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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 19 WF 158/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 240
Das Prozeßkostenhilfeverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers nicht unterbrochen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 19 WF 158/06

In der Familiensache

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 13. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 7. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Entscheidung über das zulässige Rechtsmittel steht nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen. Nach zutreffender überwiegender Meinung (z.B. OLG Stuttgart OLGR 2004, 313; OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 845; Fischer MDR 2004, 252, 255 je mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstand) führt die Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers weder gemäß § 240 ZPO direkt noch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zur Unterbrechung eines Prozesskostenhilfeverfahrens. Denn Zweck der Regelung in § 240 ZPO ist es, dem Insolvenzverwalter eine Überlegungsfrist einzuräumen, ob er den Rechtsstreit aufnimmt. Dieser bedarf es in dem Fall eines mangels Prozesskostenhilfebewilligung noch nicht rechtshängigen Prozesses nicht.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, in welcher Höhe hinreichende Erfolgsaussicht für den Antrag auf Zugewinnausgleich besteht. Denn die Klägerin ist für einen solchen nicht mehr aktiv legitimiert (und war dies - für das Amtsgericht nicht erkennbar - auch bei Erlass des Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses nicht).

Über ihr Vermögen, zu dem ggf. auch eine Zugewinnausgleichsforderung gehört (vgl. § 35 InsO), ist mit Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 2. Juni 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Nach § 80 InsO verliert der Gemeinschuldner mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Konkursverwalter über ohne Rücksicht darauf, ob er den Rechtsstreit bereits aufgenommen hat. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Konkursverwalter die Befugnis, die Konkursmasse betreffende Prozesse zu führen (vgl. z.B. BGH NJW 1997, 1445 zu § 6 KO), der Gemeinschuldner verliert sie.

Wie sich aus dem Schriftsatz vom 4.9.2006 ergibt, ist der Klägerin die Problematik der Aktivlegitimation bewusst, so dass es keines entsprechenden Hinweises des Senats bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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