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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.01.2006
Aktenzeichen: 2 Ss 184/05 - 5 Ws (B) 478/05
Rechtsgebiete: LWaldG
Vorschriften:
LWaldG § 13 Abs. 2 | |
LWaldG § 13 Abs. 2 Satz 1 n.F. | |
LWaldG § 14 a.F. | |
LWaldG § 14 Abs. 1 n.F. | |
LWaldG § 20 Abs. 1 Nr. 15 a.F. | |
LWaldG § 23 Abs. 2 Nr. 5 n.F. | |
LWaldG § 23 Abs. 2 Nr. 6 a.F. | |
LWaldG § 23 Abs. 1 Nr. 2 n.F. |
2 Ss 184/05 - 5 Ws (B) 478/05
In der Bußgeldsache gegen
wegen Zuwiderhandlung gegen das Landeswaldgesetz
hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 23. Januar 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 9. März 2005 wird verworfen.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Mit dem Bußgeldbescheid vom 31. März 2004 hat die Behörde Berliner Forsten dem Betroffenen zur Last gelegt, am 3. April 2003 im Grunewald, Revier Dachsberg, Jagen 43, unbefugt ein Gewerbe ausgeübt und damit ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG) vom 30. Januar 1979 (GVBl. 177, 182) (im folgenden: LWaldG a.F.) gehandelt zu haben, und deshalb eine Geldbuße von 50 Euro gegen ihn verhängt. Auf seinen Einspruch hat ihn das Amtsgericht Tiergarten freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft mit ihrer durch Beschluß des Senats vom 18. Januar 2006 zugelassenen Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die zur Tatzeit ordnungswidrige Handlungsweise des Betroffenen erfüllt nicht mehr den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, so daß eine Ahndung unmöglich geworden ist (§ 4 Abs. 3 OWiG).
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betreibt der Betroffene einen gewerblichen Hundeauslaufservice. Am 3. April 2003 führte er ungefähr 20 Hunde in dem oben genannten, ausdrücklich als Hundeauslaufgebiet ausgewiesenen und gekennzeichneten Areal aus.
Dieses Verhalten war zur Tatzeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 15 LWaldG a.F. bußgeldbewehrt. Nach dieser Vorschrift handelte ordnungswidrig, wer im Wald außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt. Eines Rückgriffs auf die Generalklausel des § 23 Abs. 2 Nr. 6 LWaldG a.F., wonach die Benutzung des Waldes in einer anderen als der in § 14 LWaldG a.F. vorgesehenen Art ordnungswidrig war, bedurfte es nicht.
Durch die Neufassung des Landeswaldgesetzes vom 16. September 2004 hat der Gesetzgeber insbesondere die Ordnungswidrigkeiten neu geregelt. Den Gesetzesmaterialien zufolge sind solche Tatbestände, die "zugleich einen Straftatbestand erfüllen, oder in der Praxis nicht mehr vorkommen oder nicht mehr vollzogen werden", aufgehoben worden (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin 15. Wahlperiode Ds 15/2440 S. 21). § 20 Abs. 1 Nr. 15 LWaldG a.F. wurde ersatzlos gestrichen.
Die Rechtsbeschwerde vertritt die Ansicht, der Wegfall der speziellen Norm eröffne die Anwendbarkeit des allgemeineren Gesetzes, so daß die Handlungsweise des Betroffenen nunmehr unter die Generalklausel des § 23 Abs. 2 Nr. 5 n.F. LWaldG falle, die im wesentlichen der alten Fassung entspricht. Danach handelt - soweit hier von Bedeutung - ordnungswidrig, wer den Wald in einer anderen als der in §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 LWaldG n.F. vorgesehenen Art - nämlich der Erholung - benutzt, ohne die Erholung anderer zu stören oder zu beeinträchtigen. Dieser Regelung hat der Betroffene indes schon tatbestandlich nicht zuwider gehandelt, so daß sich die dogmatische Frage, inwieweit der Wegfall eines Spezialgesetzes den Anwendungsbereich der allgemeineren Norm eröffnet, nicht mehr stellt.
