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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.12.2006
Aktenzeichen: 2 U 13/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 812 ff.
Die bei der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs nach §§ 812 ff. BGB durchzuführende Saldierung der beiderseitigen Bereicherungsposten hat spätestens auf den Tag der letzten mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Ein Urteil, das nicht einen Saldobetrag ausweist, sondern den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises "abzüglich" eines vom Käufer herauszugebenden, nach einem Betrag von X Euro je gefahrene 1.000 km auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs erst noch zu berechnenden Nutzungswerts verpflichtet, ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 2 U 13/06

verkündet am: 18. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2006 durch den Richter am Kammergericht Dittrich als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin -3 O 52/05- teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.078,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW Golf IV, Fahrzeug-Ident.-Nr. WVWZZZ1JZXB013795.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des genannten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagte 6/7 und die Klägerin 1/7 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 20.12.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass zweitinstanzlich unstreitig geworden ist, dass die Klägerin den Kaufpreis am 18.10.2001 gezahlt hat.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:

Das Landgericht hätte nicht im frühen ersten Termin entscheiden dürfen, sondern der Beklagten gemäß § 275 Abs. 3 ZPO eine Klageerwiderungsfrist setzen und Haupttermin anberaumen müssen. Mangels Klageerwiderungsfrist sei ihr erstinstanzlich jegliche Rechtsverteidigung abgeschnitten worden. Der Vortrag im Prozesskostenhilfe-Verfahren sei für den folgenden Rechtsstreit unbeachtlich. Die Sache sei daher wegen eines gravierenden Verfahrensverstoßes (hilfsweise) zurückzuverweisen.

Die Zurückweisung des Bestreitens der Beklagten im Termin am 29.11.2005 in Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin für einen Verwendungsersatzanspruch über 1.041,76 EUR nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO sei fehlerhaft erfolgt.

Arglist der Beklagten in Bezug auf einen Unfallschaden habe das Landgericht zu Unrecht angenommen. Der tatsächliche Umfang des angeblich gravierenden und bagatellisierten Schadens sei nie festgestellt oder auch nur näher aufgeklärt worden. Da die Beklagte erstinstanzlich stets behauptet hatte, dass die vermeintliche Reparaturrechnung der Fa. Gnnn (K 2) "fingiert" sei, hätte das Landgericht die Klägerin zur näheren Darlegung der Reparaturarbeiten und zu einem Beweisantritt auffordern müssen. Mangels eigener Kenntnis der Beklagten "über Art und Umfang eines Vorschadens" komme Arglist nicht in Betracht. Das Landgericht habe versäumt, über die von der Klägerin behauptete Aufklärung der Beklagten durch den Vorbesitzer Dr. Nnnnn Beweis zu erheben.

Die Beklagte trägt erstmals in der Berufungsbegründung (Seite 8) vor, dass sie im Zuge des (auf Grund eines Rahmenvertrags erfolgten) Ankaufs des Fahrzeugs von der Vnnnnn GmbH bei einer Untersuchung keine reparierten Unfallschäden habe feststellen können. Bei Ankauf habe die Leasinggeberin ihr auch keine merkantile Wertminderung gutgebracht. Der Unfall sei "tatsächlich nie eingetreten".

Soweit erstinstanzlich von einem Frontschaden gesprochen worden sei, habe dies auf einer Fehlvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruht. Der Hinweis des (erstinstanzlich vernommenen) Zeugen Wnnn auf eine erneuerte Stoßfängerverkleidung habe sich auf einen geplatzten hinteren Stoßfänger bezogen, dessen Beschädigung bei Ankauf des PKW festgestellt worden und sodann behoben worden sei. Die Klägerin müsse Front- und Heckschaden "verwechselt" haben.

