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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: 2 W 39/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO §§ 103 ff. |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 2 W 39/08
11.08.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Steinecke am 11. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 2007 - 27 O 447/06 - wird auf seine Kosten bei einem Gegenstandswert von 955,75 € zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Verfügungskläger nahm die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung einer bestimmten Fernsehberichterstattung in Anspruch. Nachdem das Landgericht die Verfügungsbeklagte nur eingeschränkt verurteilt hatte, verurteilte das Kammergericht die Verfügungsbeklagte im beantragten Umfang. Von den Kosten der ersten Instanz sollten der Verfügungskläger 1/10 und die Verfügungsbeklagte 9/10 tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz wurden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Die Parteien haben die Ausgleichung der Kosten und deren Festsetzung beantragt, wobei der Verfügungskläger u. a. die Kosten für fünf Strafanzeigen in Höhe von insgesamt 943,75 € angemeldet hat, die ihm dadurch entstanden sind, dass er die Zeugen der Gegenseite wegen des Verdachtes falscher eidesstattlicher Versicherungen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hat. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten festgesetzt, dabei aber die Kosten der Strafanzeigen unberücksichtigt gelassen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers, mit der er zusätzlich die Berücksichtigung von 12,00 € für die Akteneinsicht der Gegenseite rügt.
II.
Dass nach § 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist zulässig, denn der Verfügungskläger hat es form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg.
Der Senat war befugt, in der Sache selbst zu entscheiden. Zwar ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des Landgerichts gemäß § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO verfahrensfehlerhaft, weil diese Entscheidung durch schlichte Verfügung getroffen worden ist. Sie hätte durch Beschluss ergehen müssen, was ganz herrschender Rechtsmeinung entspricht (OLG Stuttgart MDR 2003, 110, 111; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Auflage, § 572 ZPO Rn. 10). Dieser Auffassung folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vergleiche Beschluss vom 6. September 2007 - 2 W 147/07 - und RVGreport 2008, 69). Der Mangel des Vorlageverfahrens führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung. Das Beschwerdegericht ist auch bei einem derartigen Mangel zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde befugt (OLG Stuttgart, a. a. O.).
Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Kosten für die Strafanzeigen festzusetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Vorbereitungskosten, die dadurch entstanden sind, dass die obsiegende Partei gegen ihren Prozessgegner ein Ermittlungsverfahren anregt, im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können (bejahend: OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 136; Kammergericht, AnwBl. 1983, 563; OLG Bamberg, JurBüro 2003, 145; Landgericht Frankfurt, MDR 1982, 759; verneinend: OLG Koblenz, NJW 2006, 1072). Dies erscheint insoweit als fraglich, als diese Kosten nicht unmittelbar in dem Prozessrechtsverhältnis der Parteien begründet sind und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eine völlig andere Zielsetzung, nämlich ggfs. die Verwirklichung des Strafanspruchs des Staates verfolgt. Auch erscheint es zumutbar, dass die Partei die gebotene Sachaufklärung grundsätzlich dem anstehenden Zivilprozess überlässt (OLG Koblenz, a. a. O.).
Hierauf kam es im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren aber schon deshalb nicht an, weil jedenfalls die Kosten einer Strafanzeige gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten keinesfalls Kosten des Rechtsstreits sind und daher auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden können. Hier sind die Kosten, die der Verfügungskläger geltend macht, dadurch entstanden, dass er gegen die Zeugen, deren eidesstattliche Versicherungen die Verfügungsbeklagte im Verfahren eingeführt hat, wegen des Verdachtes der Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung Strafanzeige gestellt hat. Diese Kosten sind damit primär im Verhältnis zu den einzelnen Zeugen entstanden. Unter Umständen steht dem Verfügungskläger gegen diese - so denn die Erklärungen unrichtig waren - ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch zu. Zwar hat die Verfügungsbeklagte diese vermeintlich unrichtigen eidesstattlichen Versicherungen in das Verfahren eingeführt. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass ihr die Unrichtigkeit, so sie denn gegeben war, auch bekannt war. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass gegen sie ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch begründet sein könnte. Dies gilt auch für die Strafanzeige gegen den Zeugen A??? , dessen Verhalten sich die Verfügungsbeklagte auch nur bedingt zurechnen lassen muss, zumal er nur freier Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten ist.
Dies macht deutlich, dass Kosten, die nicht unmittelbar im Verhältnis der Prozessparteien zueinander entstanden sind, nicht als Kosten des Rechtsstreits betrachtet werden können. Hieran vermag auch die von dem Verfügungsklägervertreter bemühte Parallele zu den Kosten einer Detektei nichts zu ändern, denn auch insoweit wird man verlangen müssen, dass die Kosten im Verhältnis der Prozessparteien zueinander begründet sind.
Hinzutritt, dass die Kostenfestsetzung im Sinn von §§ 103 ff. ZPO als ein auf rasche, allein anhand der Prozessakten überprüfbare Bearbeitung zugeschnittenes Massenverfahren Zurückhaltung bei der Einbeziehung außerhalb des Prozessgeschehens angesiedelter und meist aufwändig zu ermittelnder Umstände gebietet (Münchener Kommentar - Giebel, 3. Auflage, § 91 Rn. 33). Gerade die Frage der Einbeziehung im Verhältnis zu Dritten entstandener Kosten liefe diesem Grundsatz zuwider, wenn der Rechtspfleger gehalten wäre, die Notwendigkeit des Entstehens dieser Kosten im Einzelfall zu prüfen, was - wie der vorliegende Fall zeigt - zu einer umfangreichen Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes führen würde. Insoweit ist der Verfügungskläger daher auf den normalen Klageweg zu verweisen.
Soweit der Verfügungskläger sich darüber hinaus gegen die Einbeziehung der 12,00 € wendet, die die Gegenseite aufgewandt hat, um Akteneinsicht zu nehmen, hat das Landgericht diesen Betrag zu Recht in die Kostenausgleichung einbezogen, denn insoweit handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung. Die Pauschale nach KV 9003 gehört nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts. Sie gehört weder zu den Portokosten noch ist sie ein Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen. Es handelt sich vielmehr um Gerichtskosten, die deshalb bei entsprechender Notwendigkeit dem Rechtsanwalt zusätzlich zu erstatten sind (Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV Vorb. 7 Rn. 8). Die Akteneinsicht erscheint hier auch als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, denn die prozessuale Lage war dadurch unübersichtlich geworden, dass der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2006 einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung und mit Schriftsatz vom 3. August 2006 Ordnungsmittelantrag gestellt hatte, sodass es die anwaltliche Vorsicht gebot, den Stand der verschiedenen Verfahren im Wege der Akteneinsicht zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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