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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.01.2001
Aktenzeichen: 19 WF 8771/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 767
ZPO § 802
ZPO § 642 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 568 Abs. 1
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

19 WF 8771/00

In der Familiensache

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Feskorn und Hartung am 30. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 28. September 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach den §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Zwangsvollstreckung aus der Unterhaltsurkunde des Magistrats der Stadt Potsdam vom 16.

Juli 1992 ist in voller Höhe schon deshalb nicht für unzulässig zu erklären, weil der Antragsteller in jedem Fall weiterhin laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 186,-- DM schuldet.

Insoweit bleibt die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zulässig.

Die Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten Urkunde ist aber auch nicht teilweise für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller hat weiterhin nicht schlüssig dargelegt, daß der rückständige Unterhalt und der laufende Unterhalt, deretwegen die Zwangsvollstreckung erfolgt, vollständig erfüllt worden sind. Das Amtsgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluß zutreffend darauf hingewiesen, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, an Hand des eingereichten Anlagenkonvoluts zu ermitteln, ob der Unterhaltsanspruch vollständig erfüllt worden ist und insbesondere auch etwaige Rückstände ausgeglichen sind. Die angeblichen Unterhaltszahlungen sind zudem nur unvollständig belegt. So fehlen Zahlungsbelege für November 1999, Februar 2000, Mai 2000.

Der notwendigen Erfolgsaussicht steht weiter entgegen, daß das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg nicht zuständig ist. Vielmehr ist das Amtsgericht Potsdam gemäß § 642 Abs. 1 ZPO ausschließlich zuständig. Danach ist für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der das Kind gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dem steht nicht die ausschließliche Zuständigkeit gemäß §§ 767, 802 ZPO entgegen. Es kann hier dahinstehen, ob der wohl überwiegenden Meinung zu folgen ist, daß im Fall einer Vollstreckungsabwehrklage die ausschließliche Regelung des § 802 ZPO die Vorschrift des § 642 Abs. 1 ZPO verdrängt, weil das Prozeßgericht das sachnähere sei (so Münchener Kommentar / Coester-Waltjen, 2. Aufl., § 642 RdNr. 10; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 642 RdNr. 12; OLG Schleswig, FamRZ 1999, 945; OLG Naumburg, FamRZ 2000, 1166). Ob das Argument der Sachnähe im Hinblick auf mögliche zwischenzeitliche Änderungen im Geschäftsverteilungsplan des ursprünglich mit der Sache befaßten Prozeßgerichts und einer etwaigen anderweitigen Zuständigkeit einer anderen Abteilung bzw. eines anderen Spruchkörpers geeignet ist, die speziellere Vorschrift des § 642 Abs. 1 ZPO zu verdrängen, begegnet bereits Bedenken. Für das Argument der Sachnähe ist jedenfalls dann kein Raum, wenn es sich - wie hier der Fall - bei der abzuändernden Urkunde um eine Urkunde im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (a.F.) handelt. In diesem Fall ist der Anwendungsbereich des § 802 ZPO nicht eröffnet und besteht keine Konkurrenz zu § 642 Abs. 1 ZPO, bei dessen Zuständigkeitsregelung es dann verbleibt.

Die Nebenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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