Das Landgericht habe insofern unrichtig tenoriert, als es Zinsen nicht nur auf den Betrag zugesprochen habe, der sich nach Verrechnung der im Zeitpunkt der Rückgabe ermittelten Nutzungsentschädigung ergebe, sondern auf Beträge von 9.663,42 EUR bzw. 10.106,00 EUR. Nach § 347 BGB n.F. sei eine Verzinsung ab Kaufpreiszahlung nicht mehr vorzunehmen. Nutzungen habe die Beklagte aus der Zahlung nicht gezogen.

Das Landgericht habe Beweis über den Erhaltungszustand des Fahrzeugs und das Nichtvorliegen von Unfällen in der Besitzzeit der Klägerin erheben müssen.

Die Anfechtungsfrist des § 124 BGB sei nicht gewahrt, da die Klägerin Nachforschungen bei dem Vorhalter nach Art und Umfang von Unfallschäden sogleich nach dem 15.10.2001 fahrlässig unterlassen habe.

Hinsichtlich der Bewertung der Aussage des Zeugen Snnnn könne dem Landgericht nicht gefolgt werden, da es aller Lebenserfahrung entspreche, dass ein zum Kauf hinzu gezogener als Kfz-Mechaniker Auszubildender "entsprechende Nachforschungen" anstelle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.12.2005 -3 O 52/05- abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und weist insbesondere darauf hin, dass die Beklagte den Eintritt eines erheblichen Unfallschadens erstinstanzlich eingeräumt habe. Sie behauptet unter Vorlage schriftlicher Bestätigungen, den Aufwand über 1.041,76 EUR getragen zu haben.

Der Senat hat die Parteien unter dem 02.11.2006 auf rechtliche Bedenken gegen die Ersatzfähigkeit der Verwendungen über 1.041,76 EUR hingewiesen.

B.

Die zulässige Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) ist nur teilweise begründet.

I. 1) Das vorliegende Berufungsverfahren ist durch das berufungsrechtliche Verschlechterungsverbot (§ 528 ZPO) und den Umstand einer Berufungseinlegung nur durch die Beklagte nicht etwa dahin beschränkt, dass lediglich eine Änderung des landgerichtlichen Tenors zum Nachteil der Klägerin möglich sei. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers greift nicht, wenn das angegriffene Urteil -etwa gerade auch infolge einer im Wege der Teilabweisung vorgenommenen Beschränkung der Leistungspflicht- eine unbestimmte und nicht vollstreckbare Verurteilung ausspricht. Denn dann ist es nicht nur im Umfang der Verurteilung, sondern auch in seinem Gegenstück, nämlich hinsichtlich der Klageabweisung, völlig unbestimmt und kann insgesamt keine Rechtswirkungen erzeugen, was von Amts wegen zu beachten ist. Der falsche Tenor ist insgesamt zu korrigieren (s. BGH NJW-RR 1996, 659).

So liegt es hier. Das landgerichtliche Urteil verpflichtet die Beklagte (der Sache nach) zur Zahlung von höchstens 7.226,35 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 9.663,42 EUR seit dem 15.10.2001 und von weiteren 442,58 EUR seit dem 14.11.2004. Die Höhe des Zahlbetrags soll davon abhängen, welcher Betrag für von der Klägerin gezogene Nutzungen im ungewissen Zeitpunkt der Rückabwicklung ("laut Tacho bei Übergabe an die Beklagte") bei Ansatz von 78,48 EUR je 1.000 gefahrene Km anzurechnen sei. Bereits diese Konstruktion, die das Landgericht im Wege der "Teilabweisung" vorgenommen hat, nimmt dem Tenor die erforderliche Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und Vollstreckbarkeit. Diese setzt voraus, dass Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus dem Titel selbst zu entnehmen sind (vgl. BGH a.a.O.; BGHZ 125, 41 ff = NJW 1994, 3221, 3222; NJW 1993, 324, 325). Daran fehlt es hier, da nur ein Maximalbetrag ausgewiesen ist und der exakte Umfang der Verpflichtung erst anhand von Umständen errechnet werden muss, die nicht im Urteil vorgegeben sind. Die Ermittlung der berechtigten Klageforderung kann nicht den Vollstreckungsorganen überlassen werden. Im Übrigen ist bereits im Ansatz nicht erkennbar, wer die entscheidende Feststellung des Tachostands treffen soll, wenn es -auf Grund der Feststellung des Annahmeverzugs im Tenor zu 2., §§ 756, 765 ZPO- eines tatsächlichen Angebots des PKW gar nicht bedarf.

