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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 20 SCH 1/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 767
ZPO § 767 Abs. 1
ZPO § 1055
ZPO § 1062
ZPO § 1025
Auch in Schiedssachen ist das Oberlandesgericht (Kammergericht) für Vollstreckungsgegenklagen nicht zuständig. Greift die Schiedsabrede nicht ein, ist daher - wie sonst auch - das erstinstanzliche staatliche Gericht zur Entscheidung berufen, also das Gericht, das den Rechtsstreit zu entscheiden hätte, wenn die Schiedsvereinbarung nicht bestünde.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 20 SCH 1/07

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts am 26. Februar 2007 durch seine Richter Budde, Baldszuhn und C. Kuhnke beschlossen:

Tenor:

Das Kammergericht erklärt sich für funktional nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Köln zurück.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat in dem vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreit hilfsweise beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts in Stockholm, Schweden, vom 7. Juli 1998, der vom Kammergericht mit Beschluss vom 16. Februar 2001 - 28 SCH 23/99 - für vollstreckbar erklärt worden war, für unzulässig zu erklären.

Das Landgericht Köln hat auf den weiteren Hilfsantrag sich mit am 7. Dezember 2006 verkündeten Urteil hinsichtlich der (Hilfs-) Vollstreckungsabwehrklage für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Kammergericht verwiesen.

II.

Der Rechtsstreit war an das Landgericht Köln zurückzuverweisen, weil - wie der Senat bereits in einer anderen Sache mit Beschluss vom 16. März 2006 zum Geschäftszeichen 20 SCH 18/04 (veröffentlicht auf www.kammergericht.de) entschieden hat - das Kammergericht für Vollstreckungsabwehrklagen nach § 767 ZPO (funktional) unzuständig ist und die Verweisung der rechtlichen Grundlage entbehrt.

1. Die Annahme, das Kammergericht als Oberlandesgericht sei Prozessgericht im Sinne von § 767 ZPO, ist unzutreffend (vgl. auch OLG Brandenburg mit Beschluss vom 5. Januar 2000 - 8 SCH 6/99 = NJW-RR 2001, 645; Voit in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1060 Rn. 13; Münch in: Münchener Kommentar, ZPO, § 1060 Rn. 15 und § 1062 Rn. 7; Reichold in: Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 1060 Rn. 3).

a) Den Oberlandesgerichten sind vom Gesetzgeber lediglich die in § 1062 ZPO enumerativ benannten Verfahren, sog. Schiedssachen, aber keine Rechtsstreite zugewiesen. Die rechtlich nicht begründbare Annahme einer Annexzuständigkeit missachtet, dass die Zivilprozessordnung an keiner Stelle erkennen lässt, die Führung erstinstanzlicher Rechtsstreite am Oberlandesgericht sei vorgesehen. Dementsprechend gliedert sich das zweite Buch der ZPO zum erstinstanzlichen Verfahren lediglich in die Abschnitte zum Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Amtsgericht, sodass für die Führung eines erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht bereits die verfahrensrechtlichen Grundlagen fehlen. Dass ein erstinstanzlicher Rechtsstreit aber offensichtlich systemwidrig im Beschlussverfahren unter Verkürzung um eine zweite Tatsacheninstanz mit Beschränkung des Rechtsmittels auf eine Rechtsbeschwerde zu führen sein sollte, ist schon aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes nicht zu rechtfertigen und kann als Wille des Gesetzgebers nicht mehr ernsthaft in Betracht gezogen werden. Soweit Anderes vertreten wird, lässt sich das nur damit erklären, dass offenbar die mit der Änderung der Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte (§ 1045 ZPO a.F.) auf die Oberlandesgerichte einhergehenden, vorstehend genannten Besonderheiten nicht beachtet wurden, die sich zuvor lediglich gerichtsintern auswirkten, ohne dass eine rechtliche Grundlage für das Verfahren gefehlt hätte. Dass sich eine Abwandlung des Systems der Verfahrensordnung aus einer nicht eben nahe liegenden Interpretation des § 767 ZPO rechtfertigen lassen sollte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

