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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.07.2008
Aktenzeichen: 2 W 91/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 2 W 91/08
In dem Beschwerdeverfahren
hat der zweite Zivilsenat der Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst und die Richter am Kammergericht Franck und Dittrich am 14.07.2008
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 31.03.2008 -93 O 10/08- wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach §§ 127 Abs. 2. S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zu Recht als nicht gegeben angesehen.
Zwar können die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden, weil die vorhandenen Mittel bereits nicht zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahren ausreichen (vgl. BGH ZIP 2006, 682, 683). Jedoch ist es den Gläubigern D AG und L -Stiftung zuzumuten, den zur Prozessführung erforderlichen Vorschuss von ca. 3.300,- EUR aufzubringen.
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten i.S. von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozessrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird. Die Zumutbarkeit bestimmt sich anhand einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles (s. BGH ZIP 2006, 682, 684; BGH, Beschl. v. 6.12.2007 -II ZA 12/07-; Beschl. v. 19.6.2006 -II ZR 312/05).
Danach kann die Zumutbarkeit nicht von vornherein auf Fälle beschränkt werden, in denen sich die Quote des betreffenden Insolvenzgläubigers bei Erfolg der Klage auf eine bestimmte Prozentzahl beläuft oder um eine bestimmte Prozentzahl vergrößert (vgl. auch BGH, Beschl. v. 6.12.2007 -II ZA 12/07- wo Zumutbarkeit bei einer erreichbaren Quote von 15,6 % bejaht wurde). Vielmehr ist in erster Linie darauf abzustellen, in welchem Verhältnis der bei positivem Prozessausgang zu erwartende auf die betreffenden Gläubiger entfallende Mehrbetrag zu der von ihnen zu tragenden Vorschusszahlung steht. Wenn der aus der voraussichtlich realisierbaren Forderung für den Insolvenzgläubiger folgende Mehrbetrag ein Vielfaches des Vorschusses ausmacht, ist Zumutbarkeit grundsätzlich anzunehmen (vgl. OLG Hamm ZInsO 2007, 1049, 1050; OLG München, Beschl. v. 2.3.2006 -21 U 1844/06-; s.a. BGH, Beschl. v. 6.12.2007 -II ZA 12/07- und Beschl. v. 19.6.2006 -II ZR 312/05-, wo die Abwägung maßgeblich damit begründet wird, dass ein Ertrag zu erwarten sei, der "deutlich höher" als der Kostenvorschuss sei).
Vorliegend sind für die genannten Gläubiger ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Tabelle Forderungen von 21.776,51 EUR und 34.324,67 EUR festgestellt worden (s. aber auch Schriftsatz des Antragstellers vom 25.03.2008, wo die festgestellte Forderung der Stiftung mit 38.798,50 EUR angegeben wird). Bei Erfolg der beabsichtigten Klage über 25.564,59 EUR (wobei ein Abschlag wegen etwa zweifelhafter Realisierung mangels Darlegung des Antragstellers nicht zu machen ist, vgl. BGH, Beschl. v. 6.12.2007 -II ZA 12/07- und Beschl. v. 19.6.2006 -II ZR 312/05-) und nach Verrechnung mit einer vorhandenen Unterdeckung von 2.695,69 EUR verbleibt eine Masseerhöhung von 22.868,90 EUR, also eine Erhöhung um 20 %. Die genannten Gläubiger profitieren von dieser in Höhe von ca. 4.355 EUR und ca. 6.865 EUR. Da mehrere Gläubiger eine Risikogemeinchaft bilden und anteilig zur Aufbringung der Verfahrenskosten herangezogen werden können (KG AnwBl. 2003, 244; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 116 Rn 7a; vgl. auch BGH NJW 1997, 3318, 3319: "Gesamtheit" der Gläubiger), ist der Gesamtmehrbetrag von 11.220 EUR ins Verhältnis zu den Prozesskosten (3.300 EUR) zu setzen. Der Ertrag beträgt ein Mehrfaches der Prozesskosten, nämlich das ca. 3,5-Fache.
Unzumutbarkeit i.S. von § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO liegt auch nicht unter dem Aspekt vor, dass der Mehrbetrag "überwiegend" anderen Gläubigern zugute käme (vgl. BGH NJW 1994, 3170, 3171). Dies würde voraussetzen, dass jedenfalls über 50 % des Erlöses den nicht vorschusspflichtigen Gläubigern zugute käme (vgl. OLG Schleswig ZIP 1999, 201). Ausgehend von den der Tabelle vom 15.01.2008 entnehmbaren Beträgen entfallen auf die beiden genannten Hauptgläubiger festgestellte Forderungen von 56.101,18 EUR und damit 49,4 % der Forderungsmasse von 113.476,84 EUR. Ein "Überwiegen", welches im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung (s.o.) zur Annahme der Unzumutbarkeit führen würde, ist damit nicht gegeben. Erst recht ist dies der Fall, wenn man dem Schriftsatz vom 25.03.2008 folgend festgestellte Forderungen der beiden Gläubiger von 60.575,01 EUR zugrunde legt und diese ins Verhältnis zu einer (dann konsequent höheren) Forderungsmasse von 117.950,67 EUR setzt. In diesem Fall kommt der Erlös den vorschusspflichtigen Gläubigern zu 51,3 % zugute.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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