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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.11.2008
Aktenzeichen: 2 U 73/07
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG, BGB, EGGmbHG


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
ZPO § 533 Nr. 2
ZPO § 540 Abs. 2
GmbHG § 16 Abs. 3 a.F.
GmbHG § 19
GmbHG § 19 Abs. 1
GmbHG § 19 Abs. 2 S. 1
GmbHG § 19 Abs. 4
GmbHG § 46 Nr. 2
BGB § 242
BGB § 280
BGB § 311
BGB § 398
EGGmbHG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 2 U 73/07

verkündet am: 24. November 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2008 durch den Richter am Kammergericht Dittrich als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.08.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin -8 O 70/07- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A. Von der Wiedergabe tatsächlicher Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.

I. Zur Klage

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Beklagten als ehemaligen Gesellschafter der Klägerin zur Zahlung der -unstreitig offenen- restlichen Einlage von 6.500,00 EUR verurteilt. Die Verpflichtung des Beklagten ergibt sich aus den §§ 19 Abs. 1, 4, 16 Abs. 3 GmbHG (a.F.).

1) Nach Auffassung des Senats ist taugliche Anspruchsgrundlage allerdings nicht § 2 Nr. 2 der notariellen Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Hr. W vom 16.02.2006 i.V.m. § 398 BGB. Nach dieser Klausel des Kauf- und Abtretungsvertrags verpflichtete sich der Beklagte gegenüber dem Erwerber W, den von diesem -für die Übernahme des Geschäftsanteils "M "- an den Beklagten zu zahlenden Kaufpreis von 6.500,00 EUR sogleich nach Erhalt "als weitere Erbringung der Stammeinlage" (auf den vom Beklagten nach wie vor gehaltenen) Anteil an die Klägerin zu zahlen. Bei interessengerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) hatten die Vertragsparteien nicht den Willen, eine nicht bestehende Einlagepflicht konstitutiv zu begründen, oder eine bestehende Pflicht durch Aufnahme einer Bedingung zu beschränken, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob dies rechtlich möglich war. Denn für eine solche inhaltliche Veränderung der Einlagepflicht (auf den Anteil des Beklagten) aus Anlass der Veräußerung des Anteils "M " an Hr. W bestand kein Anlass. Vielmehr ist § 2 Nr. 2 des Vertrags -wie auch die parallele Verpflichtung zur Einzahlung der Resteinlage auf den Anteil "M " durch den Erwerber W in § 1 Nr. 2 des Vertrags zeigt- Ausdruck des gemeinsamen Interesses der Vertragsparteien an einer baldigen, vollständigen und gleichmäßigen Kapitalaufbringung. § 2 Nr. 2 des Vertrags begründete somit nur zusätzlich zum unberührt bleibenden Anspruch der Klägerin ein eigenes Forderungsrecht des Hr. W, gerichtet auf Erfüllung der Forderung der Klägerin, aber keinen an die Klägerin "abtretbaren" originär eigenen Anspruch des Hr. W.

Dass es für die Beurteilung der Leistungspflicht des Beklagten (zumal nach seinem zwischenzeitlichen Ausscheiden aus der Klägerin) inhaltlich auf das vom GmbHG geprägte und insoweit "gesetzliche" Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ankommt, die Vereinbarung vom 16.02.2006 jedoch keine konstitutive Bedeutung hat, ist nach dem gerichtlichen Hinweis vom 18.02.2008 auch übereinstimmende Ansicht der Parteien (s. Schriftsatz der Klägerin vom 29.03.2008 und des Beklagten vom 17.04.2008).