Die Unbestimmtheit betrifft auch den Zinsanspruch. Bereits der Klageantrag -der insoweit Eingang in den Tenor gefunden hat- war teilweise unbestimmt, da es für Zinsen, die auf einen die Hauptforderung von 7.226,35 EUR übersteigenden Betrag gefordert wurden, an einem Endzeitpunkt fehlte; dass mit Zahlung von 7.226,35 EUR auch der Zinslauf auf den höheren Betrag enden sollte, war dem Antrag nicht zu entnehmen. Nachdem das Landgericht den Tenor jedoch insgesamt und auch zur Hauptforderung unbestimmt gefasst hat, wird davon der gesamte Zinsanspruch betroffen. Denn es ist nun unklar, wie und auf welchen Zeitraum die Zinsen berechnet werden sollen, wenn bei Rückabwicklung eine Hauptforderung nicht mehr besteht, da die Klägerin insoweit anzurechnende Nutzungen gezogen hat.

2) Ausgangspunkt der Prüfung in der Berufung ist somit der erstinstanzliche Klageantrag.

Dieser ist, wie dargelegt, in Bezug auf einen Teil des Zinsanspruchs wegen fehlenden Endzeitpunkts nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Jedoch ist dies in der vorliegenden Situation unschädlich, da bei der vorzunehmenden Saldierung unter Einbeziehung der Zinsen (s.u.) die Bestimmtheit insoweit hergestellt ist.

II. Die Berufung hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht der Klägerin auch einen Verwendungsersatzanspruch in Höhe von 1.041,76 EUR zuerkannt hat und die Klägerin in ihrer Klageforderung anrechenbare Nutzungen lediglich in Höhe von 3.478,83 EUR (und nicht in Höhe von 3.902,83 EUR) berücksichtigt hat.

1) Das Landgericht hat ein Durchgreifen der Arglistanfechtung der Klägerin zutreffend festgestellt.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt Arglist nicht voraus, dass der Verkäufer eigene Kenntnis von "Art und Umfang des Vorschadens" hat. Arglist liegt bereits vor, wenn der Verkäufer auf die Frage nach Unfallfreiheit des PKW ohne tatsächliche Anhaltspunkte und damit "ins Blaue" eine unrichtige Antwort gibt, anstatt auf das Fehlen eigener Kenntnis hinzuweisen (vgl. BGHZ 63, 382 ff = NJW 1975, 642, 645; NJW 1981, 1441, 1442; NJW 1982, 1699; BGHZ 168, 64 ff = NJW 2006, 2839, 2840). Arglist liegt auch bei einer (in Kauf genommenen) Bagatellisierung eines Unfallschadens vor.

So liegt es nach der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahmer hier.

