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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 2 U 76/06
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
1. Das JVEG sieht keine zusätzliche Sachverständigenvergütung für die Heranziehung von Diskussionspartnern des Sachverständigen vor.

2. Kosten für technisches Gerät, das der Sachverständige für die Gutachtenerstellung verwendet, sind nicht allein deshalb erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG, weil

a) das Tätigkeitsgebiet des beauftragten Sachverständigen größere technische Aufwendungen verlangt als andere Sachgebiete und der Sachverständige in besonders starkem Maße teure Technik in Anspruch nimmt, oder

b) das technische Gerät von dem Dienstherrn des Sachverständigen angeschafft und von dem Dienstherrn an den Sachverständigen zum Zwecke der Erledigung des Gutachtenauftrages gegen Entgelt vermietet wurde.

3. Kosten für die Anschaffung einer Kraftstoffverbrauchsmessanlage sind als übliche Gemeinkosten eines nach Honorargruppe 6 - vergüteten Kraftfahrzeugsachverständigen anzusehen, solange der Sachverständige nicht im Einzelfall Gegenteiliges darzulegen vermag.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 2 U 76/06

24.03.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts am 24. März 2009 durch den Richter am Kammergericht Dr. Glaßer als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Die dem Sachverständigen C B zu zahlende Vergütung für seine Begutachtung gemäß dem Beschluss vom 17. Dezember 2007 wird auf 1.178,10 EUR (einschl. MwSt) festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG, nachdem Unstimmigkeiten über die Höhe der Vergütung des Sachverständigen entstanden sind und eine gerichtliche Entscheidung daher angemessen ist.

Bei der Berechnung der Höhe der Vergütung folgt der Senat der Rechnung des Sachverständigen vom 6. August 2008, wobei diese in den folgenden zwei Punkten zu kürzen war:

1.

Die mit 2 x 4 Stunden berechneten Positionen "An- und Abfahrtzeit" waren auf 2 x 2 Stunden zu kürzen.

Denn die einfache Strecke für die Überführung des zu begutachtenden Pkw zur Untersuchungsstelle (Bohnsdorf - Klettwitz) beträgt ca. 113 km und führt nahezu ausschließlich über Autobahn. Die einfache Strecke ist daher in maximal 2 Stunden zu bewältigen.

Soweit der Sachverständige geltend macht, es sei erforderlich gewesen, dass er den Pkw zusammen mit einer anderen sachverständigen Person überführt, um sich während der Fahrt über den Pkw und sein Fahrverhalten austauschen zu können, führt dies nicht zu einer Anhebung des Stundensatzes. Denn das JVEG, auf dessen Grundlage die Vergütung des Sachverständigen zu berechnen ist, sieht keine Vergütung für Diskussionspartner des Sachverständigen vor. Im Übrigen ist dem Umstand, dass der Sachverständige bei seiner Begutachtung nicht nur auf die Ergebnisse der Labormessung zurückgreifen wollte, sondern auch auf das Fahrverhalten des Pkw im Straßenverkehr, hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er die An- und Abfahrtzeit mit dem für Sachverständige geltenden Stundensatz (75,00 EUR) honoriert erhält, d.h. nicht nur mit einem für Hilfskräfte angemessenen, niedrigeren Stundensatz gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 JVEG.

2.

Die mit pauschal 1.560,00 EUR netto berechnete Position "Kraftstoffverbrauchsmessung" war vollständig zu streichen. Das ergibt sich aus Folgendem:

a)

Technischer Aufwand für die Gutachtenerstellung führt gemäß § 12 Abs. 1 JVEG allenfalls dann zu einer über die stundensatzmäßige Vergütung der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 JVEG hinausgehenden Vergütung, wenn die Anschaffungskosten keine "üblichen Gemeinkosten" sind. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung sind übliche Gemeinkosten solche Kosten, die - im Gegensatz zu den sog. "Einzelkosten" - nicht anlässlich des zu vergütenden Gutachtenauftrages entstanden sind (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 12 JVEG Rdnr. 1). Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes zur Einführung des § 12 JVEG zählen zu den üblichen Gemeinkosten u.a. "Aufwendungen, die sich aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen Geräten ... ergeben", weil diese Aufwendungen bei der Regelung der Honorargruppen berücksichtigt worden und daher vom Stundenhonorar des JVEG abgedeckt seien (BT-Drucks.15/1971 Seiten 177 ff.; dem zustimmend Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl. 2007, § 12 Rdnr. 12.2 ). Unberücksichtigt bleibt daher jedenfalls, dass das Tätigkeitsgebiet des beauftragten Sachverständigen größere technische Aufwendungen verlangt als andere Sachgebiete und dass der Sachverständige in besonders starkem Maße teure Technik in Anspruch nimmt (Schneider, JVEG, 2007, § 12 Rdnr. 6; vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 6.10.2005 - 1 Ws 221/05, Rdnr. 6 zitiert nach Juris: kein zusätzlicher Vergütungsanspruch eines mit der Gutachtenerstellung beauftragten Krankenhauses wegen der Verwendung seiner medizinischen Geräte bei der Gutachtenerstellung).

