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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: 2 U 7/01
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, AGBG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 2
ZPO § 515 Abs. 3 a. F.
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
HGB § 87c Abs. 2
HGB § 88
HGB § 89b
HGB § 89b Abs. 4 S. 2
HGB § 133
AGBG § 2
AGBG § 5
AGBG § 7
AGBG § 9
AGBG § 10
AGBG § 11
AGBG § 11 Nr. 7
AGBG § 12
AGBG § 24 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 225
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 2 U 7/01

Verkündet am: 2. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 02. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Weiß und die Richter am Kammergericht Franck und Beier für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die unselbstständige Anschlussberufung des Klägers wird das am 06. November 2000 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 99 des Landgerichts Berlin teilweise geändert und im Sachausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug über alle in der Zeit vom 01. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1999 abgeschlossenen und von der Käuferseite erst nach dem 31. März 1999 erfüllten Verkaufsgeschäfte zu erstellen und zu überreichen, die folgende Angaben enthält:

a) Name und Anschrift des Kunden

b) Kundennummer (sofern vorhanden)

c) Datum der Auftragserteilung

d) Umfang des erteilten Auftrags, wie folgt aufgegliedert:

- Bezeichnung des bestellten Produktes,

- Anzahl der bestellten Produkte,

- Listenpreis für das bestellte Produkt,

- eingeräumter Nachlass oder Rabatt für das jeweils bestellte Produkt nebst Datum und Grund der Nachlasseinräumung,

- Angabe der Provisionsklasse für das jeweils bestellte Produkt

e) Datum der Auftragsbestätigung

f) Datum der Lieferung oder Teillieferung

g) Umfang der Lieferung oder Teillieferung

h) Datum und Nr. der Rechnung, bzw. der Rechnungen für die Teillieferungen

i) Rechnungsbetrag

j) Datum der Zahlungen oder Teilzahlungen;

k) Höhe der gezahlten Beträge oder Teilbeträge;

l) bei Zahlungsabzügen: Datum, Grund und Höhe des Abzuges;

m) bei Auftragsstornierungen: Grund der Stornierung, getroffene Erhaltungsmaßnahmen;

n) sofern Frachtkosten oder Verpackungskosten von der Beklagten vorgenommen wurden: Höhe der Fracht- und Verpackungskosten;

o) sofern von der Beklagten bei der Provisionsberechnung Abzüge vorgenommen wurden, beispielsweise Inkasso- und Gerichtskosten: Datum, Grund und Höhe des Abzuges;

der vorstehende Buchauszug bezieht sich in geographischer Hinsicht auf alle Geschäfte, die die Beklagte mit Kunden mit Sitz oder Niederlassung in folgenden politischen Gemeinden abgeschlossen hat:

- Kreis Warendorf

- Kreis Soest

- Kreis Paderborn

- Kreis Gütersloh

- Kreis Bielefeld

- Stadt Osnabrück

- Landkreis Osnabrück

- Stadt Hannover

- Landkreis Hannover

- Landkreis Hameln-Pyrmont

- Kreis Minden-Lübbecke

- Landkreis Schaumburg;

der Buchauszug ist für die Gebiete Hannover, Landkreis Hannover und Landkreis Hameln-Pyrmont auf Geschäfte beschränkt, die in der Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Juli 1998 abgeschlossen wurden und für den Kreis Minden-Lübbecke und den Kreis Schaumburg auf Geschäfte, die in der Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 31. März 1998 abgeschlossen wurden.

Der Buchauszug hat ferner alle Geschäfte zu enthalten, die die Beklagte in der Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 mit folgenden Kunden abgeschlossen hat:

- G GmbH & Co., Hannover,

- W GmbH & Co. KG, Hannover,

- P Wasser- und Rohrtechnik GmbH, Hannover

- K Stahlbau GmbH, Hannover,

- K Stahlbau GmbH, Hannover,

- G Innenausbau, Gehrden,

- T GmbH & Co. KG, Minden,

- P Holzbau GmbH, Porta Westfalica,

- A Bearbeitung von Beton Asphalt Gestein GmbH, Lehrte.

Im Übrigen wird die Klage in der ersten Stufe abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagte 11 % und der Kläger 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger war von Herbst 1994 bis Ende 1999 für die Beklagte als Bezirkshandelsvertreter tätig. Mit seiner Stufenklage verlangt er die Zahlung ausstehender Provisionen. Durch das angefochtene Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte auf den Klageantrag der ersten Stufe verurteilt, ihm einen näher beschriebenen Buchauszug über die mit Kunden seines Bezirks in der Zeit von Anfang 1996 bis Ende 1999 zu erteilen, mit zeitlichen Einschränkungen für Gebiete, die der Kläger nur vorübergehende innehatte, und mit Ausdehnung auf spätere mit namentlich aufgezählten geschützten Kunden aus diesen Gebieten.