b) Die Auslegung des Begriffs des zuständigen Prozessgerichts des ersten Rechtszuges in § 767 ZPO kann schon deshalb nicht zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts führen, weil dieses anlässlich der Vollstreckbarerklärung - anders als das Landgericht Köln vorliegend meint - offenkundig nicht als Prozessgericht zu entscheiden hatte, denn der Prozess wurde vor dem Schiedsgericht nicht nur geführt, sondern dort auch entschieden, während das Oberlandesgericht entsprechend der Gesetzeslage lediglich über die Vollstreckbarkeit zu entscheiden hatte. Da der Schiedsspruch einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 1055 ZPO), ist auch nicht zu erkennen, weshalb der Wortlaut des § 767 Abs. 1 ZPO ("Urteil") den Schiedsspruch nicht unmittelbar erfassen sollte und es irgendwelcher Konstruktionen bedürfte, an die bloße Vollstreckbarerklärung anzuknüpfen und diese als (alleinigen) anzugreifenden Vollstreckungstitel umzufunktionieren. Dann müsste § 767 ZPO konsequenterweise auch bei Beschlüssen nach §§ 887 ff. ZPO oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an diese und nicht mehr das Urteil anknüpfen, was aber nicht der Fall ist.

c) Vor dem Schiedsgericht und nicht dem Oberlandesgericht wäre die Vollstreckungsabwehrklage zu verhandeln, wenn die Einwendung unter die Schiedsabrede fiele. Es ist dann nicht einzusehen, dass das Oberlandesgericht im Widerspruch dazu nun für die Fälle zuständig sein sollte, die von der Schiedsabrede nicht erfasst und deshalb gerade nicht vom Schiedsgericht zu entscheiden sind, obwohl doch die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im gerichtlichen Verfahren nach §§ 1062 ff. ZPO der des Schiedsgerichts folgt. Greift die Schiedsabrede nicht ein, ist daher - wie sonst auch - das erstinstanzliche staatliche Gericht zur Entscheidung berufen, also das Gericht, das den Rechtsstreit zu entscheiden hätte, wenn die Schiedsvereinbarung nicht bestünde. Zutreffend beantragt die Klägerin nicht, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Kammergerichts einzustellen, sondern die Einstellung aus dem zu Grunde liegenden Titel, nämlich dem Schiedsspruch.

d) Auch die sachliche Rechtfertigung für die Zuweisung der Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren anlässlich von Schiedssachen trifft auf Vollstreckungsabwehrklagen nicht zu (vgl. BayObLG JZ 2000, 1170), denen hier - wie ausgeführt - schließlich gerade nur nicht unter die Schiedsabrede fallende Einwendungen zu Grunde liegen könnten, weshalb die sinnwidrige Ungleichbehandlung ebenfalls verfassungsrechtlich bedenklich wäre.

e) Die in §§ 1062, 1025 ff. ZPO bestimmte Zuständigkeit der Oberlandesgerichte im gerichtlichen Verfahren nach §§ 1062 ff. ZPO ist zudem keine sachliche Zuständigkeit, sondern stellt eine funktionale Zuständigkeit dar (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2000 - 8 SCH 6/99 = NJW-RR 2001, 645). Nur im Rahmen seiner funktionalen Zuständigkeit könnte das Kammergericht gemäß § 1062 ZPO örtlich zuständig sein, worüber vorliegend ebenso wenig wie über eine anderweitige örtliche landgerichtliche Zuständigkeit im Inland (Analogie zu § 1062 Abs. 2 ZPO oder zu § 797 Abs. 5 ZPO) zu entscheiden war.

2. Das Kammergericht ist nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Verweisung durch das Landgericht gebunden. Auf Fälle der funktionalen Zuständigkeit ist § 281 ZPO nicht anwendbar, sodass eine dennoch ausgesprochene Verweisung an ein funktional nicht zuständiges Gericht von vornherein unwirksam und daher nicht bindend ist (vgl. OLG Brandenburg a.a.O. sowie Senat a.a.O.; ferner Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 281 Rn. 4; Baumbach u.a., ZPO, 64. Aufl., § 281 Rn. 37).



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