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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: 2 U 119/05
Rechtsgebiete: ZPO, AktG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 516 Abs. 3
AktG § 247 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 2 U 119/05

In dem Rechtsstreit

hat der zweite Zivilsenat des Kammergerichts am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst und die Richter am Kammergericht Dr. Glaßer und Dittrich

beschlossen:

Tenor:

Der Berufungsklägerin werden die Kosten des zweiten Rechtszugs auferlegt. Sie wird des eingelegten Rechtsmittels verlustig erklärt.

Der Streitwert wird auf 1.441,06 Euro festgesetzt

Gründe:

Die Kostenentscheidung folgt nach der Rücknahme der Berufung aus § 516 Abs.3 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich gemäß § 3 ZPO an dem Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 30. November 2004, der ihn allenfalls in Höhe von 2,5 % seiner Einlage von 112.739,00 DM (entsprechend 57.642,54 Euro) belastet. Für eine analoge Anwendung des § 247 Abs. 1 AktG ist kein Raum, weil diese Vorschrift auf Personengesellschaften nicht anzuwenden ist (MüKo-AktG/Hüffer, 2. Aufl., Rnr. 7 zu § 247 AktG; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, Rnr. 4 zu § 247; BGH, AktG 2003, 318 für eine zweigliedrige KG).

Ende der Entscheidung

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