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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 249/01 - 3 Ws (B) 569/01
Rechtsgebiete: StVG, OWiG, Eichordnung
Vorschriften:
StVG § 24 a | |
StVG § 24 a Abs. 1 Nr. 1 | |
StVG § 24 a Abs. 3 | |
OWiG § 79 Abs. 6 | |
Eichordnung § 3 Abs. 1 Nr. 4 |
KAMMERGERICHT Beschluß
Geschäftsnummer: 2 Ss 249/01 - 3 Ws (B) 569/01
In der Bußgeldsache gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 26. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung nach § 24 a (genauer: Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3) StVG zu einer Geldbuße von 500,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge vorläufigen Erfolg.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht, da sie unklar und lückenhaft sind. Das Urteil enthält Formulierungen, denen zufolge der Betroffene "Alkohol im Blut" bzw. eine "Blutalkoholkonzentration" gehabt habe, und spricht an anderer Stelle von einer "Atemalkoholkonzentration", die "auf ihn eingewirkt" habe. Diese Ungereimtheiten lassen sich zwar im Hinblick darauf, daß nach den Feststellungen ein Atemalkoholmeßgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential Typ MK III eingesetzt war, noch als offensichtliche Versehen oder sprachliche Ungenauigkeiten erklären; nach der Art dieses Gerätes besteht nämlich kein Zweifel, daß nicht die Blut-, sondern die Atemalkoholkonzentration ermittelt worden ist. Das Urteil enthält jedoch darüber hinaus Unstimmigkeiten hinsichtlich der ermittelten Meßwerte, die sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht mehr hinreichend erklären lassen. Einerseits heißt es in der Sachverhaltsfeststellung, der Betroffene habe 0,48 mg pro Liter "Alkohol im Blut" gehabt; andererseits wird bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ausgeführt, es habe eine Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,7 mg pro Liter auf ihn eingewirkt. Ferner werden die Werte der beiden Messungen, aus denen ein durchschnittliches Ergebnis ermittelt worden sei, mit 0,478 mg pro Liter und 4,91 mg pro Liter angegeben. Bei dieser Sachlage läßt sich den Urteilsgründen nicht mehr mit der notwendigen Klarheit entnehmen, welcher Wert als maßgeblich zugrunde zu legen ist.
Wegen der dargelegten Mängel war das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne daß es hierfür noch auf das übrige Rügevorbringen ankommt, und die Sache war gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Eichordnung müssen Atemalkoholgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs geeicht sein; die Gültigkeitsdauer der Eichung beträgt nach Anl. B Nr. 18.5 der Eichordnung ein halbes Jahr (Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl., § 24 a StVG Rdn. 17). Sofern das von der Rechtsbeschwerde angegebene Eichdatum (25. August 1999) zutrifft, ist die hierdurch in Gang gesetzte Halbjahresfrist Ende Februar 2000, also lange vor der gegenständlichen Tat (Tatzeit: 25. Juli 2000) abgelaufen, und auf die von der Rechtsbeschwerde thematisierte Frage, ob die Eichgültigkeit schon vorfristig durch Aufspielen einer neuen Softwareversion im November 1999 entfallen war, kommt es gar nicht mehr an. Vielmehr wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob das Gerät wegen des Fristablaufs neu geeicht worden ist.
b) Bei einer höheren Geldbuße als 200,-- DM, die dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs entspricht, kann zwar von einer Darlegung und Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abgesehen werden, es muß aber aus dem Urteil erkennbar sein, daß sie nicht vom Durchschnitt abweichen (vgl. Göhler, OWiG 12. Aufl., § 17 Rdn. 24 m. N.). Auch daran fehlt es in dem angefochtenen Urteil.
Ende der Entscheidung
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