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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 19 WF 194/08
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV
Vorschriften:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 | |
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 |
2. In Verfahren nach der HausratsVO entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG auch, wenn ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden wird.
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 19 WF 194/08
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Tucholski sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 30. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die nach dem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Januar 2008 - 152 F 12226/07 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - sowie dem Beschluss des Kammergerichts vom 1. April 2008 - 13 UF 7/08 - von der Beteiligten zu 2) an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juni 2008 auf 1774,29 € festgesetzt.
Dieser Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich ab dem 18. April 2008 zu verzinsen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte nach einem Wert von 803,25 € zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beschwerde ist begründet, soweit sie die Kosten der Beschwerdeinstanz betrifft. Für diese macht die Antragstellerin mit Recht die ungekürzte Gebühr der Nr. 3200 VV-RVG geltend. Da sie vor Beendigung der Beschwerdeinstanz den Schriftsatz vom 5.3.2008 eingereicht hat, der Sachvortrag enthält, liegen die Voraussetzungen der Nr. 3201 VV-RVG nicht vor; ein Sachantrag ist nach dieser Vorschrift nicht mehr erforderlich, um die volle Gebühr auszulösen.
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg, soweit die Antragstellerin für die erste Instanz die Festsetzung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV-RVG begehrt. Gemäß Abs. 1 Nr. 1 dieses Gebührentatbestandes entsteht die Gebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. §§ 307 oder 395 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 3133; 2006, 2495), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist dieser Tatbestand auf den Fall entsprechend anwendbar, dass in Wohnungseigentumsverfahren nach § 44 WEG (in der bis 30.6.2007 geltenden Fassung) eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden ist. Rechtfertigung dafür ist, dass in diesen Verfahren in der Regel ebenso wie in den in Nr. 3104 VV-RVG angeführten Verfahren mündlich zu verhandeln war.
Eine vergleichbare Rechtslage besteht gem. § 13 Abs. 2 Hausratsverordnung, der eine mit § 44 Abs. 1 WEG a.F. wörtlich übereinstimmende Regelung enthält. Auch danach soll der Richter mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln. Nur in wirklichen Ausnahmefällen darf der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen von einer mündlichen Verhandlung absehen (vgl. z.B. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 13 HausratsVO Rn 4 m.N. aus der Rspr.). Sowohl Wortlaut wie Auslegung beider Vorschriften rechtfertigen daher eine übereinstimmende (kosten-rechtliche) Behandlung. Der ohne nähere Begründung abweichenden Ansicht von Hartmann (Kostengesetze, 37. Auflage, Nr. 3104 VV-RVG Rn. 18) vermag der Senat daher nicht zu folgen.
Die Höhe der Gebühren ist in den Kostenfestsetzungsanträgen vom 16.4.2008 mit 185,64 € und 1588,65 € zutreffend berechnet.
Die Verzinsung beruht auf § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Kostentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Wertfestsetzung entspricht den zusätzlich begehrten Kosten.
Ende der Entscheidung
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