2) Die Klage ist jedoch nach §§ 19 Abs. 1, 4, 16 Abs. 3 GmbHG a.F. begründet.

a) Prozessuale Gründe stehen der Berücksichtigung des gesetzlichen Anspruchs auf Einlageleistung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen.

aa) Eine Klageänderung liegt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Auf die materiellrechtliche Begründung der Klage kommt es hingegen regelmäßig nicht an. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt liegt auch dann vor, wenn das Gericht den vom Kläger angeführten vertraglichen Anspruch verneint, jedoch das Begehren auf Grund gesetzlicher Ansprüche begründet sein kann, die an dieselbe Leistung anknüpfen (s. BGH BauR 2002, 1831 für Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag bei Verneinung des vertraglichen Anspruchs). Nicht anders liegt es hier, da das Klagebegehren auf Erbringung der Einlage -wenn nicht aus der Vereinbarung vom 16.02.2006, so doch jedenfalls- aus § 19 GmbHG begründet sein kann.

Zutreffend ist zwar, dass die Klage aus eigenem und die aus abgetretenem Recht grundsätzlich verschiedene Streitgegenstände betrifft. Grund hierfür ist, dass der der Klage zu Grunde gelegte Lebenssachverhalt im Kern geändert wird, wenn die Klage zunächst auf eigenes und sodann auf fremdes Recht gestützt wird (BGH NJW 2007, 2414, 2415 -Rz. 8- m.N.). Vorliegend jedoch liegt der Fall anders, da die Klage zunächst (zu Unrecht und unnötig) auf fremdes Recht gestützt war, obwohl die Klägerin von Anfang an aus dem im Kern unveränderten Lebenssachverhalt eigene Ansprüche hatte.

bb) Im Übrigen wäre eine Klageänderung hier auch in der Berufungsinstanz zulässig. Die Sachdienlichkeit (§ 533 Nr. 1 ZPO) ist unter dem maßgeblichen Aspekt der Prozesswirtschaftlichkeit (s. BGH NJW 2007, 2414, 2415) unzweifelhaft.

Auch steht § 533 Nr. 2 ZPO einer Klageänderung nicht entgegen, selbst wenn es für die Beurteilung des gesetzlichen Anspruchs auf Tatsachen ankommen sollte, die in erster Instanz nicht vorgetragen wurden, und auf deren Vortrag das Landgericht auf Grund seiner Rechtsauffassung auch nicht hinwirken musste (vgl. §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat auf Bedenken hinzuweisen und Gelegenheit zur Ergänzung des Sachvortrags zu geben, wenn es anders als das erstinstanzliche Gericht das Klagevorbringen nicht für schlüssig hält (BGH NJW 2007, 2414, 2416 -Rz. 19-). Auch die Möglichkeit des Klägers, auf einen solchen Hinweis mit einer Klageänderung zu reagieren, wird vom Schutzzweck des § 139 ZPO umfasst (BGH a.a.O., S. 2417). Entgegen der Ansicht des Beklagten bewegt sich der Streitstoff seit dem gerichtlichen Hinweis vom 18.02.2008 daher nicht außerhalb des in der Berufungsinstanz Zulässigen.

b) Die Voraussetzungen der Einlagepflicht nach §§ 19 Abs. 1, 4, 16 Abs. 3 GmbHG a.F. sind erfüllt.

aa) Für die vorliegende Entscheidung kommt es auf Änderungen, die das GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 mit Wirkung ab dem 01.11.2008 erfahren hat (BGBl. I 2008, 2026), nicht an. Insbesondere ist bei ihr weiterhin § 19 Abs. 4 GmbHG a.F., der im Zuge der Deregulierung der Kapitalaufbringungsregelungen mit Wirkung ab dem 01.11.2008 aufgehoben ist, anzuwenden. Denn es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, so dass das neue Recht auf einen Anspruch, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist, nur zurückwirken kann, wenn Überleitungsrecht dies gesondert anordnet (vgl. BGH NJW 2002, 3106, 3107; BGHZ 44, 194 = NJW 1966, 155, 156; BGHZ 10, 391 = NJW 1954, 231, 232; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vor § 241 Rn 14). Vorliegend ist dies nicht der Fall, da § 3 EGGmbHG Überleitungsrecht zu § 19 Abs. 4 GmbHG a.F. nicht enthält und es damit an einer Anordnung, dass dieser auf abgeschlossene Sachverhalte rückwirkend nicht anzuwenden sei, fehlt.

bb) Die Resteinlage auf den (ehemaligen) Anteil des Beklagten, den dieser seit der Gründung der Klägerin hielt, ist unstreitig in Höhe von 6.500,00 EUR offen.

