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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.08.2007
Aktenzeichen: 20 SCHH 2/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 20 SCHH 2/07
In der Schiedssache
hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts durch seine Richter Budde, Baldszuhn und Balschun am 13. August 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
2. Der Verfahrenswert wird auf 12.948,96 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrte auf Grund einer in einem Praxisgemeinschaftsvertrag vom 9.11.1991 geregelten Schiedsvereinbarung die Benennung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner und einen Vorschlag hinsichtlich des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Mit Schreiben vom 26.10.2006 hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner unter Fristsetzung aufgefordert, seinen Schiedsrichter zu benennen und einen Vorsitzenden vorzuschlagen.
Nachdem der Antragsteller den Antrag hinsichtlich des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zurückgenommen und beide Parteien einen Schiedsrichter benannt hatten, erklärten die Parteien das Verfahren im Übrigen in der Hauptsache für erledigt.
Die Parteien beantragen, der jeweils anderen Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Dem Antragsteller sind hinsichtlich des Antrages auf Vorschlag eines Vorsitzenden des Schiedsgerichts die Kosten gemäß § 269 Abs.3 Satz 2 ZPO und im Übrigen nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen aufzuerlegen.
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters war bis zur Benennung eines Schiedsrichters durch den Antragsgegner selbst unbegründet, weil der Antragsteller den Antragsgegner nicht wirksam zur Schiedsrichterstellung gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufgefordert hatte. Voraussetzung einer wirksamen Aufforderung ist nach überwiegender Auffassung, dass diese den Namen des eigenen Schiedsrichters enthält (Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1035 Rn. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 10 Rn. 18; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1035 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, ZPO, 65. Aufl., § 1035 Rn.9). Soweit die Gegenansicht zur Erforderlichkeit der Benennung des Schiedsrichters durch die erste Partei ausführt, dass damit gegen den Wortlaut des Gesetzes die Handhabung der Regelung für denjenigen, der einen Schiedsspruch nach deutschem Recht erlangen will, erschwert wird und auch die Wertung des Gesetzes verschoben werde, denn damit müsse die erste Partei den von ihr gewählten Schiedsrichter bekannt geben (Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1035 Rn. 9; vgl. auch Münchener Kommentar/Münch, ZPO, 2. Aufl., § 1035 Rn.24), bevor sie den der Gegenpartei kenne, überzeugt dies nicht. Das Gesetz geht in § 1035 Abs.3 Satz 2 ZPO davon aus, dass jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen; § 1035 Abs.3 Satz 3 ZPO. Die Gesetzesmaterialien (BT Drs. 13/5274, Seite 40) gehen auch davon aus, dass das vorgesehene Verfahren im Wesentlichen den in internationalen Übereinkommen und Verfahrensordnungen getroffenen Regelungen entspricht (vgl. Artikel 7 UNCITRAL Arbitration Rules). Art. 7 Abs.2 UNCITRAL Arbitration Rules geht aber davon aus, dass zunächst die eine Partei der anderen die Ernennung ihres Schiedsrichters angezeigt hat, bevor sie ein Verfahren zur Ernennung des Schiedsrichters der anderen Partei einleiten kann.
Ende der Entscheidung
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