Die Beklagte greift dieses Urteil unter folgenden Gesichtspunkten an:

Die Gebiete Stadt Hannover, Landkreis Hannover, Landkreis Hameln-Pyrmont, Kreis Minden Lübbecke und Landkreis Schaumburg habe der Kläger nur 1998 zeitweise betreut;

für die Zeit bis einschließlich Dezember 1998 habe der Kläger ihre Provisionsabrechnungen anerkannt; darin liege eine endgültige Einigung über die mit dem Eingang der Kundenzahlungen bis dahin schon verdienten Provisionen, die den Anspruch auf den Buchauszug im entsprechenden Umfang gegenstandslos mache; der Kläger könne seine Anerkenntnisse weder anfechten noch kondizieren;

für die Zeit bis einschließlich März 1999 redet sie Verjährung ein und beruft sich dafür auf § 15 Abs. 1 des Vertrages der Parteien vom 31.10./02.11.94, welcher lautet:

"(1) alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in zwölf Monaten nach Fälligkeit, spätestens gerechnet von der Erlangung der Kenntnis des Berechtigten von den Umständen, die die Entstehung des Anspruchs rechtfertigen."

Nachdem sie ihr Rechtsmittel teilweise zurückgenommen hat, beantragt sie noch,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit abzuweisen, als sich der von ihr zu erteilende Buchauszug auch auf andere Kunden in den Gebieten Hannover Stadt und Landkreis, Landkreis Hameln-Pyrmont, Kreis Minden-Lübbecke und Landkreis Schaumburg als die im angefochtenen Urteil namentlich aufgezählten und auf Geschäfte erstrecken soll, für die der Kunde die Zahlung nicht nach dem 31. März 1999 geleistet hat.

Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen und beantragt klageerweiternd im Rahmen seiner unselbstständigen Anschlussberufung, nachdem er diese zum größeren Teil ebenfalls zurückgenommen hat,

die Beklagte zu verurteilen, in den zu erteilenden Buchauszug auch Angaben aufzunehmen über Datum und Grund der den Kunden etwa eingeräumten Nachlässe, die Daten etwaiger von den Kunden vorgenommener Zahlungsabzüge, und, soweit sie Abzüge von seiner Provision vorgenommen habe, wie beispielsweise Inkasso- und Gerichtskosten, über Datum, Grund und Höhe des Abzuges.

Die Beklagte tritt dem entgegen.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten ist in dem Umfang, in dem sie noch aufrechterhalten wird, zulässig. Dem Begründungserfordernis ist auch insoweit - noch - Genüge getan, als sie sich gegen die Verpflichtung wendet, den Buchauszug auch auf Geschäfte aus den im Rechtsmittelantrag bezeichneten Gemeinden und Kreisen zu erstrecken, und zwar unter Bezugnahme darauf, dass der Kläger in diesen Gemeinden unstreitig nur vorübergehend, endend längere Zeit vor dem Einsatz der von der Beklagten in Anspruch genommenen Verjährung, tätig gewesen ist.

Das Rechtsmittel hat auch ganz überwiegend Erfolg.

Die Verurteilung der Beklagten ist auf Geschäfte zu beschränken, für die der Kunde erst nach dem 31. März 1999 gezahlt hat, denn der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ist verjährt, soweit er Geschäfte dokumentieren soll, die von den Kunden schon vor dem 01. April 1999 erfüllt worden sind; insoweit ist die Klage deshalb abzuweisen.

Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt selbstständig, also unter Umständen auch dann, wenn mit seiner Hilfe noch unverjährte Ansprüche aufgedeckt werden könnten (BGH NJW 96, 2100, 2101; NJW 82, 235 f., NJW 79, 764).

Nach der in § 15 des Vertrages der Parteien getroffenen Regelung verjähren alle Ansprüche aus dem Vertrag binnen zwölf Monaten ab Fälligkeit oder ab Kenntnis des Gläubigers. In Bezug auf den Buchauszug fallen beide Ereignisse zusammen. Fällig wird der Anspruch auf den Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB mit der monatlichen Abrechnung. Unstreitig hat die Beklagte in der Mitte eines jeden Monats die Abrechnung über die nach ihren Angaben im Vormonat durch Eingang der Kundenzahlungen fällig gewordenen Provisionen erteilt. Unterbrochen worden ist die Verjährung durch die Klagezustellung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Klageeingangs am 10. Mai 2000, denn die Zustellung ist ohne von dem Kläger zu vertretende Verzögerung erfolgt (§ 270 Abs. 3 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt waren nach der vertraglichen Regel die Ansprüche auf Erteilung von Buchauszügen über die bis einschließlich März 1999 abgerechneten Provisionspflichtigen Geschäfte verjährt, denn über die durch Eingang der Kundenzahlungen bis einschließlich März entstandenen Provisionen hatte die Klägerin schon Mitte April 1999 abgerechnet, also mehr als ein Jahr vor dem die Verjährung unterbrechenden Klageeingang.

