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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.04.2008
Aktenzeichen: 20 SCHH 4/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1034 Abs. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 20 SCHH 4/07
In der Schiedssache
hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2008 durch seine Richter Budde, Baldszuhn und Balschun beschlossen:
Tenor:
1. Zu Schiedsrichtern werden für das schiedsrichterliche Verfahren der Parteien betreffend die in den Vorlageanträgen des Antragstellers vom 9. März 2007 bezeichneten Ansprüche bestellt:
Vorsitzender Richter am Kammergericht G und Richter am Kammergericht C K .
Das Amt der Schiedsrichter J L (Antragsteller), Dr. D M. K LL.M. (Agg. zu 1.), Dr. J D (Agg. zu 4.) und W B (Agg.'in zu 3.) wird für beendet erklärt.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin zu 3. auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird als unzulässig abgewiesen.
3. Von den Verfahrenskosten haben zu tragen von den außergerichtlichen des Antragstellers dieser 35 %, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 35 %, die Antragsgegnerin darüber hinaus 30 %, von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1., 2. und 4. diese 50 % und der Antragsteller jeweils 50 % und von denen der Antragsgegnerin zu 3. diese 65 % und der Antragsteller 35 %. Die Gerichtskosten haben der Antragsteller zu 35 %, die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu 35 % und die Antragsgegnerin zu 3. zu weiteren 30 % zu tragen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 339.522,96 EUR (Schiedsrichterbestellung: 1/3 der Hauptsache von 720.075,94 EUR = 240.025,31 EUR; Feststellungsantrag: 1/3 der Hauptsache von 298.492,94 EUR = 99.497,65 EUR) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Benennung eines gemeinsamen Schiedsrichters für die Antragsgegner im Hinblick auf ein in Berlin durchzuführendes Schiedsverfahren über die Auseinandersetzung einer Anwaltssozietät, hilfsweise zusätzlich die Benennung eines neuen Schiedsrichters auch für ihn. Die Antragsgegnerin zu 3. stellt den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen den Antragsteller.
Das Kammergericht hat mit Urteil vom 12.12.2006 - 14 U 6/06 - die im Sozietätsvertrag vom 15.10.1998 enthaltene Schiedsklausel für wirksam gehalten und die Berufung der Antragsgegnerin zu 3. gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts, das Auskunfts- und Gewinnausschüttungssansprüche gegen die Anwaltssozietät und gegen einzelne Gesellschafter, u. a. auch gegen den Antragsteller zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen.
Die §§ 25 und 26 des Sozietätsvertrages lauten wie folgt:
" § 25
Ablösungsklausel
Diese Vereinbarung regelt abschließend die Rechtsbeziehungen zwischen den Partnern anstelle ihrer bisherigen Sozietäts-/Partnerschaftsregelungen.
§ 26
Schiedsklausel
Streitigkeiten unter den Partnern über Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend ein Schiedsgericht gemäß dem gesondert geschlossenen Schiedsvertrag."
Ein zwischen den Verfahrensbeteiligten gesondert geschlossener Schiedsvertrag existiert nicht.
Die bisher am beabsichtigten Schiedsverfahren nicht beteiligten Gesellschafter D , L , M und T haben sich ebenfalls der Schiedsklausel in dem Sozietätsvertrag unterworfen.
Mit Schreiben vom 9. März 2007 forderte der Antragsteller die Antragsgegner auf, binnen eines Monats einen gemeinsamen Schiedsrichter zu benennen. Die Antragsgegner weigerten sich und bestellten stattdessen jeder einen eigenen Schiedsrichter.