Die Äußerung des Verkäufers Wnnn auf Frage nach Vorschäden, dass bei einer Reparatur im Frontbereich nur die Stoßfängerbekleidung ausgewechselt worden sei, ist dort bewiesen worden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts (§ 286 ZPO) ist angesichts der klaren Aussage des Zeugen Snnnn und der Unergiebigkeit der Aussage des Zeugen Wnnn nicht zu beanstanden. Rechtsfehler zeigt auch die Berufung nicht auf, so dass diese Feststellung auch in zweiter Instanz zugrunde zu legen ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der bloße Hinweis, dass "Nachforschungen" durch den Zeugen Snnnn (gemeint ist wohl: eine Besichtigung der Unfallstelle am Fahrzeug) der Lebenserfahrung entsprächen, lässt nicht erkennen, in welcher Hinsicht sich daraus eine Unrichtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts ergeben soll, zumal der Zeuge angegeben hat, dass er die Frontschürze (offenbar ohne Hebebühne) angesehen, jedoch keine Auffälligkeiten entdeckt habe. Die in der Berufungsinstanz neu aufgestellte Behauptung, der Zeuge Wnnn habe sich nicht zu einem Frontschaden geäußert, sondern zu einem hinteren Stoßfänger, widerspricht dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Die Angabe des Verkäufers zum Umfang des Frontschadens entsprach jedoch nicht den Tatsachen und erfolgte ins Blaue, da das Fahrzeug im Frontbereich einen erheblichen Unfallschaden erlitten hatte, der über eine Erneuerung der Stoßfängerbekleidung deutlich hinaus ging. Der Versuch der Beklagten, in der Berufungsinstanz das Vorliegen aufklärungspflichtiger Unfallschäden zu bestreiten, bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hatte erstinstanzlich vorgetragen, dass unfallbedingt der Kotflügel vorne rechts, die Windschutzscheibe, die Sicherheitsgurte und Airbags ausgetauscht werden, das Radhaus vorne instandgesetzt und die Fahrzeugfront rückverformt werden mussten. Die Beklagte hatte dies erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten, nämlich zunächst überhaupt nicht (in der Klageerwiderung vom 05.10.2005 war auf den Schriftsatz vom 02.03.2005 im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen worden, wo "erhebliche Unfallschäden" ausdrücklich zugestanden und nur eine Bagatellisierung bestritten worden war), und sodann lediglich in den Schriftsätzen vom 27.10.2005 und (ohnehin nicht nachgelassen) vom 07.12.2005 von einer "fingierten" Reparaturrechnung und einem daher unklaren und unbelegten Schadensumfang gesprochen. Auf die nur zur Ergänzung des Klagevorbringens vorgelegte Reparaturrechnung kam es jedoch unmittelbar überhaupt nicht an, insbesondere nicht etwa darauf, ob Unfallschäden ordnungsgemäß von einem autorisierten Fachbetrieb oder sonst wie behoben worden waren. Ein substantiiertes Bestreiten der konkret vorgetragenen Unfallschäden selbst war in der Auseinandersetzung mit der Rechnung daher nicht zu erblicken, zumal die Beklagte den Widerspruch zu ihrem früheren Vortrag, der in einem Bestreiten jeglichen Unfallschadens (über eine Beschädigung der Stoßfängerverkleidung hinaus) gelegen hätte, nicht erklärte. Das Landgericht hat damit zu Recht davon abgesehen, den von der Klägerin benannten Vorbesitzer Dr. Nnnnn zum Umfang des Unfalls zu vernehmen.

Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung (Seite 9) nunmehr vorträgt, dass der der Rechnung angeblich zugrunde liegende Unfall "tatsächlich nie eingetreten" sei, stellt dies ein neues und (sofern überhaupt substantiiertes) jedenfalls nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in zweiter Instanz nicht mehr zuzulassendes Bestreiten dar. Der Beklagten stand es von Beginn des Prozesses an frei, das Vorliegen eines Unfalls zu bestreiten. Sie richtete ihre Rechtsverteidigung jedoch anders aus, und stellte nur eine Bagatellisierung und ihre Arglist in Abrede. Ohne Widerspruch der Beklagten wurde noch im Termin am 29.11.2005 eine Beweiserhebung über die Behauptung der Beklagten angeordnet, ihr Verkäufer habe darauf hingewiesen, "dass es sich bei dem Vorschaden des VW Golf um einen erheblichen Unfallschaden gehandelt habe". Das Unterlassen eines konkreten Bestreitens des Unfallschadens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz beruhte auf Nachlässigkeit, da hierzu -bei entsprechendem Willen- hinreichend Anlass und Gelegenheit bestanden hätte. Das Bestreiten ist auch nicht nur infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Aus § 275 Abs. 2, 3 ZPO folgt nicht, dass das Landgericht einen weiteren Termin unter Setzung einer Klageerwiderungsfrist anberaumen musste. Denn der Rechtsstreit war im frühen ersten Termin am 29.11.2005 entscheidungsreif und konnte damit "abgeschlossen" werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 275 Rn 5). Damit erübrigte sich auch die Frage einer weiteren Fristsetzung nach § 275 Abs. 3 ZPO. Das Unterlassen einer Fristsetzung bzw. Aufforderung nach § 275 Abs. 1 ZPO vor dem frühen ersten Termin war vorliegend unschädlich. Es erfolgte erkennbar vor dem Hintergrund der bereits im Prozesskostenhilfeverfahren gewechselten Schriftsätze, und die Beklagte hat auf die Klage unter dem 05.10.2005 -durch Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Prozessksotenhilfeverfahren- erwidert. Von einem Abschneiden der Verteidigungsmöglichkeit kann daher keine Rede sein.