Der Beklagte ist trotz seines Ausscheidens aus der Klägerin passiv legitimiert, da die Einlagepflicht vor diesem Zeitpunkt fällig und damit "rückständig" i.S. von § 16 Abs. 3 GmbHG a.F. (s. nunmehr § 16 Abs. 2 GmbHG n.F.). war (vgl. dazu BGHZ 165, 252 = NJW 2006, 906, 907; BGHZ 132, 133 = NJW 1996, 1286, 1287; NJW 1995, 128).

Die Fälligkeit trat nach § 19 Abs. 4 GmbHG a.F. vor dem mit notarieller Vereinbarung vom 18.09.2006 erfolgten Ausscheiden des Beklagten ein. Alle Geschäftsanteile vereinigten sich innerhalb von drei Jahren nach Eintragung der Klägerin in das Handelsregister, die am 07.05.1999 erfolgte (K 7), in der Hand des Beklagten, indem er den Geschäftsanteil des Mitgründers M mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 11.10.2001 übernahm. Der Beklagte hat die Vereinigung der Anteile in seiner Hand innerhalb der Dreijahresfrist ausdrücklich eingeräumt (Schriftsatz vom 17.04.2008, S. 3). Insbesondere war es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch unstreitig, dass er ab dem Zeitpunkt des Übertragungsvertrags vom 11.10.2001 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin frei schalten und walten konnte.

Folge der Vereinigung innerhalb der Dreijahresfrist war die Verpflichtung, innerhalb von drei Monaten nach der Vereinigung (vorliegend also: bis zum 11.01.2002) die Geldeinlagen voll einzuzahlen, sofern der Beklagte nicht Sicherheit für die Einlageleistung stellte oder einen Teile der Geschäftsanteile an einen Dritten übertrug. Es handelt sich um eine gesetzliche Fälligkeitsregelung, die etwaigen satzungsgemäßen Regelungen vorgeht (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.07.2005 - 11 W 3/05; Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 19 Rn 53; Gummert in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 3 -GmbH- 2. Aufl., § 50 Rn 14). Die Fälligkeit trat drei Monate nach der Vereinigung unter der Bedingung ein, dass die anderen Handlungsalternativen nicht genutzt wurden. Eine Sicherheitsleistung i.S. von § 19 Abs. 4 GmbHG ist vom Beklagten unter Hinweis auf eine Verpfändung des Sparbuchs seiner Ehefrau zur Erlangung eines Kredits der Hausbank (Schriftsatz vom 10.10.2008) nicht dargetan. Denn damit war lediglich die Kreditgeberin für ihr Darlehen gesichert, nicht jedoch die Klägerin für ihre Einlageforderung.

cc) Eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 2 GmbHG bedarf es zur Begründung der Fälligkeit neben den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 GmbHG nicht. Der Ansicht des OLG Hamburg a.a.O., dass es widersinnig wäre, wenn der Alleingesellschafter trotz Verletzung seiner in § 19 Abs. 4 GmbHG normierten Pflichten noch durch sich selbst aufgefordert werden müsste, die Stammeinlage zu erbringen, um deren Fälligkeit herbeizuführen, ist uneingeschränkt zuzustimmen. § 46 Nr. 2 GmbHG greift nur, wenn den Gesellschaftern die Kompetenz zur Entscheidung über die Einforderung zukommt (vgl. auch Schmidt in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn 53). Das ist auf Grund der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 4 GmbHG nicht der Fall. Die Ansicht, dass es auch im Falle des § 19 Abs. 4 GmbHG daneben eines Beschlusses des (Allein-)Gesellschafters nach § 46 Nr. 2 GmbHG bedürfe, um die Fälligkeit der Einlage zu begründen, wird -soweit ersichtlich- auch weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten. Die vom Beklagten angeführten Rechtsprechungsnachweise betreffen nicht den speziellen Fall der (zudem erst im Jahr 1980 eingeführten) Vorschrift des § 19 Abs. 4 GmbHG, sondern behandeln die allgemeine Frage, ob es eines Einforderungsbeschlusses auch im Falle der Einmann-Gesellschaft bedarf.