Die Verkürzung der Verjährungsfrist ist auch wirksam, insbesondere nicht nach dem hier noch maßgeblichen AGBG unwirksam.

Sie ist - in Übereinstimmung mit der Auffassung beider Parteien - und, was beide in ihrem schriftsätzlichen Vortrag noch übersehen -, entgegen ihrem Wortlaut dahin auszulegen, dass von den beiden Ereignissen, von der sie den Beginn der Verjährungsfrist alternativ abhängig machen will - Fälligkeit des Anspruchs oder Kenntnis des Gläubigers von dessen Entstehung -, nicht das frühere, sondern das spätere maßgeblich ist. Mit anderen Worten Statt "spätestens" ist "frühestens" zu lesen Würde man die Klausel beim Wort nehmen, dann wurde sie nicht nur besagen, dass eine Forderung, wenn sie ohne Kenntnis des Gläubigers mehr als ein Jahr lang fällig gewesen ist, schon verjährt ist, bevor er von ihrer Existenz erfährt, sondern auch, dass eine Forderung, wenn sie mehr als ein Jahr lang mit Kenntnis des Gläubigers besteht, bevor sie auch fällig wird, schon vor ihrer Fälligkeit verjährt ist So war die Klausel von der Beklagten, die sie in ihren AGB gestellt hat, offenkundig nicht gemeint und so ist sie auch von dem Kläger nie verstanden worden. Der Denkfehler, der Vertragsparteien die Disjunktion zweier Ereignisse, von denen das spätere maßgeblich sein soll (Ereignis A oder Ereignis B, je nachdem was später eintritt) mit "spätestens" verknüpfen lässt (statt richtig: Wenn A, frühestens wenn auch B; oder einfacher: Wenn A und B beide eingetreten sind), ist im Übrigen erstaunlich häufig, sogar in notariellen Verträgen. Im Grunde handelt es sich um eine Verwechslung von Disjunktion (Oder-Verknüpfung) und Konjunktion (Und-Verknüpfung), die hier durch eine Kontamination begünstigt wird: Der Wille, das spätere Ereignis maßgeblich sein zu lassen, lässt den Verfasser der AGB auf die falsche Verknüpfung durch das Wort "spätestens" verfallen. Das Gebot der spiegelverkehrten Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG, das bei der Wirksamkeitsprüfung die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich sein lässt, steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen; es rechtfertigt nicht, einer AGB-Bestimmung einen ganz fern liegenden Sinn zu unterlegen, von dem eine Gefährdung der Rechtsverkehrs gar nicht zu erwarten ist (BGH NJW 93, 1133, 1135), und kann es auch hier nicht rechtfertigen, dem wortgläubigen Widersinn den Vorzug vor dem unmissverständlich Gemeinten zu geben. Insoweit bewendet es, weil eine Unklarheit in Wahrheit nicht vorliegt, bei der Regel des § 133 BGB.

So verstanden, hält die vereinbarte Verkürzung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB der Wirksamkeitsprüfung nach dem AGB-Gesetz stand. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger bei Abschluss des Vertrages schon Kaufmann war, oder es erst etwas später durch die Aufnahme seiner Vertretertätigkeit geworden ist, und ob deshalb nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AGBG die §§ 2, 10, 11 und 12 AGBG außer Betracht zu bleiben haben. An der wirksamen Einbeziehung der AGB der Beklagten in den Vertrag nach § 2 AGBG bestehen ohnehin keine Zweifel, da sie vollständig in dem von den Parteien unterschriebenen Vertragstext enthalten sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch § 11 Nr. 7 AGBG nicht einschlägig. Diese Vorschrift verbietet einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Das meint aber nur den Ausschluss und die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs nach Grund oder Höhe. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist etwas anderes, weil sie den Anspruch nach Grund und Höhe unberührt lässt und lediglich zu seiner zügigeren Durchsetzung zwingt. Auch sonst enthalten die §§ 10, 11 AGBG keine Bestimmungen, die der Verkürzung von Verjährungsfristen entgegenstehen. Nach § 225 BGB ist sie grundsätzlich erlaubt.

