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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 19 WF 194/07
Rechtsgebiete: JVEG, GKG, GVG
Vorschriften:
JVEG § 4 | |
JVEG § 4 Abs. 4 | |
JVEG § 4 Abs. 4 S. 2 | |
GKG § 66 Abs. 3 | |
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 | |
GVG § 119 Abs. 2 | |
GVG § 119 Abs. 3 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 19 WF 194/07
In der Familiensache
hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 23. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Das Beschwerdeverfahren wird an das Landgericht Berlin abgegeben.
Gründe:
Da der Sachverständige nach dem 01.07.2004 beauftragt worden ist, ist auf seine Vergütung das JVEG anzuwenden (§ 25 JVEG). Nach § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG entscheidet über Beschwerden gegen die gerichtliche Festsetzung von Vergütungen nach dem JVEG "das nächsthöhere Gericht". Vorliegend ist das nächsthöhere Gericht nicht das Kammergericht, sondern das Landgericht.
Der Senat folgt der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OLG Celle MDR 2005, 707; OLG Brandenburg MDR 2006, 227; OLG Frankfurt OLGR 2006, 896; a.A. Hartmann, Kostengesetze 36. Auflage § 4 JVEG Rn 26). Eine Zuständigkeit des Landgerichts in Beschwerdeverfahren betreffend die Vergütung von Zeugen und Sachverständigen auch gegen Entscheidungen des Familiengerichts entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in dem Wortlaut der Vorschrift ausreichend Niederschlag gefunden hat, da eine Sonderregelung wie in § 66 Abs.3 GKG (Verweis auf Rechtsstreitigkeiten nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG) fehlt.
In der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 4 Abs. 4 JVEG (BT-Drucksache 15/1971, S. 180) wird zunächst auf die Begründung zur Änderung von § 66 Abs. 3 GKG Bezug genommen. Dort ist ausgeführt, dass "unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen ist. In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist hinsichtlich des Amtsgerichts ohne Rücksicht auf den Instanzenzug der Hauptsache grundsätzlich das Landgericht als Beschwerdegericht anzusehen. Da das Beschwerdegericht sich ausschließlich mit kostenrechtlichen Fragen zu befassen hat, erscheint eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache nicht zwingend geboten". Lediglich in den Fällen, "in denen das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig ist, soll wegen des häufig engen Sachzusammenhangs zwischen Hauptsache und der Kostenproblematik auch über die Beschwerde nach Abs. 2 das Oberlandesgericht entscheiden". (BT-Drucksache 15/1971, S. 157).
In der Begründung zu § 4 JVEG (BT-Drucksache 15/1971, S. 180) heißt es dann weiter: "Allerdings fehlt eine Bestimmung, nach der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht auch dann als Beschwerdegericht entscheiden soll, wenn das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Für den Bereich des JVEG besteht - anders als für den Bereich des GKG - kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung, da die den Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maße besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies im Bereich des GKG - insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung - anzunehmen ist".
Es besteht keine Rechtfertigung, von dieser eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers abzuweichen.
Ende der Entscheidung
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