b) Die Anfechtungserklärung vom 04.11.2004 war rechtzeitig. Die Jahresfrist nach § 124 BGB beginnt mit positiver Kenntnis von der Täuschung, vorliegend also vom Vorliegen eines erheblichen Unfallschadens. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Getäuschte bereits länger als ein Jahr vor seiner Anfechtungserklärung Kenntnis von der Täuschung hatte, trifft den Anfechtungsgegner (BGH NJW 1992, 2346, 2348). Die Beklagte hat hierfür nichts vorgetragen. Auf die (nicht genutzte) Möglichkeit, sich Kenntnis durch Nachforschungen beim Vorbesitzer zu verschaffen, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an.

2) Folge der Anfechtung ist die Rückabwicklung des Kaufvertrags unter beiderseitiger Rückgewähr der empfangenen Leistungen nach §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 Abs. 1-3 BGB.

a) Dabei begründen die beiderseitigen Vermögensverschiebungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es besteht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (BGHZ 145, 52 ff = NJW 2000, 3064 m.N.). Eine Saldierung hat grundsätzlich auch stattzufinden, wenn eine Rückabwicklung nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfolgt, es sei denn, die Interessen des Getäuschten stehen einer Saldierung entgegen (insbesondere bei Unvermögen der Rückgabe der Kaufsache), vgl. BGH a.a.O., S. 3065; ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Die Saldierung führt zu einer Verrechnung sämtlicher Zahlungsansprüche, und zwar unter Einbeziehung der beiderseits gezogenen Nutzungen (vgl. BGH a.a.O., S. 3065; NJW 1995, 454, 454; Finkenauer, NJW 2004, 1704, 1705).

Eine Saldierung noch nicht abgeschlossener Vorgänge wie der beiderseitigen Nutzungsziehung kann freilich nur auf einen bestimmten Stichtag erfolgen. Der grundsätzlich maßgebliche und zugleich spätestmögliche Zeitpunkt für die Berechnung ist der Tag der letzten mündlichen Verhandlung (s. Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 818 Rn 41 und zur gleich liegenden Frage einer Schadensberechnung BGH NJW 2004, 444, 445 und NJW 1996, 2652, 2654: letzte mündliche Verhandlung als prozessual spätest möglicher Zeitpunkt).

Klageantrag und Tenor erster Instanz beachten das Erfordernis einer Saldierung nicht. Der Tenor des landgerichtlichen Urteils weist keinen Zahlungssaldo aus, sondern nur die Elemente einer Saldierung (Kaufpreisrückzahlung; Verwendungsersatz; Verzinszung des Kaufpreises einerseits und Nutzung des PKW andererseits). Auch der Antrag der Klägerin unterlässt, die Verzinszung des Kaufpreises in die Saldierung einzubeziehen. Die nach dem Gesagten prozessual und materiell erforderliche Saldierung ist vom Senat, bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 04.12.2006, nachzuholen.

