er bestellt ist, sondern zur Durchsetzung seiner eigenen (Vergütungs-) Interessen. Dass eine Vergütung des Verfahrenspflegers möglicherweise mittelbar über die Bereitschaft von Personen zur Übernahme der Verfahrenspflegschaft auch zu Gunsten der Kinder wirkt, führt nicht zu einer Vergütungsfähigkeit dieser im eigenen Interesse vorgenommenen Tätigkeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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