Einziger Prüfungsmaßstab ist daher § 9 AGBG. Diese Vorschrift lässt Klauseln unwirksam sein, die den Gegner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, namentlich dann, wenn sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, die sie verdrängen wollen, abweichen, oder wenn sie sich aus der Natur des Vertrages ergebende, wesentliche Rechten oder Pflichten so einschränken, dass der Vertragszweck gefährdet wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Insbesondere verstößt die Klausel nicht deshalb gegen zwingendes Recht, weil sie auch den nicht im Voraus abdingbaren Anspruch auf den Ausgleich nach § 89b HGB erfasst. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass auch die Ausschlussfrist für die Geltendmachung dieses Anspruchs von einem Jahr nach § 89b Abs. 4 S. 2 HGB zwingendes Recht ist und nicht verkürzt werden darf. In der Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr ab Fälligkeit und Kenntnis von der Entstehung des Anspruchs liegt keine Verkürzung dieser Frist (ebenso Küstner-v.Manteuffel, Handbuch des Vertretungsrechts, 6. Aufl., Rn. 145; a. A. ohne Begründung Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 89b Rn. 145). Der gleichzeitige Ablauf von Verjährungs- und Geltendmachungsfrist hindert den Handelsvertreter nicht, die Geltendmachungsfrist auszuschöpfen; er zwingt ihn lediglich, wenn er die Frist ausschöpft, den Anspruch so geltend zu machen, dass zugleich auch die Verjährung unterbrochen wird, also beispielsweise durch die rechtzeitige Einreichung einer Klage, gegebenenfalls einer Stufenklage. Das ist weder eine Verkürzung der Frist als solcher, noch eine fühlbare Erschwerung der Durchsetzung des Anspruchs selbst; es geht lediglich um den Zwang zur Umsicht, den der demnächst bevorstehende Ablauf einer Verjährungsfrist stets hervorruft.

Die Regelung ist auch sonst nicht nach § 9 AGBG zu beanstanden. Sie gilt gleichmäßig für die Ansprüche beider Vertragsparteien, belastet also nicht einseitig den Handelsvertreter.

Dadurch, dass die Verjährungsfrist frühestens mit der Kenntnis des Gläubigers von der Entstehung des Anspruchs beginnt, ist auch gewährleistet, dass Provisionsansprüche nicht schon vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verjähren, ohne dass der Vertreter je von ihrer Entstehung rechtzeitig Kenntnis erlangt hätte (das unterscheidet den vorliegenden Fall von denjenigen, über die das OLG Hamm, OLGR 96, 54, und der BGH, NJW 96, 2097, zu befinden hatten). Sie trägt damit dem Interesse beider Seiten an baldiger Klärung der beiderseitigen Ansprüche in ausgewogener Weise Rechnung (vgl. BGH BB 90, 2066).

Nicht zu folgen ist der Erwägung des Klägers, dass der Verkürzung der Verjährungsfrist hier die Geltung zu versagen sei, weil sie eine unzulässige Umgehung i. S. von § 7 AGBG sei, indem sie die Wirkungen von an anderer Stelle des Vertrages unter Verstoß gegen zwingendes Recht vereinbarten Provisionsausschlüssen oder -kürzungen dadurch verstärke, dass sie nur scheinbar ausgeschlossene, wegen Rechtsunkundigkeit des Klägers nicht beizeiten geltend gemachte Ansprüche vorzeitig verjähren lasse. Eine Umgehung im Sinne dieser Norm liegt nicht vor. Die Beklagte hat nicht versucht, die Anwendung des AGB-Gesetzes dadurch zu umgehen, dass sie die wirtschaftlichen Zwecke eines Handelsvertretervertrages im Gewände eines anderen, diesem Gesetz nicht unterliegenden Vertrages - etwa eines Innengesellschaftsvertrages - verfolgt hätte. Vielmehr hat sie einen Handelsvertretervertrag im Gewand eines Handelsvertretervertrages abgeschlossen, auf den das Gesetz unmittelbar, ohne Heranziehung von § 7 AGBG, anzuwenden ist und hier auch angewendet wird.

Folglich ist der Anspruch auf Buchauszüge für alle Geschäfte verjährt, die die Beklagte in der Abrechnung von Mitte April 1999 und früher abgerechnet hatte oder auch nur hätte abrechnen müssen, nachdem die Zahlungen der Kunden bis Ende März 1999 eingegangen waren.

