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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 2 U 40/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 45 Abs. 3 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 2 U 40/07
In Sachen
hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts am 13. März 2008 durch die Richter am Kammergericht Franck, Dittrich und Dr. Glaßer beschlossen:
Tenor:
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 729.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes beruht auf § 3 ZPO. Dabei war der Wert der - in erster wie zweiter Instanz - hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung gemäß § 45 Abs. 3 GKG nicht bei der Bestimmung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren hinzuzuaddieren. Denn zwar mag in erster Instanz eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ergangen sein (vgl. den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 17. April 2007; Bd. I Bl. 129 d.A.). Jedoch ist auf Grund der zweitinstanzlich erfolgten Klagerücknahme eine solche Entscheidung nicht im Berufungsverfahren ergangen. Allein darauf kommt es jedoch für die Wertberechnung für die zweite Instanz an.
Ende der Entscheidung
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