Gegenstand des beabsichtigten Schiedsverfahrens soll eine Klage des Antragstellers gegen die Antragsgegner auf Zahlung von 194.029,94 EUR als Gesamtschuldner sowie gegen jeden Antragsgegner einzeln auf Zahlung eines Betrages aus der Auseinandersetzungsbilanz, auf Auskunft und auf Ersatz des anteiligen Zinsaufwandes hinsichtlich eines Darlehens für den Ankauf eines Grundstücks in der Greifswalder Straße sein, wobei zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern streitig ist, ob der letzt genannte Anspruch der Schiedsvereinbarung unterfällt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das Schiedsgericht gemäß § 1034 Abs.1 Satz 2 ZPO nur mit drei Schiedsrichtern zu besetzen sei. Die Auseinandersetzung des Vermögens der ehemaligen Gesellschaft erfordere eine einheitliche Entscheidung. In der Schiedsabrede sei der Wille der Gesellschafter zum Ausdruck gekommen, Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis den staatlichen Gerichten wirksam zu entziehen und einem Schiedsgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit zuzuweisen. Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit dürfe auch die aus mehreren Beteiligten bestehende Gegenseite nur einen gemeinsamen Schiedsrichter bestellen.
Die ersten Vorlageanträge vom 30.12.2005 seien lediglich im Hinblick auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 12.9.2006 durch die Anträge vom 9.3.2007 modifiziert worden. Diese hätten ausdrücklich auf die Ansprüche aus den Vorlageanträgen vom 30.12.2005 Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
für das zwischen den Beteiligten durchzuführende Schiedsverfahren für die Antragsgegner einen gemeinsamen Schiedsrichter zu benennen;
hilfsweise auch für ihn einen Schiedsrichter zu bestellen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen,
der Antragsgegner zu 4. beantragt hilfsweise,
auch für den Antragsteller einen Schiedsrichter zu bestellen.
Die Antragsgegner meinen, § 1035 Abs.3 Satz 1 ZPO enthalte keine Regelungen zur Durchführung eines Mehrparteienschiedsgerichts und sei nur auf das Zwei-Parteien-Schiedsverfahren zugeschnitten. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift scheide aus, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht bestehe. Schon im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechtes (BT-Drs. 13/5274) sei ausdrücklich die Rede davon, dass Regelungen zur Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit durch den Gesetzgeber bewusst nicht getroffen worden seien. Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/9124 vom 24.11.1997) habe eine gesetzliche Regelung nicht für erforderlich gehalten, weil die Parteien in der Schiedsvereinbarung das Verfahren der Schiedsrichterbestellung im Einzelnen festlegen könnten. Auch der BGH habe in seinem Grundsatzurteil vom 29.3.1996 (BGHZ 132, 278) die Schaffung eines derartigen Regelgefüges im Wege richterlicher Rechtsfortbildung abgelehnt.
Da es sich bei dem Recht auf Auswahl eines eigenen Schiedsrichters um ein elementares Recht handele, welches auch als Grundrecht der Parteien in der Schiedsgerichtsbarkeit bezeichnet werde, sei eine subjektive Klagehäufung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die eine Seite sich nicht auf einen gemeinsamen Schiedsrichter einigen kann und vertraglich eine Ersatzernennung durch einen Dritten für diesen Fall nicht vorgesehen sei.
Es bestehe auch eine unterschiedliche Interessenlage bei den einzelnen Antragsgegnern, wie schon daraus deutlich werde, dass die Antragsgegnerin zu 3. in dem von ihr geführten Rechtsstreit auch die Antragsgegner zu 1., 2. und 4. mit verklagt habe und weitere Ansprüche auf Auskunftserteilung und Versicherung an Eides Statt auch gegen andere, nicht am Schiedsverfahren beteiligte Gesellschafter geltend mache.
Außerdem verfolge der Antragsteller gegenüber den einzelnen Antragsgegnern unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichen Begründungen, so dass auch keine notwendige Streitgenossenschaft bestünde.
Gegenstand des Schiedsverfahrens seien auch Ansprüche zwischen den Gesellschaftern, die nicht unter die Schiedsklausel fielen (Grundstück Greifswalder Straße).