Zu ihren Bestandteilen gilt:

b) Der Kaufpreis ist von der Beklagten auch ohne Nutzungsziehung (§ 818 Abs. 1 BGB) gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4,142 Abs. 2, 166 BGB i.V.m. §§ 291, 288 BGB ab Empfang mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da sie die Anfechtbarkeit des Vertrags kannte. Zu den allgemeinen Vorschriften zählt auch § 291 BGB (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 818 Rn 52). Für die Einbeziehung der Rechtshängigkeitszinsen in die Saldierung kann nichts anderes gelten als bei einem zinsförmigen Nutzungsherausgabeanspruch nach § 818 Abs. 1 BGB, zumal zwischen beiden Zinsen eine Anrechnung zu erfolgen hätte (vgl. BGH NJW 1998, 2529, 2531).

Aus § 347 BGB, der den Wertersatz für nicht gezogene Nutzungen im Rücktrittsrecht regelt, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nichts gegen eine Zinspflicht nach den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB.

Auf Grund der unstreitigen Kaufpreiszahlung am 18.10.2001 hat die Verzinsung ab dem 19.10.2001 zu erfolgen. Der in die Saldierung einzubehiehende Zinsbetrag beläuft sich danach bis zum 04.12.2006 auf 3.317,65 EUR.

c) Unbegründet ist die Klage auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 1.041,76 EUR, die die Klägerin nach ihrer Behauptung im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs hatte. Ausweislich Seite 5/6 der Klageschrift handelt es sich um folgende Aufwendungen:

 RechnungsdatumArtBetrag
02.08.2002Erneuerung Bremsbeläge55,89 EUR
01.11.2002Ein- und Ausbau Temperaturgeber56,67 EUR
20.12.2002Winterreifen inkl. Montage200,87 EUR
12.04.2003Zahnriemen, Kühlmittelpumpe462,31 EUR
24.05.2003Montage und Auswuchten Reifen89,26 EUR
15.07.2003AU-Service35,29 EUR
 Hauptuntersuchung40,99 EUR
01.12.2003Stabi-Lager Ein- und Ausbau55,36 EUR
30.04.2004Bremsklötze40,92 EUR
07.05.2004Ölfilter4,20 EUR
  1.041,76 EUR

aa) Der Auffassung des Landgerichts, dass sich ein Ersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB ergebe, kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn es sich -was insbesondere bei den Winterreifen zweifelhaft ist- um notwendige Verwendungen handelte, fehlt es bereits an einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Auch wenn man annimmt, dass die Anfechtung des Kaufvertrags wegen ihrer Rückwirkung zum Fehlen des Besitzrechts der Klägerin führte, fehlt es jedenfalls an einer Anfechtung auch der Übereignung an sie (§ 929 BGB), weshalb es dabei bleibt, dass sie selbst im Zeitpunkt der Verwendungen Eigentümerin war. Eine Anfechung auch der Übereignungserklärung ist vom Landgericht nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Sofern etwa Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn 1721 ausführen, dass die Arglistanfechtung "meist" auch das dingliche Geschäft erfasse, kann dem nicht zugestimmt werden. Auf Grund des Abstraktionsprinzips bleibt das dingliche Erfüllungsgeschäft bei Anfechtung des Kausalgeschäfts grundsätzlich unberührt (Staudinger/Roth, BGB, Neubearbeitung 2003, § 142 Rn 21). Anders ist es insbesondere, wenn der täuschungsbedingte Irrtum auch das Erfüllungsgeschäft erfasst und auch dessen Anfechtung nach § 123 BGB rechtfertigt (sog. "Fehleridentität", vgl. Staudinger a.a.O., Rn 22; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Überbl. § 104 Rn 23). Das ist in Bezug auf die Hingabe der Leistung des Getäuschten (Kaufpreiszahlung des getäuschten Käufers, s. BGHZ 58, 257 ff = NJW 1972, 872) anzunehmen. Es besteht jedoch kein Grund für die weitere Annahme, dass der Käufer auch die erhaltene Leistung, also das Eigentum am Fahrzeug, aufgeben und sich damit freiwillig zu einem Nichtberechtigten machen will, der mit der Sache nicht mehr nach Belieben verfahren (§ 903 BGB) darf.

bb) Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als Aktivposten im Rahmen eines Bereicherungssaldos ist nicht möglich, da es sich (im Wesentlichen) um gewöhnliche Erhaltungskosten in Form von Reparaturen etc. handelt, die den Wert des Fahrzeugs nicht gesteigert haben, so dass ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (vgl. BGH NJW 1999, 2890, 2892) nicht besteht.

