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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 2 W 83/07
Rechtsgebiete: SpruchG


Vorschriften:

SpruchG § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4
Für die nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SpruchG erforderliche konkrete Bewertungsrüge genügt es nicht, wenn einzelne Bewertungsfaktoren lediglich mit formelhaften Wendungen angegriffen werden.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 2 W 83/07

In dem Rechtsstreit

hat der zweite Zivilsenat des Kammergerichts am 24. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst und die Richter am Kammergericht Dittrich und Prof. Dr. Armbrüster

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. April 2007 - 102 O 62/07 AktG - wird bei einem Verfahrenswert von 200.000,- Euro zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet der Antragsteller sich dagegen, dass der von ihm gestellte Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und einer angemessenen Ausgleichszahlung aufgrund des am 13. September 2006 von der Hauptversammlung der Bnn AG beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages dieser Gesellschaft mit der Antragsgegnerin als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der Antragsteller hat geltend gemacht, er sei Aktionär der Snnnn AG. Hierzu hat er eine schriftliche Bescheinigung der Landessparkasse zu Oldenburg eingereicht, aus der sich ergibt, dass die Sparkasse für ihn per 4. August 2006 Aktien der Snnnn AG verwahrte. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, der am 13. September 2006 auf der Hauptversammlung dieser Gesellschaft beschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin sehe eine zu geringe Barabfindung vor. Er hat geltend gemacht, der Basiszinssatz sei mit 4,5 % deutlich zu hoch festgelegt. Angemessen sei ein "deutlich niedrigerer Basiszinssatz von erheblich unter 4 %". Zudem sei der Wachstumsabschlag von 1,75 % "viel zu niedrig". Zudem hat der Antragsteller sich den Vortrag der (von ihm nicht näher konkretisierten) weiteren Antragsteller zu eigen gemacht.

Das Landgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 5. März 2007 darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags bestünden, da die Antragsschrift nicht den Minimalanforderungen an die gebotenen konkreten Einwendungen gegen die Bewertungsgrundlagen gerecht werde. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 2. April 2004 ausgeführt, dass der Basiszinssatz "evident zu niedrig" gewählt worden sei. Der Wachstumsabschlag sei zu niedrig, weil die Inflation sich auf mehr als 3 % belaufe. Die Snnnn AG sei ein wachsendes Unternehmen, so dass ein höherer Satz anzusetzen sei. Die Einwendungen seien evident und könnten im Übrigen nicht konkreter angeführt werden. Weitere Ausführungen (etwa zu den "unzutreffenden Planzahlen") seien nicht erforderlich. Zudem hätten andere Antragsteller solche Ausführungen bereits gemacht.

Der Antragsteller hat beantragt,

dass das Gericht eine angemessene Barabfindung und eine angemessene Ausgleichszahlung bestimmt.

Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12. April 2007 zurückgewiesen, da der Antrag den Anforderungen an die Begründung der Bewertungsrüge nicht gerecht werde.

Gegen den ihm am 16. April 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 20. April 2007 per Fax eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf seine erstinstanzlichen Ausführungen, die er wörtlich wiederholt. Zudem meint er, das Spruchverfahrensgesetz verlange konkrete Beanstandungen, aber "keine Wichtigtuerei". Die von ihm beantragte und vom Landgericht am 18. Juni 2007 abgelehnte Akteneinsicht sei erforderlich, um die sofortige Beschwerde abschließend begründen zu können.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie schließt sich der in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vertretenen Auffassung an und meint, dass die vom Antragsteller gegebene Antragsbegründung zu pauschal sei.

B.

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und rechtzeitig eingelegt worden (§§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 1 SpruchG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 FGG). Das Kammergericht ist als das zuständige Oberlandesgericht gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 SpruchG zur Entscheidung berufen.

II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers ist aus dem von Landgericht dargelegten sowie aus einem weiteren Grund unzulässig.

1.