Im Übrigen sei das Schiedsverfahren noch nicht wirksam eingeleitet worden, da ein Schriftsatz zugestellt werden müsse, der die Mindestanforderungen des § 253 Abs.1 und 2 ZPO erfülle. Der Vorlageantrag gemäß § 1044 Satz 2 ZPO erfordere die genaue Bezeichnung der Parteien; diesen Anforderungen genüge der Schriftsatz des Antragstellers vom 9.3.2007 nicht.
Der Antragsteller habe auch nicht angesichts der behaupteten Abtretung der Ansprüche seine Aktivlegitimation nachgewiesen.
Da bereits schon einmal ein Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 2.1.2006 bzw. 30.12.2005 von dem Antragsteller eingeleitet und wieder zurückgenommen worden sei, werde der Durchführung des neu eingeleiteten Schiedsverfahrens § 269 Abs.6 ZPO entgegen gehalten, bis die Kosten erstattet seien. Die Frist des § 1035 Abs.3 Satz 3 ZPO habe daher auch noch nicht zu laufen begonnen.
Die Antragsgegner zu 3. und 4. erheben ausdrücklich den Einwand des fehlenden Schiedsvertrages. § 26 des Sozietätsvertrages sei so auszulegen, dass das "Ob" des Schiedsverfahrens angesichts der Fusion von zwei an unterschiedlichen Orten angesiedelten Kanzleien nur im Zusammenhang mit dem "Wie" und folglich gemäß einem noch gesondert abzuschließenden Schiedsvertrag zu beurteilen gewesen wäre. Die Hannoveraner Gesellschafter seien auch nicht an der Vorgeschichte der Sozietät D , D & M und an den Sozietätverträgen aus dem Jahre 1994 und 1997 oder dem Schiedsvertrag von 1994 beteiligt gewesen.
Außerdem dürfe das Gericht gemäß § 1026 ZPO in den in §§ 1025 bis 1061 ZPO geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsehe. Da ein Mehrparteienschiedsgericht weder vereinbart, noch im 10. Buch der ZPO vorgesehen sei, könne eine Entscheidung nach § 1035 Abs.3 Satz 3 ZPO nicht ergehen.
Die Antragsgegnerin zu 3. ist der Auffassung, dass eine wirksame Mehrparteien-Schiedsvereinbarung nicht vorliege und zur Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens führe. Außerdem unterlägen Ansprüche des Antragstellers in Bezug auf das Grundstück Greifswalder Straße nicht der Schiedsabrede. Die Antragsgegnerin zu 3. beantragt,
die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs.2 ZPO festzustellen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zu 3. abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1. Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen Schiedsrichters für die Antragsgegner
Der Antrag ist gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr.1, 1035 Abs.3 Satz 3 ZPO zulässig und mit der Maßgabe begründet, dass gemäß §§ 1035 Abs.3 Satz 3, 1034 Abs.2 ZPO auch für den Antragsteller ein Schiedsrichter zu bestellen ist.
a) Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung
Die im Sozietätsvertrag vom 15.10.1998 unter § 26 zwischen den Parteien vereinbarte Schiedsklausel ist gemäß § 1029 ZPO wirksam. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Entscheidungsgründen des Urteils des 14. Senats des Kammergerichts vom 12.Dezember 2006 (Az. 14 U 6/06), auf die verwiesen wird.
Dass die Schiedsvereinbarung noch von dem Abschluss eines Schiedsvertrages abhängig sein sollte, ist auch angesichts des Zusatzes "gemäß dem gesondert geschlossenen Schiedsvertrag" nicht ersichtlich, denn nach dem Wortlaut der Regelung sollten Streitigkeiten unter den Partnern über Rechte oder Pflichten aus dem Sozietätsvertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend von einem Schiedsgericht entschieden werden.
