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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: 19 WF 185/02
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BRAGO


Vorschriften:

FGG § 67 Abs. 3
FGG § 70 b
BGB § 1835 Abs. 3
BRAGO § 1 Abs. 2
Ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann nur dann eine Vergütung nach der BRAGO verlangen, wenn ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger bei sachgerechter Arbeitsweise seinerseits einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

Dies gilt auch bei einer Bestellung in einem Unterbringungsverfahren.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 19 WF 185/02

In der Familiensache

hier: Vergütung des Verfahrenspflegers

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 25. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. Juni 2002 teilweise abgeändert:

Die dem Verfahrenspfleger zu gewährende Vergütung wird auf 177,93 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird nach einem Wert von 101 EUR zurückgewiesen Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, war gemäß § 70 b FGG zum Verfahrenspfleger in einem Verfahren zur Genehmigung der Unterbringung des minderjährigen Kindes bestellt. Er hat beantragt, seine Vergütung gemäß § 112 Abs. 2 BRAGO festzusetzen. Dies hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts mit der Begründung abgelehnt, er könne mangels anwaltsspezifischer Tätigkeit nicht nach der BRAGO abrechnen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrenspflegers.

Das Rechtsmittel des Verfahrenspflegers hat nur mit seinem Hilfsantrag Erfolg.

Zutreffend hat das Amtsgericht die Festsetzung der dem Verfahrenspfleger zustehenden Vergütung nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung abgelehnt. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO gilt dieses Gesetz nicht, wenn der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger tätig wird. Auch § 67 Abs. 3 FGG bestimmt ausdrücklich, dass die Höhe der Vergütung eines Verfahrenspflegers stets nach § 1 BVormVG zu bestimmen ist.

Diese Regelungen sind aber nicht so zu verstehen, dass ein Anspruch auf eine Vergütung nach der BRAGO in jedem Fall ausgeschlossen wäre. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO bleibt § 1835 BGB unberührt. Nach dieser Vorschrift kann der Vormund Ersatz seiner Auslagen verlangen; als solche gelten gemäß Absatz 3 auch Dienste, die zu seinem Beruf oder Gewerbe gehören. Der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtsgedanke ist auf die übrigen von § 1 Abs. 2 BRAGO erfassten Tätigkeiten sinngemäß anzuwenden (vgl. z.B. BGH DB 1998, 2213 f). Wenn ein Rechtsanwalt also im Rahmen seiner Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 BRAGO Aufgaben wahrgenommen hat, für die sonst ein juristisch nicht gebildeter Pfleger, Vormund usw. bei sachgerechter Arbeitsweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, kann er dafür die übliche Vergütung nach der BRAGO verlangen (vgl. z.B. BGH aaO für einen RA als Liquidator).

Dies sollte auch durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das die Änderungen bzw. Einfügungen in § 1 Abs. 2 BRAGO und § 67 Abs. 3 FGG vorgenommen hat, nicht geändert werden. Wie sich aus der Begründung der Bundesregierung (BT-Drs. 13/7158, Seite 37) ergibt, sollte der Verweis in § 67 Abs. 3 FGG auf die Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Berufsvormünder und der Ausschluss der Anwendung von § 1835 Abs. 3 BGB nur die umstrittene Frage klären, ob dem Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger regelmäßig eine Vergütung nach der BRAGO zustehen sollte. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen (aaO, Seite 41), dass keine Änderung der bisherigen Rechtslage beabsichtigt gewesen sei, nach der ein Rechtsanwalt, der bisher als Vormund oder Betreuer oder künftig als Verfahrenspfleger Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Vormund usw. einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, eine Vergütung nach der BRAGO verlangen kann. Aufgrund dieses - sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht ohne weiteres ergebenden - Verständnisses der Vorschriften durch den Gesetzgeber hat die 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts die Regelung in § 67 Abs. 3 FGG als mit der Verfassung in Einklang stehend angesehen (FamRZ 2000, 1280, 1282).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer hat er aber keine Tätigkeiten vorgenommen, für die üblicherweise ein Rechtsanwalt beauftragt worden wäre. Allein daraus, dass es sich um ein Unterbringungsverfahren gehandelt hat, ergibt sich dies nicht (ebenso z.B. OLG Zweibrücken, MDR 2002, 297; vgl. ferner BVerfG aaO Seite 1283). Der Gesetzgeber hat sich auch für diese Verfahren nicht dafür entschieden, die Führung einer Verfahrenspflegschaft grundsätzlich einem Rechtsanwalt zu übertragen. Er hat daher auch sonst geeignete Personen zur Vertretung der Interessen des Untergebrachten als befähigt angesehen. Diese Vertretung ist auch nicht per se von solcher rechtlichen Schwierigkeit, dass grundsätzlich nur ein Rechtsanwalt sie sachgerecht wahrnehmen könnte. Jede Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren weist einen Bezug auf rechtliche Normen auf, was den Gesetzgeber aber nicht dazu veranlasst hat, an die juristische Vorbildung von Verfahrenspflegern besondere Anforderungen zu stellen. § 70 b FGG sieht außerdem die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur vor, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass auch in einem Unterbringungsverfahren die Betroffenen, die in aller Regel über keine Rechtskenntnisse verfügen, ggf. ihre Interessen in dem Verfahren selbst wahrnehmen können. Das Erfordernis der Bestellung gerade eines Rechtsanwalts kann sich daher nur aus der rechtlichen Schwierigkeit des Einzelfalls ergeben.

Aus der Darstellung des Beschwerdeführer ergibt sich nicht, dass hier Besonderheiten die Bestellung eines Rechtsanwalt geboten hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Zubilligung einer Vergütung entsprechend § 1835 Abs. 3 BGB strenge Maßstäbe anzulegen sind (BGH aaO). Die Prüfung, ob die Unterbringung - auch nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit - gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich Aufgabe jedes Verfahrenspflegers in Unterbringungsverfahren. Auch die Erörterung der Vor- und Nachteile einer Übersiedlung in ein Heim nach Brandenburg ist keine Tätigkeit, für die ein juristisch nicht gebildeter Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.

Auf den Hilfsantrag ist dem Verfahrenspfleger eine Vergütung von 177,93 EUR entsprechend § 1 BVormVG zu bewilligen.

Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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