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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.11.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 262/00 - 3 Ws (B) 529/00
Rechtsgebiete: StVO, StVG, StVZO, OWiG, StPO
Vorschriften:
StVO § 23 Abs. 1 | |
StVO § 49 | |
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22 | |
StVG § 24 | |
StVG § 24 Abs. 2 | |
StVZO § 31 Abs. 2 | |
StVZO § 69 a | |
StVZO § 69 a Abs. 5 Nr. 3 | |
OWiG § 17 | |
OWiG § 46 Abs. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 4 Satz 4 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 |
KAMMERGERICHT Beschluß
Geschäftsnummer: 2 Ss 262/00 - 3 Ws (B) 529/00 316 OWi 800/00
In der Bußgeldsache gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 22. November 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13. April 2000, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 23 Abs. 1, 49 (zu ergänzen ist: Abs. 1 Nr. 22) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 500,-- DM und den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 31 Abs. 2, 69 a (zu ergänzen ist: Abs. 5 Nr. 3) StVZO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 1000,-- DM verurteilt.
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat (vorläufigen) Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu diesem Rechtsmittel folgendermaßen Stellung genommen:
"1. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Haltereigenschaft des Betroffenen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Für die Haltereigenschaft ist maßgeblich, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Für eigene Rechnung hat ein Fahrzeug in Gebrauch, wer die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet; die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt derjenige, der als Fahrzeugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. OLG Düsseldorf VRS 74, 224 f, 224 m.N.). Trotz Eigentum an einem Kraftfahrzeug, seiner Zulassung auf den Namen dieses Eigentümers und obwohl dieser die Kosten der Kraftfahrzeugsteuer und Versicherung trägt, kann dem Eigentümer im Einzelfall gleichwohl die Eigenschaft als Halter dieses Kraftfahrzeugs fehlen, wenn das Fahrzeug für unbestimmte Zeit einem Dritten zur alleinigen und unentgeltlichen Benutzung überlassen wird (vgl. OLG Hamm DAR 1976; 25). Um den Betroffenen als Halter des Fahrzeugs ansehen zu können, wären daher auch Feststellungen erforderlich gewesen, daß der Betroffene eine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug behalten und nach Überlassung an einen anderen auch weiterhin besessen hat (OLG Düsseldorf VRS 55, 383f, 384; OLG Frankfurt/M. VRS 52, 220.f, 221). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil aber nicht, obwohl sich der Betroffene dahin eingelassen hat, daß das Fahrzeug ausschließlich von seiner Ehefrau benutzt wird. Die Feststellung, auf wessen Namen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, stellt zwar ein wichtiges, jedoch für sich allein nicht entscheidendes Indiz dafür dar, wer als Halter des Fahrzeugs zu gelten hat (vgl. OLG Düsseldorf aaO).
2. Auch die Bußgeldbemessung ist nicht bedenkenfrei.
Zwar kann eine Erhöhung der Geldbuße über den im Bußgeldkatalog angegebenen Regelsatz dann gerechtfertigt sein, wenn mehrere Mängel vorliegen und die Fahrsicherheit des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigt ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 65, 69 f, 70). Hier hat das Amtsgericht aber die gemäß § 24 Abs. 2 StVG i.V.m. § 17 OWiG für fahrlässiges Handeln vorgesehene Höchstbuße von 1.000,-- DM festgesetzt. Insoweit ist aber nicht nur im Strafverfahren, sondern auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren anerkannt, daß das Höchstmaß der Geldbuße für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen ist (vgl. BayObLG 60, 125 f, 126). Dies hätte einer näheren Begründung durch das Amtsgericht bedurft."
Der Senat tritt diesen zutreffenden Ausführungen bei. Er hebt daher das angefochtene Urteil, soweit es diesen Beschwerdeführer betrifft, auf und verweist die Sache insoweit an das Amtsgericht zurück (§ 79 Abs. 6 OWiG).
2. Die Verwerfung des Antrags der Betroffenen auf Zulassung ihrer Rechtsbeschwerde bedarf keiner Begründung (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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