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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.06.2009
Aktenzeichen: 2 W 105/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 570 Abs. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 2 W 105/09
19.06.2009
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Steinecke als Einzelrichter am 19. Juni 2009 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde/sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. April 2009 - 6 O 525/97 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen einstweilige Entscheidungen des Gerichts nach § 570 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft (OLG Köln, ZMR 1990, 419; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl. § 570, Rn. 5; MüKo-Lipp, ZPO, 3. Aufl., § 570 Rn. 8). Zwar ergibt sich die Unanfechtbarkeit nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, sie wird aber nach einhelliger Auffassung aus §§ 707 Abs. 2, 719 ZPO abgeleitet, da die Interessenlage für derartige Zwischenentscheidungen vergleichbar ist (OLG Köln, aaO.). Da kein Rechtsmittel gegeben ist, bedurfte es auch keines Abhilfeverfahrens durch das Landgericht (Zöller aaO. § 572 Rn. 6).
Demnach war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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