Die vom Antragsteller gegebene Begründung seines Antrags genügt, wie das Landgericht zutreffend und mit eingehender Begründung ausgeführt hat, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Begründungserfordernis des § 4 Abs. 2 SpruchG ist durch das Spruchverfahrens-Neuordnungsgesetz von 2003 deshalb eingeführt worden, um das Spruchverfahren wesentlich zu beschleunigen (Regierungsbegründung, BT-Drucks. 15/371, S. 13). Die seitdem erforderliche konkrete Bewertungsrüge gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SpruchG ist hierfür von zentraler Bedeutung (Hüffer, AktG, 7. Aufl. 2006, Anhang § 305, § 4 SpruchG Rz. 8; Leuering, in: Simon, SpruchG, 2007, § 4 Rn. 34). Durch dieses Erfordernis soll vermieden werden, dass mit pauschalen und unspezifischen Rügen ein aufwendiges Spruchverfahren in Gang gesetzt werden kann. Der Gesetzgeber hat es bewusst der Rechtsprechung überlassen, die zumutbaren Mindestanforderungen zu konkretisieren (Regierungsbegründung, BT-Drucks. 15/371, S. 13).

Die Anforderungen an die konkrete Bewertungsrüge sind im Hinblick auf die genannte gesetzgeberische Zielsetzung generell hoch (so im Erg. auch Wittgens, NZG 2007, 853, 854; s. auch Klöckner/Frowein, SpruchG, 2004, § 4 Rn. 29; Krieger, in: Lutter, UmwG, 3. Aufl. 2004, § 4 SpruchG Rn. 18; Wasmann, WM 2004, 819, 823). Insbesondere genügt es nicht, wenn einzelne Bewertungsfaktoren lediglich mit formelhaften Wendungen angegriffen werden. Anderenfalls könnte ein Antragsteller auch ohne die gebotene sachliche Auseinandersetzung mit der im konkreten Einzelfall vorgenommenen Bewertung das aufwendige gerichtliche Überprüfungsverfahren in Gang setzen. Ob die genauen Anforderungen an die Antragsbegründung im konkreten Einzelfall stets von den Möglichkeiten des jeweiligen Antragstellers abhängen (so Büchel, NZG 2003, 793, 796; Wittgens, Das Spruchverfahrensgesetz, 2005, S. 148, 152), erscheint zweifelhaft. Dies kann hier jedoch offen bleiben, denn der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, gibt selbst an, in einer Vielzahl von Spruchverfahren tätig zu sein, in denen die Bewertung zu überprüfen ist. Eine weit über dem von einem durchschnittlichen Aktionär zu erwartenden Wissensstand liegende Sachkenntnis hinsichtlich der Grundlagen der betreffenden Unternehmensbewertung und der ihm hierzu zugänglichen Unterlagen ist von ihm daher zu erwarten (vgl. Simon, SpruchG, 2007, § 4 Rn. 48; Wittgens, NZG 2007, 853, 854).

Den genannten Anforderungen an die Antragsbegründung wird die Antragsschrift vom 9. Februar 2007 ebenso wenig gerecht wie der Schriftsatz des Antragstellers vom 2. April 2007. Es genügt nicht, wenn der Antragsteller sich hinsichtlich der zwei von ihm herausgegriffenen, für die Unternehmensbewertung bedeutsamen Faktoren (Basiszinssatz und Wachstumsabschlag) damit begnügt, diese ohne nähere Begründung als unangemessen zu bezeichnen. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller es unterlassen hat, sich mit den für die Bewertung maßgeblichen Unterlagen i. S. von § 7 Abs. 3 SpruchG und den darin enthaltenen Ausführungen auseinanderzusetzen (vgl. zu diesem Erfordernis Wittgens, NZG 2007, 853, 856). Versäumt hat er auch die von ihm zu fordernde Darlegung, wieso die von ihm vorgetragenen Punkte so erheblich sind, dass sie die angebotene Abfindung als unangemessen erscheinen lassen (vgl. dazu Simon, SpruchG, § 4 Rn. 50).

Im Einzelnen gilt folgendes:

Zum Basiszinssatz begnügt der Antragsteller sich in der Antragsschrift damit, diesen als "deutlich zu hoch" zu rügen. Im Schriftsatz vom 2. April 2007 bezeichnet er denselben Zinssatz auf S. 2 - wohl versehentlich - als "evident zu niedrig". Diese Ausführungen lassen eine substantiierte Auseinandersetzung mit der betreffenden, dem konkreten Abfindungsangebot zugrunde liegenden Unternehmensbewertung vermissen. Es bleibt nämlich völlig offen, wie der Antragsteller zu seiner Einschätzung gelangt, dieser Zinssatz müsse mit unter 4 % statt mit 4,5 % angesetzt werden. Sofern der Antragsteller meint, dies sei evident, verkennt er die Anforderungen an eine konkrete Bewertungsrüge. Geboten wäre es zumindest gewesen, die zum Bewertungsstichtag erzielbare Rendite einer Anleihe der öffentlichen Hand als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (vgl. OLG Frankfurt/M. NZG 2006, 674, 676; näher Wittgens, NZG 2007, 853, 855; s. auch Krieger, in: Lutter, UmwG, § 4 SpruchG Rn. 18). Zu einer derartigen Darlegung war der Antragsteller auch ohne weiteres in der Lage.

