Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 19 WF 6/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 409
BGB § 410
1. Im Verfahren auf Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung sind bei einer Abtretung des Anspruchs die §§ 409, 410 BGB anwendbar.

2. Hinsichtlich der Forderungsberechtigung reicht eine Glaubhaftmachung nicht aus. Auf entsprechendes Verlangen ist daher die Abtretungsurkunde im Original vorzulegen.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 19 WF 6/09

In dem Verfahren betreffend

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Tucholski sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 17. Februar 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Oktober 2008 aufgehoben.

Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das gemäß § 56 Abs. 2, 33 Abs. 2 RVG zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 hat auch in der Sache Erfolg. Der Richter des Amtsgerichts hat die Erinnerung mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2008 mit Recht zurückgewiesen.

Zutreffend macht der Bezirksrevisor geltend, dass die Landeskasse vor einer doppelten Inanspruchnahme nach Abtretung geschützt sein muss. Daher wird mit Recht angenommen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 650; Müller-Rabe in: Gerold/Schmid, RVG, 17. Auflage, § 45 Rz. 98), dass die §§ 409, 410 BGB auch im Verfahren nach § 55 RVG anzuwenden sind. Da es an einer Abtretungsanzeige des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Landeskasse fehlt, ist diese gem. § 410 BGB gegenüber dem Zessionar nur gegen Aushändigung einer von dem Rechtsanwalt über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Die Vorlage einer Kopie reicht angesichts des Verlangens auf Vorlage der Originalurkunde (Schriftsatz des Bezirksrevisors vom 21. April 2008) und der damit geäußerten Zweifel an der Echtheit nicht aus. Der Urkundenbeweis kann bei einer Privaturkunde ausschließlich durch Vorlegung der Originalurkunde gem. § 420 ZPO angetreten werden (BGH NJW 1992, 829). Die Vorlage einer Kopie ist nur zur Glaubhaftmachung geeignet. Eine solche ist aber zum Nachweis der Gläubigerstellung nicht ausreichend, sondern genügt allein zur Berücksichtigung der geltend gemachten Gebühren und Auslagen, § 104 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG.

Im vorliegenden Verfahren ist eine Abtretungserklärung des beigeordneten Rechtsanwalts nicht vorgelegt worden. Eingereicht sind allein Kopien der entsprechenden Erklärungen ("Bestätigung für Debitoren", Einreichung der Honorarrechnung bei der Beteiligten zu 1). Eines entsprechenden Hinweises seitens des Senats bedurfte es nicht, da es nach Angaben der Beteiligten zu 1 ihr nicht möglich ist, weitere Unterlagen vorzulegen (Schreiben vom 13. Mai und 9. Juni 2008).

Kosten sind gemäß § 56 Abs. 2 RVG nicht zu erstatten. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

Ende der Entscheidung

Zurück