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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: 2 Ss 250/01 - 3 Ws (B) 566/01
Rechtsgebiete: StVO, StVG, StPO, BKatV, OWiG


Vorschriften:

StVO § 4 Abs. 1
StVO § 5 Abs. 1
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274)
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 4
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 5
StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4
StVG § 24
StVG § 25
StVG § 25 Abs. 2 a
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
BKatV § 2
BKatV § 2 Abs. 1
OWiG § 46 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 2 Ss 250/01 - 3 Ws (B) 566/01

In der Bußgeldsache gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 23. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 12. Juli 2001 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen (tateinheitlich begangener) fahrlässiger Zuwiderhandlungen gegen §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 300.-- DM verurteilt, nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und bestimmt, dass dieses entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG wirksam wird. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel ausgeführt:

"1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Auch mit der Sachrüge dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.

a. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die im Urteil dargelegte Beweiswürdigung des Amtsgerichts Tiergarten frei von im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zu prüfenden Rechtsfehlern. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit stellt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 45. Aufl., § 337 Rdnr. 27 m.w.N.). Hierfür ist nichts erkennbar. Unzutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, der Tatrichter habe die Einlassung des Betroffenen völlig außer Acht gelassen.

Das Amtsgericht stellt im Urteil klar, dass es dem Betroffenen erhebliche Teile seiner Aussage geglaubt und insoweit zur Grundlage seiner Feststellungen gemacht hat (UA S. 3), im Übrigen aber die Einlassung als widerlegt angesehen hat (UA S. 4). Der weitere Angriff der Rechtsbeschwerde, es gäbe keinen Erfahrungssatz dahin, dass ein Polizeizeuge allein aufgrund der Dauer seiner Beschäftigung glaubwürdiger ist als der Betroffene (BS S. 2), geht ins Leere. Denn einen derartigen Erfahrungssatz hat das Amtsgericht im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussage des Zeugen G nicht allein herangezogen. Vielmehr wird die langjährige Erfahrung des Zeugen in nachvollziehbarer Weise erkennbar für die Qualität seiner Beobachtungsfähigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen auf Autobahnen betont, ohne hieraus allein die Glaubwürdigkeit des Zeugen abzuleiten. Daneben entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine mehrjährige Tätigkeit auf einem Fachgebiet die Beobachtungsfähigkeit eines Zeugen gerade auf diesem Gebiet schärft, b) Auch die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots ist frei von Rechtsfehlern. Durch die Verwirklichung des Tatbestandes der Nr. 6.1. BKat i.V.m. Tabelle 2 Nr. 6.1.4. ist der Regelfall der Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots gegeben. Ein Absehen von der Anordnung kommt nur in Betracht, wenn besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich gegeben sind und daher erkennbar nicht der in § 2 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn durch die Anordnung des Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. KG Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 3 Ws (B) 445/96 -). Derartige Umstände sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

aa) Der zeitige Abstand von 13 Monaten zwischen der Tat und dem Urteil steht der Anordnung eines Fahrverbots nicht entgegen. Hierbei kann offenbleiben, ob die vergleichsweise nicht übermäßig lange Zeitspanne (vgl. KG a.a.O. sowie Beschlüsse vom 29. April 1998 - 3 Ws (B) 124/98 -; vom 2. Juni 2000 - 3 Ws (B) 210/00 - sowie vom 11. Juli 2001 - 3 Ws (B) 287/01 -) überhaupt geeignet sein kann, den Sinn des Fahrverbots als Erziehungsmaßnahme entfallen zu lassen. Jedenfalls kann die Verhängung eines Fahrverbots nach einer verkehrsrechtlich unauffälligen Phase in einer längeren Zeit, die zwischen Verstoß und Urteil liegt, nur dann eine außergewöhnliche Härte darstellen, wenn das späte Urteil nicht vom Betroffenen zu vertreten ist (vgl. KG jeweils a.a.O.). So liegt es jedoch hier. Aus den Urteilsgründen ist ersichtlich, dass das Amtsgericht bereits am 2. Februar 2001 eine Hauptverhandlung durchgeführt hat, die jedoch ausgesetzt wurde, da dem Betroffenen Gelegenheit zur Prüfung gegeben werden sollte, ob er seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurücknimmt (UA S. 5). Die Verzögerung ist daher nicht dem Verantwortungsbereich des Tatrichters zuzuordnen, mithin können dem Betroffenen aus ihr keine Vorteile erwachsen.

bb) Auch die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Einschränkungen des Betroffenen in seiner Nebenbeschäftigung als Kraftfahrer durch das Fahrverbot begründen kein Abweichen vom Normalfall. Die unterschiedlichen wirtschaftlichen oder beruflichen Auswirkungen dieser Beschränkung müssen bei einem Regelfahrverbot nach § 2 Abs. 1 BKatV grundsätzlich hingenommen werden. Sie sind nur dann zu beachten, wenn das Fahrverbot bei einer durch besondere Umstände veranlassten Gesamtschau zu einer unangemessen harten Sanktion der Tat führen würde (vgl. BayObLG VerkMitt 1995, 50 f.). Angesichts der Geringfügigkeit der Tätigkeit - 15 bis 20 Stunden pro Monat (UA S. 2) - ist der Beschwerdeführer selbst bei dem behaupteten Verlust des Arbeitsplatzes kaum in seiner Existenz gefährdet. Im Übrigen muss der Betroffene sich entgegenhalten lassen, dass, wer durch mangelnde Verkehrsdisziplin selbst den Verlust seiner Fahrerlaubnis riskiert, nicht glaubhaft machen kann, darauf angewiesen zu sein (vgl. KG Beschluss vom 3. April 1996 - 3 Ws (B) 86/96 -)."

Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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