2. Der Betroffene hat eines der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Berlin ausdrücklich als Hundeauslaufgebiet ausgewiesenen Waldstücke zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck aufgesucht. Diese besonders ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete unterscheiden sich von den übrigen Teilen des Waldes. Während es nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG n.F. eine Ordnungswidrigkeit darstellt, einen Hund oder ein anderes Haustier auf Waldflächen frei umherlaufen zu lassen, sollen die Hundeauslaufgebiete gerade dazu dienen, neben den Erholungsuchenden, die den Wald vorrangig zu einem seiner gesetzlichen Bestimmung dienenden Zweck (§ 10 LWaldG n.F. in Verb. mit § 13 BundesWaldG) aufsuchen, Hundehaltern eine artgerechte Haltung von Hunden zu ermöglichen. Denn diese wäre dem verantwortlichen Halter (§ 2 Tierschutzgesetz) unter den Lebensverhältnissen der Großstadt sonst häufig nicht in dem erforderlichen Umfang möglich. Die Einrichtung dieser Gebiete dient also der Harmonisierung einer tierschutzrechtlichen Notwendigkeit mit den Erfordernissen des schonenden Umganges mit der Natur. Wer in einem solchen Gebiet einen oder mehrere Hunde ausführt, betritt den Wald in der Regel von vornherein nicht zum Zwecke der Erholung im Sinne des § 14 Abs. 1 n.F. LWaldG, sondern deswegen, um einen Hund oder mehrere Hunde ohne Leinenzwang auszuführen. Eine Erholung des Hundebesitzers, der seine freilaufenden Tiere wesentlich aufmerksamer beobachten muß - auch, um seiner Verpflichtung aus § 13 Abs. 2 Satz 1 LWaldG n.F. zu genügen -, ist daher eher fernliegend. Auch werden diese Gebiete eher weniger als mehr beansprucht, wenn statt mehrerer Halter eine einzige Person viele Hunde ausführt, weil sich dann - bei gleicher Anzahl an Hunden - weniger Menschen dort drängen.
Eine dahingehende Differenzierung, ob Hunde gewerbsmäßig oder privat ausgeführt werden, findet sich im LWaldG nicht mehr. Da der Gesetzgeber die Ahndung der gewerblichen Nutzung des Waldes ausdrücklich aufgegeben, den Leinenzwang andererseits aufrecht erhalten hat, hat er für das Ausführen von Hunden in bußgeldrechtlicher Hinsicht eine eindeutige und abschließende Regelung getroffen. Darüber, ob die Tätigkeit des Betroffenen zu Recht einer Gebührenpflicht unterliegt, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
3. Zudem hat der Senat Bedenken, ob die generalklauselartige Regelung des § 23 Abs. 2 Nr. 5 LWaldG n.F. dem Bestimmtheitsgebot des Art. 15 Abs. 2 VvB entspricht. Es sind diverse Fälle denkbar, in denen der Wald nicht zum Zwecke der Erholung betreten wird, die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht wurden. Zum Beispiel bei Fußgängern und Radfahrern (§ 15 Abs. 1 LWaldG n.F.) käme es allein auf ihre rein subjektive Einstellung an. Ein Mensch kann den Wald betreten, weil er den kürzesten Weg zu seinem Ziel sucht; dann dient dieser Weg der Abkürzung einer Strecke, nicht aber der Erholung. Auch Wissenschaftler betreten den Wald oft zur Erforschung von Tieren und Pflanzen, nicht immer aber gleichzeitig zur Erholung.
Einer Vorlage an das Landesverfassungsgericht bedurfte es trotz dieser in ihrer Allgemeinheit den tatsächlichen Lebensverhältnissen nicht angepaßten, bedenklichen Unbestimmtheit der Regelung gleichwohl nicht. Denn die Entscheidung hängt nicht von der Verfassungsmäßigkeit der Norm ab, da für das Betreten des Waldes mit Hunden abschließende Sonderregelungen bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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