Das Argument, bei Verständnis des § 19 Abs. 4 GmbHG als gesetzlicher Fälligkeitsregelung würde die Verjährung der Einlageforderung (s. § 19 Abs. 6 GmbHG) früher eintreten als bei Forderung eines fälligkeitsbegründenden Beschlusses i.S. von § 46 Nr. 2 GmbHG, und dies widerspreche dem Schutzzweck des § 19 Abs. 4 GmbHG, ist nicht stichhaltig. Die Verjährung beginnt stets im Zeitpunkt der Fälligkeit. Ein Hinausschieben der Fälligkeit zwecks späteren Verjährungsbeginns ist ohne materiellen Gerechtigkeitsgewinn und kann daher nicht das Ziel der Auslegung materieller Vorschriften sein. Im Übrigen ist ein Fälligkeitseintritt ohne Beschlussfassung nicht ungewöhnlich. Er ist etwa gegeben, wenn die Fälligkeit der Einlage bereits in der Satzung geregelt ist (vgl. Hueck/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 19 Rn 6 und § 20 Rn 3).

dd) Die Einwendungen des Beklagten greifen (jedenfalls) gegenüber der gesetzlichen Einlageforderung der Klägerin nicht.

Ein "Zurückbehaltungsrecht" wegen Nichterbringung der Einlage des Hr. W kann dem Anspruch der Klägerin ebenso wenig entgegen gehalten werden wie der Einwand, die fehlende Verpflichtung zu weiteren Einlagen sei Grundlage für die Vereinbarungen mit Hr. W gewesen. Denn diese Einwendungen betreffen nur das Verhältnis zu Hr. W. § 242 BGB seht einer Forderung der GmbH gegen den Veräußerer auch dann nicht entgegen, wenn der jetzige Alleingesellschafter als Erwerber im Innenverhältnis zum Veräußerer zur Kapitalaufbringung verpflichtet wäre (BGHZ 68, 191 = NJW 1977, 1196, 1197).

Ein "Verzicht" auf die Einlageleistung des Beklagten ist der Vereinbarung vom 13.09.2006 (B 5) nicht zu entnehmen. Zwar heißt es dort unter III.7, dass "die in Ziffer I.6 der Vorbemerkung genannten Forderungen der GmbH gegen <den Beklagten> in Höhe von 31.323,00 EUR ..nicht weiterverfolgt <werden>". Jedoch wird in I.6 auf das Schreiben des Steuerberaters L vom 13.07.2006 Bezug genommen, und in diesem findet die Einlageforderung keine Erwähnung, sondern lediglich Geldabhebungen, das Darlehenskonto des Beklagten und "offene Fragen", die mangels Klärung ebenfalls auf dem Darlehenskonto zu buchen seien. Zudem wäre ein Verzicht auf die Einlage nach § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG der Klägerin gegenüber unwirksam.

II. Zur Widerklage

Die gegen den Erwerber W gerichtete Widerklage auf Schadensersatz im Umfang aufgewendeter Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der Zahlungsaufforderung vom 19.12.2006 ist unbegründet. Dahin stehen kann, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 311 BGB (ehemals pVV) -vgl. BGH NJW 2007, 1458- hinreichend dargetan sind. Jedenfalls folgt aus dem zu I. Ausgeführten, dass die Aufforderung zur Zahlung der Einlage an die GmbH nicht unberechtigt war.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, dass ein Beschluss nach § 46 Nr. 2 GmbHG neben den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 GmbHG a.F. zur Begründung der Fälligkeit nicht erforderlich ist, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Der Senat steht mit seiner Entscheidung auch in Übereinstimmung mit dem OLG Hamburg. Abweichende Stimmen in Rechtsprechung oder Literatur sind nicht festzustellen.

Ende der Entscheidung

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