Sollte der Sachverständige wegen besonders hoher Gemeinkosten nicht kostendeckend zu den im JVEG ausgewiesenen pauschalen Stundensätzen arbeiten können, hat er nach § 13 Abs. 1 JVEG die Möglichkeit, mit den Parteien - die letztlich für das Gutachterhonorar aufkommen müssen - eine abweichende, höhere Vergütung zu vereinbaren.

b)

Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein Vergütungsanspruch des Sachverständigen in Bezug auf die Position "Kraftstoffverbrauchsmessung". Dies ergibt sich aus Folgendem:

aa) Die Anschaffungskosten der Kraftstoffverbrauchsmessanlage sind "übliche Gemeinkosten".

Denn zum einen ist davon auszugehen, dass die Kraftstoffverbrauchsmessanlage nicht speziell wegen des vorliegenden Gutachtenauftrages angeschafft wurde; der Sachverständige hat trotz entsprechenden Hinweises des Senats vom 16. Januar 2009 Gegenteiliges nicht vorgetragen. Zum anderen handelt es sich bei der Kraftstoffverbrauchsmessanlage um eine angemessene technische Ausstattung für einen - immerhin mit der Honorargruppe 6 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG vergüteten - Kfz-Sachverständigen. Dass möglicherweise nicht alle Kfz-Sachverständigen über eine solche Anlage verfügen, ändert hieran nichts. Es kann daher dahinstehen, welchem Verständnis des Begriffes der "übliche Gemeinkosten" der Vorzug zu geben ist. Der Beschluss des 14. Zivilsenat des Kammergerichts vom 23. Juni 2006 - 14 W 13/06 -, auf den der Sachverständige hinweist, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Zwar wurde dort einem Sachverständigen ein Vergütung für "Kosten der labormäßigen Kraftstoffverbrauchsmessung" zugestanden. Der 14. Zivilsenat führte jedoch zur Begründung aus, der dortige Sachverständige habe einen "entsprechenden Aufwand, der nicht zu den üblichen Gemeinkosten zählt, ... in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt". Eine pauschale Vergütung für technisches Gerät, wie es vorliegend der Sachverständige verlangt, ist daher offenbar auch nach Auffassung des 14. Zivilsenates nicht angezeigt.

Die Anschaffungskosten wären schließlich auch dann nicht erstattungsfähig, wenn sie - was der Sachverständige allerdings trotz Hinweises des Senats vom 16. Januar 2009 nicht ausdrücklich vorgetragen hat - bei der DEKRA angefallen sind und diese dem Sachverständigen die Messanlage gegen Zahlung von 1.560 EUR oder eines anderen Betrages für die vorliegende Gutachtenerstellung zur Verfügung gestellt hat. Denn andernfalls hinge die Höhe der Vergütung von dem Zufall ab, ob der Gutachtenauftrag dem Dienstherren, d.h. der DEKRA, oder dem Bediensteten, d.h. dem Sachverständigen, erteilt wurde (ebenso OLG Schleswig, a.a.O.; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzhold/Zimmermann, GKG/JVEG, 2007, § 12 JVEG Rdnr. 2).

bb)

Eine Honorarvereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 JVEG wurde nicht abgeschlossen.

cc)

Schließlich muss dem Sachverständigen insofern widersprochen werden, als er in seinem Schreiben vom 5. November 2008 andeutet, aus dem Beweisbeschluss vom 17. Dezember 2007 ließe sich die Zusage einer Pauschale von 1.500 EUR ableiten. Denn in dem Beschluss ist von einer pauschalen Abrechnung, die von dem JVEG abwiche, keine Rede. Im Übrigen sieht der Beschluss vor, dass für die ggf. erforderliche Feststellung des Fahrwiderstandes zusätzliche 1.500 EUR an Gutachterkosten anfallen könnten. Eine gutachterliche Feststellung des Fahrwiderstandes erfolgte jedoch gerade nicht.

c)

Trotz Hinweises des Senats vom 16. Januar 2009 hat der Sachverständige die etwaige Arbeitszeit, die er für die Kraftstoffverbrauchsmessung aufgewendet hat, nicht stundenmäßig abgerechnet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Sachverständige oder seine etwaige Hilfskraft keine nennenswerte Arbeitszeit für die Kraftstoffverbrauchsmessung aufwenden musste, sondern dass die Messung im Wesentlichen maschinell durchgeführt wurde.

Ende der Entscheidung

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