In Bezug auf die Winterreifen könnte zwar noch eine Werterhöhung bestehen, jedoch ist nicht erkennbar, dass Winterreifen Gegenstand des Kaufvertrags der Parteien waren. Das aus eigenen Stücken angeschaffte Zubehör ist in die Rückabwicklung daher nicht einzubeziehen. Die Klägerin kann es auch gesondert veräußern.

cc) Somit stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen wegen einer entreichernden Wirkung (§ 818 Abs. 3 BGB) wenigstens als Passivposten zugunsten der Klägerin in die Saldierung einzubeziehen sind. Teilweise wird angenommen, dass der Kraftfahrzeugkäufer gegenüber dem Nutzungsherausgabeanspruch des Verkäufers auch gewöhnliche Erhaltungskosten, die er vor Kenntnis des Anfechtungsgrunds aufgewendet hat, mindernd in Ansatz bringen könne (OLG Oldenburg DAR 1993, 467, 468; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1722 -die dort in Bezug genommene Entscheidung BGH NJW 1998, 989, 991, in der "Aufwendungen auf die Sache" mindernd berücksichtigt wurden, betraf jedoch einen Immobilienkauf).

Diese allein Kausalitätsgesichtspunkte berücksichtigende Sicht greift jedoch zu kurz. Bei dem Bereicherungsausgleich gilt der Grundsatz, dass der sich auf Entreicherung Berufende nicht besser stehen soll, als er ohne das rückabzuwickelnde Geschäft stünde (vgl. Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 818 Rn 48 und Rn 69).

Wer eine bewegliche Sache -wie ein Kfz- kauft, trifft eine gänzlich andere Investitionsentscheidung als ein Mieter. Kommt es zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, kann er daher hinsichtlich der Gebrauchsvorteile nicht so behandelt werden, als hätte er die Sache gemietet; vielmehr hat er nur den "Wertverzehr" herauszugeben, der durch seine Nutzung an der Sache entstanden ist und dessen Eintritt in seinem Vermögen er infolge der Rückabwicklung erspart hat (s. BGH NJW 2006, 1582, 1583 m.N.). Dem Käufer wird also -entgegen einer älteren Rechtsprechung- die Stellung eines Mieters durch Berechnung des Nutzungswerts nach dem grundsätzlich höheren üblichen Mietzins nicht "untergeschoben" (vgl. dazu MüKo/Lieb, BGB, 4. Aufl., § 818 Rn 15).

Wird die Investitionsentscheidung des Käufers aber im Rahmen der Rückabwicklung berücksichtigt, dann muss dies zur Vermeidung einer Besserstellung auch in Bezug auf die Lasten der Sache gelten. Es muss dann auch dabei bleiben, dass er als Eigentümer für die Dauer seiner Nutzung die gewöhnlichen Erhaltungskosten und Lasten zu tragen hat (in diese Richtung Staudinger/Lorenz, BGB, Neub. 1999, § 818 Rn 37; s. nunmehr die Erwägungen in BGH NJW 2006, 1582, 1585, die -allerdings für den Fall der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags- auf einen Gleichlauf von Investitionsentscheidung und Lastentragung hinaus laufen).