Sofern der Antragsteller den Wachstumsabschlag als "viel zu niedrig" bezeichnet und darauf verweist, bereits die Inflation belaufe sich auf mehr als 3,00 %, genügen diese Angaben gleichfalls nicht den Anforderungen. Allein der völlig unspezifizierte Hinweis auf eine Inflationsrate, wobei weder der maßgebliche Stichtag noch der relevante Index herangezogen wird und überdies die Bedeutung für die Unternehmensbewertung im Dunkeln bleibt, stellt keine hinreichend konkrete Einwendung dar. Wieso die der Bewertung zugrunde liegende Wachstumsprognose nicht als vernünftigerweise vertretbar anzusehen sein sollte (vgl. zu diesem Maßstab OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; Wittgens/Redeke, ZIP 2007, 2015 f.), hätte einer näheren Darlegung bedurft (Wittgens, NZG 2007, 853, 856). Auch insoweit genügt die Behauptung, die Einwendung sei "evident", nicht dem Begründungserfordernis. Dasselbe gilt hinsichtlich der gleichfalls nicht erläuterten Aussage, es seien unzutreffende Planzahlen zugrunde gelegt.

Offenbar meint der Antragsteller, sich insoweit die Antragsbegründungen aus anderen Verfahren in derselben Abfindungsangelegenheit zu eigen machen zu können. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dies nicht der Fall; vielmehr bedarf jeder Antrag der Begründung. Der Beibringungsgrundsatz tritt insoweit nach dem gesetzgeberischen Willen im Bereich des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SpruchG an die Stelle des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. Winter/Nießen, NZG 2007, 13, 15). Daher bedurfte es auch nach dem Hinweis des Landgerichts auf die unzureichende Antragsbegründung keines weiteren Hinweises nach Eingang der unzureichenden ergänzten Begründung (ebenso OLG Frankfurt/M. NZG 2007, 873, 874). Aus denselben Gründen fehlte dem Antragsteller auch ein berechtigtes Interesse daran, die Akten der Parallelverfahren einzusehen mit dem Ziel, die hieraus gewonnenen Informationen für die von ihm selbst vorzutragende Antragsbegründung zu verwenden.

2. Der Antrag ist nach Ansicht des Senats daneben auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller seine Aktionärseigenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht gem. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i. V. mit § 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, 3 SpruchG fristgerecht durch Urkunden nachgewiesen hat. Aus der vom Antragsteller mit der Antragsschrift eingereichten Bescheinigung lässt sich lediglich entnehmen, dass der Antragsteller am 4. August 2006 Aktionär der Snnnn AG gewesen ist. Ein auf den Zeitpunkt der Antragstellung vom 9. Februar 2007 bezogener Nachweis fehlt hingegen. Dies führt, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 in der Rechtssache 2 W 14/06 entschieden hat, zur Unzulässigkeit des Antrags.

C.

I.

Eine Entscheidung über eine von § 15 Abs.1, Abs. 2 S. 1 SpruchG abweichende Verteilung der Gerichtskosten ist nicht geboten. Es besteht kein Anlass, diese Kosten aus Billigkeitsgründen gem. § 15 Abs. 2 S. 2 SpruchG dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Voraussetzungen, unter denen die Bewertungsrüge gem. § 4 Abs. 2 S. 2 SpruchG als hinreichend konkret anzusehen ist, sind bislang nicht im Einzelnen geklärt (Wittgens, NZG 2007, 853); insbesondere existiert kaum Rechtsprechung. Bei dieser Sachlage ist der Antrag des Antragstellers nicht als offensichtlich unzulässig oder rechtsmißbräuchlich anzusehen.

II.

Der Wert ist gemäß 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG auch für die Beschwerdeinstanz auf 200.000,- Euro festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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