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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 2 W 185/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 888 Abs. 1
Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht den Einwand des Vollstreckungsschuldners, er habe erfüllt, zu berücksichtigen (Fortentwicklung von BGHZ 161, 67 zu § 887 ZPO).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 2 W 185/07

06.12.2007

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts am 6. Dezember 2007 durch den Richter am Kammergericht Dr. Glaßer als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2007 - Geschz.: 30 O 480/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

1.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere statthaft und fristwahrend eingelegt; über sie hat nach § 568 Satz 1 und 2 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden.

2.

In der Sache begehrt die Beschwerdeführerin die Festsetzung eines Zwangsmittels gegen den Beschwerdegegner gemäß § 888 Abs. 1 ZPO wegen Zuwiderhandlung gegen den Tenor zu 1a) und 1b) des Anerkenntnisurteils vom 27. April 2006 sowie die Festsetzung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 1 ZPO wegen der Zuwiderhandlung gegen den Tenor zu 1d) dieses Urteils. Dass Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 14. Juni 2007 insgesamt nur von "Ordnungsgeld" bzw. "Ordnungshaft" spricht, ist unschädlich und beruht offenbar auf einer rechtlichen Fehleinschätzung ihres Verfahrensbevollmächtigten. Im Einzelnen ergibt sich danach:

a)

Soweit die Beschwerdeführerin die Festsetzung eines Zwangsmittels wegen Nichtvornahme der aus dem Tenor zu 1a) des Anerkenntnisurteils geschuldeten Handlungen (Umsatzauskunft) begehrt, hat sie den Vortrag des Beschwerdegegners, wonach dieser die Umsatzauskunft mit Schreiben vom 11. Juli 2006 bereits erteilt hat, nicht bestritten.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHZ 161, 67 ist im Verfahren nach § 887 ZPO der Einwand der Erfüllung zu berücksichtigen. Gleiches hat nach Auffassung des Senats für das vorliegend in Rede stehende Verfahren nach § 888 ZPO zu gelten (ebenso Stöber in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 888 Rdnr. 11; Gruber in Münchener Kommentar zu ZPO, 3. Aufl. 2007, § 888 Rdnr. 11). Denn die wesentlichen Argumente, die für eine Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwandes im Verfahren nach § 887 ZPO sprechen, treffen auch für das Verfahren nach § 888 ZPO zu: Zum einen ist die Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes in beiden Verfahren deutlich verfahrensökonomischer als die alternativ in Betracht zu ziehende Durchführung eines gesonderten Vollstreckungsabwehrkageverfahrens nach § 767 ZPO, zumal dieses Verfahren schwerfälliger ist als die Verfahren nach §§ 887 und 888 ZPO. Zum anderen ist das Prozessgericht, das zur Entscheidung in den Verfahren nach §§ 887 und 888 ZPO gleichermaßen berufen ist, anders als andere Vollstreckungsorgane - wie etwa der Gerichtsvollzieher oder das Grundbuchamt -, personell und verfahrensmäßig ohne weiteres in der Lage, die mit dem Erfüllungseinwand etwaig einhergehenden Streitfragen zu klären. Ferner spricht für die Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Verfahren nach § 888 ZPO die Ähnlichkeit dieser Vorschrift mit § 890 ZPO, nach dessen Wortlaut ("Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider") eine Berücksichtigung der "Erfüllung" - d.h. dort der Unterlassung bzw. Duldung - unzweifelhaft erforderlich ist. Im Übrigen ist zwar festzustellen, dass der Wortlaut des § 888 Abs. 1 ZPO, anders als derjenige des § 887 Abs. 1 ZPO, nicht eindeutig für die Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes spricht (ebenso BGH, a.a.O.). Jedoch ist auch festzustellen, dass der Wortlaut des § 888 Abs. 1 ZPO ("[den] Schuldner ... anzuhalten") die hier vertretene Deutungsmöglichkeiten immerhin zulässt. Denn nur ein widerstrebender, d.h. nicht erfüllender Schuldner kann sinnvollerweise "angehalten" werden; der Gesichtspunkt der Nichterfüllung kann daher zwanglos in den Wortlauf des "Anhaltes" hineingelesen werden.

Die Erfüllung hat zur Folge, dass das Zwangsmittel nicht zu verhängen war.

b)

Soweit die Beschwerdeführerin die Festsetzung eines Zwangsmittels wegen Nichtvornahme der aus dem Tenor zu 1b) des Anerkenntnisurteils geschuldeten Handlungen (Zurverfügungstellung von betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate April bis Dezember 2003) begehrt, ist sie dem substanziierten Vortrag des Beschwerdegegners, wonach dieser sämtliche Praxisunterlagen in den Besprechungsterminen vom 18. und 19.10.2006 zur Verfügung gestellt hat, nicht entgegengetreten; sie hat lediglich vorgetragen, dass "Belege zu den Erlöskonten" fehlten. Hierzu führt das Landgericht in seiner angegriffenen Entscheidung jedoch zutreffend aus, dass eine Pflicht zur Vorlage von Belegen nach dem Anerkenntnisurteil nicht besteht. Sollte im Übrigen der Vortrag der Beschwerdeführerin zur behauptetermaßen unzureichenden "Vorlage" von Unterlagen durch den Beschwerdegegner - wie von diesem geltend gemacht - dahingehend zu verstehen sein, dass es der Beschwerdegegner in den o.g. Besprechungsterminen unterlassen hat, aus den diversen Praxisunterlagen genau diejenigen herauszusuchen, für die sich die Beschwerdeführerin interessiert, so ist dem Beschwerdegegner darin zuzustimmen, dass ein Pflicht zum Heraussuchen dem Anerkenntnisurteil nicht zu entnehmen ist. Denn geschuldet ist danach nur ein "Zurverfügungstellen". Allenfalls dann, wenn der Antragsteller die geschuldeten Unteralgen zusammen mit einer Vielzahl anderer, nicht geschuldeter Unterlagen ungeordnet zur Verfügung stellt und es der Beschwerdeführerin mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die geschuldeten Unterlagen in dem vorgelegten Konvolut zu identifizieren, kann - unter wertendem Blickwinkel - davon die Rede sein, dass der Beschwerdegegner die geschuldeten Unterlagen in Wahrheit nicht "zur Verfügung stellt". Einen derartigen Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgetragen. Daher ist auch hinsichtlich der Verpflichtung des Beschwerdegegners aus dem Tenor zu 1b) des Anerkenntnisurteils Erfüllung anzunehmen.

c)

Soweit die Beschwerdeführerin die Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen die aus dem Tenor zu 1d) des Anerkenntnisurteils geschuldete Duldungspflicht (Einsichtgewährung in Patientenbehandlungskarten) begehrt, ist wiederum festzustellen, dass sie den substanziierten Vortrag des Beschwerdegegners, wonach dieser sämtliche Praxisunterlagen in den Besprechungsterminen vom 18. und 19.10.2006 zur Verfügung gestellt hat, nicht bestritten hat. Da irgendwelche Handlungspflichten des Beschwerdegegner aus dem Tenor zu 1d) des Anerkenntnisurteils nicht abzuleiten sind, sind die Verpflichtungen des Beschwerdegegner aus diesem Urteilstenor mithin ebenfalls erfüllt.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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