Hiernach kann die Klägerin die Kosten über 1.041,76 EUR nicht im Wege der Saldierung auf die Beklagte abwälzen. Es handelt sich um gewöhnliche Erhaltungskosten und Lasten, die ein Eigentümer für seine Nutzungsmöglichkeit (anders als ein Mieter nach § 536 BGB) aufzubringen hat. Auch soweit es sich nicht um ohnehin periodische Aufwendungen (HU und AU; Montage von Winterreifen) handelt, also bei den Reparaturkosten, kommt eine Zurechnung zur Beklagten nicht in Betracht, da es sich der Art nach um jederzeit mögliche Schadensfälle handelt, deren Behebung zum laufenden Unterhalt des Fahrzeugs zu rechnen ist. Bei der Anschaffung der Winterreifen handelte es sich bereits um keine Aufwendung auf die Kaufsache (vgl. oben).

d) Zugunsten der Beklagten ist ins Saldo die von der Klägerin durch Gebrauch gezogene Nutzung (§ 818 Abs. 1, 2 BGB) einzustellen, die nach dem sog. "Wertverzehr" zu berechnen ist (BGH NJW 1996, 250, 252; NJW 2006, 1582, 1583) und sich bei Kraftfahrzeugen nach der Kilometerleistung bemisst (BGH NJW 1995, 2159, 2161). Gegen die im Rahmen von § 287 ZPO vom Landgericht angewandte Formel (0,75 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km) werden auch von der Beklagten keine Bedenken erhoben.

Je gefahrene 1.000 km sind somit 72,48 EUR anzusetzen. Bis zum 04.12.2006 ist von einer Nutzung durch die Klägerin von 97.926 km ./. 44.079 km (Tachostand bei Kaufvertrag) = 53.847 km auszugehen, so dass der Nutzungswert (53.847 km x 72,48 EUR/1.000 =) 3.902,83 EUR beträgt. Zwar hat die Beklagte die Angabe des Kilometerstands der Klägerin mit 53.847 km per 04.12.2006 mit Nichtwissen bestritten.

Das ist jedoch nicht hinreichend, da die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für eine weitergehende Nutzung trifft. Es besteht kein Anlass, dem Bereicherungsschuldner die Beweislast für eine von ihm geltend gemachte Minderung des Saldos abzunehmen (BGH NJW 1999, 1181 f.).

e) Per 04.12.2006 ergibt sich danach folgender Zahlungssaldo zugunsten der Klägerin:

Kaufpreis|9.663,42 EUR + Zinsen auf Kaufpreis|3.317,65 EUR ./. Nutzungen PKW|3.902,83 EUR |9.078,24 EUR 3) Auf den sich ergebenden Saldo sind gemäß §§ 291, 288 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2006 zu zahlen. Dies hält sich im Rahmen des Klageantrags (§ 308 ZPO), mit dem Zinsen auf den Gesamtkaufpreis seit 15.10.2001 begehrt wurden. Auch stellt sich die Frage eines Doppelansatzes von Zinsen nicht, da der Saldo -bei Bildung eines Untersaldos der Zinsen mit den höheren Nutzungen- keinen Zins auf den Kaufpreis enthält.

3) Annahmeverzug der Beklagten in Bezug auf die Rücknahme des Fahrzeugs ist vom Landgericht zutreffend festgestellt worden. Die Berufung der Beklagten rügt insoweit auch nichts.

III. Mangels eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels und wegen Entscheidungsreife des Rechtsstreits kam eine Zurückverweisung auf den Hilfsantrag der Beklagten (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, ausgehend von einem Streitwert beider Instanzen von je 10.544,00 EUR und einem Unterliegen der Klägerin in Bezug auf die Abweisung des Verwendungsersatzanspruchs über 1.041,76 EUR und den Ansatz weiterer mindernder Nutzungen von 424,00 EUR (3.902,83 EUR ./. 3.478,83 EUR).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor, und konnten insbesondere von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht dargetan werden. Allenfalls hinsichtich der Abweisung in Höhe von 1.041,76 EUR (Verwendungen) konnte eine Revisionszulassung erwogen werden. Jedoch ergibt sich der Ausschluss der Anrechnung gewöhnlicher Erhaltungskosten bei Rückabwicklung des Kaufvertrags mit hinreichender Klarheit aus allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts und höchstrichterlich (wenn auch in anderem Zusammenhang) anerkannten Erwägungen, so dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen einer klärungsbedürftigen Frage nicht anzuerkennen ist.

Ende der Entscheidung

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