Auf den Anspruch auf den Buchauszug auch über die durch Kundenzahlungen bis einschließlich März 1999 abrechnungsreif gewordenen, aber etwa tatsächlich von der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht abgerechneten Geschäfte erstreckt sich die Verjährung deshalb, weil § 87c Abs. 2 HGB mit jeder Abrechnung des Prinzipals den Anspruch auf den Buchauszug nicht nur für die abgerechneten, sondern für alle Geschäfte entstehen lässt, die hätten abgerechnet werden sollen. Es ist also denkbar, dass es ältere Provisionsansprüche des Klägers gibt, die wegen fehlender Abrechnung und deshalb fehlender Kenntnis des Klägers von ihrer Entstehung durch die Leistung des Kunden noch unverjährt sind, für die aber der hier allein streitige Anspruch auf den Buchauszug dennoch schon verjährt ist. Das ist die zwingende Konsequenz der selbstständigen Verjährung dieses Anspruchs. Zugleich bedeutet das, dass die Berufung der Beklagten auf die Verjährung von Provisionsansprüchen und das daraus gegebenenfalls folgende Erlöschen auch eines für sich genommen noch unverjährten Anspruchs auf den Buchauszug wegen Gegenstandslosigkeit ihrem Rechtsmittel nicht zu einem weitergehenden Erfolg verhelfen kann.

Für die Kreise Minden-Lübbecke und Schaumburg ist die Verurteilung zur Erteilung des Buchauszuges - soweit es nicht um spätere Geschäfte mit einzelnen geschützten Kunden geht - auf Geschäfte zu beschränken, die die Beklagte in der Zeit der Vertretungstätigkeit des Klägers in diesen Gebieten abgeschlossen hat, und zwar aus denselben - zutreffenden - Gründen, aus denen der Kläger seinen Antrag für die Gebiete Hannover Stadt und Land und den Kreis Hameln-Pyrmont auf die Zeit seiner Tätigkeit dort beschrankt hat, denn der Vertrag der Parteien schließt die Zahlung von Überhangprovisionen aus. Nach eigenem Vortrag hatte der Kläger die Vertretung für Minden-Lübbecke und Schaumburg nur von Januar bis März 1998. Im Übrigen kann das Rechtsmittel in diesem Punkt keinen Erfolg haben, denn es ist möglich, dass die Beklagte in den verbleibenden Zeiträumen Geschäfte mit Kunden aus den fraglichen fünf Gebieten abgeschlossen hat, die nicht vom Kläger vermittelt waren und deren Auftraggeber deshalb auch nicht zu dem Kreis der geschützten Kunden gehören, dass er aber gleichwohl für diese Geschäfte als (vorübergehender) Bezirksvertreter Provision verdient hat Wenn und soweit diese Kunden erst nach dem 31 März 1999 gezahlt haben, waren diese Geschäfte auch bis März 1999 noch nicht in den Abrechnungen zu erfassen, so dass die Verjährungseinrede weder in Bezug auf die Provisionen noch in Bezug auf den Buchauszug greifen kann, und die Abrechnungsanerkenntnisse des Klägers, wirksam oder nicht, sich darauf jedenfalls nicht beziehen.

Von der Wirksamkeit der Abrechnungsanerkenntnisse des Klägers hängt danach für den Erfolg der Berufung nichts mehr ab.

Anschlussberufung des Klägers

Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, soweit er sie aufrechterhält. Sie ist auch begründet. Die Erweiterungen des Informationsgehalts des Buchauszuges, die der Kläger jetzt noch verlangt, stehen ihm auch zu: Sämtliche zusätzlichen Informationen sind entweder unmittelbar provisionserheblich oder erleichtern zumindest, soweit es um die Daten geht, die Überprüfung des Buchauszuges auf seine Richtigkeit, sind also von der Anspruchsgrundlage des § 87c Abs. 2 HGB gedeckt.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 515 Abs. 3 a. F., 97 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.

Der Beklagten sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO auch insoweit aufzuerlegen, als sie mit nur ihrer Verjährungseinrede durchgedrungen ist und feststeht, dass sie mit den Abrechnungsanerkenntnissen nicht durchgedrungen wäre, denn jene Einrede hätte sie schon in erster Instanz anbringen können. Mit der Berufung auf die Abrechnungsanerkenntnisse des Beklagten wäre sie für die Monate Januar bis März 1999 nicht durchgedrungen, und außerdem für die Zeit davor schwerlich mit den in ihren Abrechnungen etwa nicht erfassten Geschäften, also mit etwa weiteren 10% ihres Berufungsziels. Im Übrigen besteht kein Anlass, sich mit der Tragfähigkeit ihrer Hilfsverteidigung zu befassen, auf die es für die Sachentscheidung nicht ankommt, lassen sich also auch die Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO nicht feststellen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 713 ZPO. Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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