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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 2 Ss 21/05 - 3 Ws (B) 74/05
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 74 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 Ss 21/05 - 3 Ws (B) 74/05

In der Bußgeldsache gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 23. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 15. November 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 2. Juni 2004, durch den gegen ihn wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) eine Geldbuße in Höhe von 125,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden ist, mit Urteil vom 15. November 2004 nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung im Hauptverhandlungstermin ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden worden sei. Die dagegen gerichtete, nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Verfahrensrüge, auf die es sich ersichtlich stützt und mit der beanstandet wird, die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG hätten nicht vorgelegen, nicht entsprechend §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ordnungsgemäß ausgeführt ist. Zwar ist dem Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 2004, mit dem in erster Linie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Hauptverhandlungstermins beantragt worden ist, noch mit hinreichender Deutlichkeit die Rüge zu entnehmen, das Ausbleiben des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin habe nicht als unentschuldigt angesehen werden dürfen, da dieser am Gerichtsort rechtzeitig anwesend gewesen sei und den Sitzungssaal lediglich deshalb nicht betreten habe, weil der Aufruf der Sache über die Lautsprecheranlage in den Warteraum vor dem Sitzungssaal zu leise und unverständlich erfolgt sei. Daß die Ausführungen hauptsächlich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dienen sollten, ist ebenso unschädlich wie das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags, weil das Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ohnehin nur in vollem Umfang angefochten werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 4. November 2002 - 3 Ws (B) 459/02 -). In einem Fall, in dem - wie hier - das Gericht jedoch bei seiner Verwerfungsentscheidung im angefochtenen Urteil lediglich formularmäßig auf den Gesetzestext verweist, was üblich und ausreichend ist, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung Entschuldigungsgründe weder behauptet noch sonst ersichtlich sind, ist jedoch nicht nur vorzutragen, dass die Abwesenheit des Betroffenen genügend entschuldigt war, sondern auch, dass dem Tatrichter die Gründe hierfür bekannt waren oder bekannt sein mussten. Denn nur dann wäre das Urteil verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Nachträgliches Vorbringen hingegen kann die Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigen, sondern nur gegebenenfalls im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft werden (vgl. Senat GA 1973, 29 (30); KG, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 5 Ws (B) 18/01 -; Senge in KK, OWiG 2. Aufl., Rdn. 56; Göhler, OWiG 13. Aufl., Rdn. 48 b; jeweils zu § 74 OWiG). Weder dem Vorbringen im Schriftsatz vom 16. November 2004 noch der - noch innerhalb der Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach §§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG eingegangen - im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 vorgetragenen Begründung lässt sich jedoch entnehmen, dass dem Gericht etwaige Schwierigkeiten mit der Lautsprecheranlage und der Verständlichkeit der in den Warteraum vor dem Sitzungssaal durch diese übermittelten Aufrufe bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

In Folge dieses Begründungsmangels war die Rechtsbeschwerde daher gemäß §§ 349 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

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