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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 20 SCH 18/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 281
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4
ZPO §§ 1025 ff
ZPO § 1062
Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Vollstreckungsgegenklagen gegen Schiedssprüche.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 20 SCH 18/04

In Sachen

hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts am 16. März 2006 durch seine Richter Budde, Ch. Kuhnke und Baldszuhn beschlossen:

Tenor:

Das Kammergericht erklärt sich für funktional nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zurück.

Gründe:

Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch der DIS für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat sich mit Beschluss vom 19. November 2004 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach § 281 ZPO an das Kammergericht verwiesen.

Das Kammergericht als Oberlandesgericht ist funktional nicht zuständig. Die in § 1062 ZPO bestimmte Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Schiedsgerichtsverfahren ist keine sachliche Zuständigkeit, sondern stellt eine funktionale Zuständigkeit dar (OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.1.2000 - 8 SCH 6/99 = NJW-RR 2001, 645). Lediglich die örtliche Zuständigkeit ist besonders geregelt. Das Oberlandesgericht ist aber funktional dann nicht zuständig, wenn es nicht um Maßnahmen geht, die in einem der in den §§ 1025 ff ZPO beschriebenen Schiedsverfahren zu ergehen haben. Die selbständige Vollstreckungsklage fällt nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 1025 ff ZPO, so dass sich die sachliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln bestimmt (OLG Brandenburg, a.a.O., Seite 646; Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 1060 Rdn 13; Reichold, in Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 1060 Rdn 3). Anderenfalls müsste das Oberlandesgericht als Obergericht systemwidrig als Eingangsgericht und einzige Tatsacheninstanz im Beschlussverfahren entscheiden, wobei das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung beschränkt ist (Reichold, in Thomas-Putzo, a.a.O. ). Damit ist das Landgericht als Eingangsgericht im Streitfall zuständig.

Das Kammergericht ist nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Verweisung durch das Landgericht gebunden. Auf Fälle der funktionalen Zuständigkeit ist § 281 ZPO nicht anwendbar, so dass eine dennoch ausgesprochene Verweisung an ein funktional nicht zuständiges Gericht von vornherein unwirksam und daher nicht bindend ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.1.2000 - 8 SCH 6/99 = NJW-RR 2001, 645; Baubach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 281 Rdn 37).

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