Da die Schiedsvereinbarung den notwenigen Inhalt enthält, würde selbst die Unwirksamkeit aller sonstigen fakultativen Verfahrensvereinbarungen nicht nach § 139 BGB automatisch zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung führen. Diese bleibt im Zweifel vielmehr bestehen, für die Konstituierung des Schiedsgerichts und dessen Verfahren gelten dann die gesetzlichen Regeln (Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1029 Rn. 31). Gleiches muss für den Fall eines beabsichtigten, dann aber nicht geschlossenen Schiedsvertrages gelten. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass den rechtskundigen Parteien des Sozietätsvertrages bekannt sein musste, dass die Schiedsvereinbarung auch ohne weitere zusätzliche Vereinbarung Rechtswirksamkeit entfalten würde. Es wäre ihnen unbenommen geblieben, die Schiedsklausel eindeutig von dem Abschluss eines Schiedsvertrages im Sinne einer Bedingung abhängig zu machen.
b) Zulässigkeit einer Mehrparteienschiedsgerichtsbarkeit
Da die Beteiligten keine Vereinbarung über die Anzahl der Schiedsrichter getroffen haben, ist die Anzahl der Schiedsrichter gemäß § 1034 Abs.1 Satz 2 ZPO drei.
Zwar haben die Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelungen des 10. Buches der ZPO ein Mehrparteienschiedsgerichtsverfahren nicht vorsehen.
Der Bundesgerichtshof hat es in seinem Urteil vom 29.3.1996 - II ZR 124/95-, BGHZ 132, 278 (zur Schiedsfähigkeit von Gesellschafterbeschlüssen), abgelehnt, das schiedsrichterliche Verfahren insoweit im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung zu regeln und auf den Gesetzgeber verwiesen. In Kenntnis dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber aber wiederum bei der Neufassung der ZPO zum 1.1.1998 bewusst keine Regelung getroffen, um die Problematik "angesichts ihrer Vielschichtigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiterhin der Lösung durch die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles" zu überlassen (Erläuterung der Regierungsbegründung zu § 1030 Abs.1 Satz 1 ZPO, BT-Drs. 13/ 5274, S. 35). Daher obliegt es der Rechtsprechung, im Einzelfall unter Auslegung der vertraglichen Regelung der Parteien, eine Entscheidung zu treffen.
Bei der Bildung eines Dreierschiedsgerichts gemäß § 1034 Abs.1 Satz 2 ZPO könnte das Recht der Parteien, die sich zu mehreren auf einer Seite befinden, auf jeweilige Ernennung eines eigenen Schiedsrichters beeinträchtigt sein, das nur dann eingeschränkt werden darf, wenn ein solcher Eingriff aus einer besonderen Rechtslage heraus gerechtfertigt ist. Die gesetzlich vorgesehene Parteiernennung würde auch zu einem prozessualen Übergewicht der Einzelpartei führen, die, weil sie "ihren" Schiedsrichter frei ernennen könnte, einen ungleich größeren Einfluss auf die Besetzung des Schiedsgerichts hätte als die sich aus mehreren Personen zusammensetzende Gegenpartei, die gezwungen wäre, sich auf einen gemeinschaftlichen Schiedsrichter zu einigen bzw. einen zwangsbestellten Schiedsrichter zu akzeptieren, sofern eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann.
Eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien bei der Bildung des Schiedsgerichts ist aber dann nicht verletzt, wenn die Parteien mit der Durchführung eines solchen Schiedsverfahrens einverstanden sind, wobei ein dahingehender Parteiwille, sofern er nicht ausdrücklich geäußert wurde, durch Auslegung der Schiedsvereinbarung zu ermitteln ist (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Aufl., Kap. 10 Rn. 14 f; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1034 Rn. 21; Berger, RIW 1993, 702 ff.). So kann bei einem multilateralen Vertrag, der lediglich eine Standardschiedsklausel enthält, auf eine stillschweigende Vereinbarung eines Mehrparteienschiedsverfahrens geschlossen werden, wenn die Parteien voraussehen konnten und mussten, dass aus der Vertragsbeziehung entstehende Streitigkeiten nicht in angemessener Weise durch jeweils bilaterale Schiedsverfahren zu entscheiden wären (Schwab/Walter a.a.O.; Berger a.a.O., S. 705). Im vorliegenden Fall haben die Parteien des Sozietätsvertrages bewusst die Streitigkeiten unter den Partnern über Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag und damit auch bei einer Auseinandersetzung der Sozietät ausdrücklich der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt. Es musste ihnen als Rechtsanwälten daher klar sein, dass in diesem Falle auf einer Seite die Sozietät bzw. die verbleibenden Gesellschafter und auf der anderen Seite die ausscheidenden Gesellschafter beteiligt sein konnten, die nur einen Schiedsrichter bestellen durften. Es würde jedoch Treu und Glauben und dem Prinzip der prozessualen Waffengleichheit (vgl. Cour de cassation RevArb 92, 470 = BB 92 Beil Nr. 15, 27) widersprechen, wenn die auf einer Seite des Verfahrens allein stehende Partei auf ihrem Ernennungsrecht besteht, während zugleich die auf der anderen Seite stehenden Personen gezwungen sind, einen gemeinsamen Schiedsrichter hinzunehmen. Es ist daher eine Korrektur über § 1034 Abs.2 ZPO in der Weise herbeizuführen, dass in den Fällen, in denen keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt und sich die Beteiligten -wie hier vorliegend- auf einer Seite in einem mehrseitigen Konflikt befinden und sich nicht auf einen Schiedsrichter einigen können, die Benennung beider Schiedsrichter durch das Gericht erfolgt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2005 - 26 SCH 13/05-, SchiedsVZ 2006, 220; Schlosser a.a.O., § 1034 Rn 17; MünchKomm/Münch, ZPO, 2. Aufl., § 1035 Rn.35; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, Aufl., § 1035 Rn. 7; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1034 Rn. 17, 21; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1035 Rn. 7; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 29, Rn. 2820).
Soweit die Antragsgegnerin zu 3. der Auffassung ist, die Durchführung des Schiedsverfahrens beeinträchtige sie in ihren Rechten, da sie beabsichtige, Widerklage gegen hier nicht beteiligte Gesellschafter zu erheben, kann auch dieser Einwand nicht greifen. Nach § 1046 Abs.3 ZPO ist die Widerklage im Schiedsverfahren zulässig. Nach neueren Tendenzen in der Literatur und der Rechtsprechung des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC ist auch eine Widerklage gegen einen Dritten im Schiedsverfahren möglich, wenn die bisherigen Parteien und die neu einzubeziehende Partei von derselben Schiedsvereinbarung gebunden sind (Kleinschmidt SchiedsVZ 2006, 142, 145, 146).
Dass es auch um die Geltendmachung von Ansprüchen geht (Grundstück Greifswalder Straße), die unter Umständen nicht der Schiedsklausel unterfallen, vermag die grundsätzliche Auseinandersetzung der Sozietät in einem Schiedsverfahren nicht auszuschließen. Über die Frage der Geltung der Schiedsklausel für die Ansprüche betreffend das Grundstück Greifswalder Straße hat das Schiedsgericht gemäß § 1040 Abs. 2 und 3 ZPO zu befinden; gegen einen Zwischenentscheid, wonach sich das Schiedsgericht für zuständig hält, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs.3 Satz 2 ZPO zulässig.
c) Anforderungen an den Vorlageantrag
Soweit die Antragsgegner der Auffassung sind, das Schiedsverfahren sei noch nicht wirksam eingeleitet worden, da ein Schriftsatz zugestellt werden müsse, der die Mindestanforderungen des § 253 Abs.1 und 2 ZPO erfülle; der Vorlageantrag gemäß § 1044 Satz 2 ZPO erfordere die genaue Bezeichnung der Parteien; diesen Anforderungen genüge der Schriftsatz des Antragstellers vom 9.3.2007 nicht, kann dem nicht gefolgt werden.
§ 1044 ZPO verlangt als Mindestinhalt des Vorlageantrages lediglich die Angabe der Parteien, einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung und die Angabe des Streitgegenstandes, wobei die Anforderungen geringer sind als diejenigen für eine Schiedsklageschrift gemäß § 1046 Abs.1 ZPO (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 10 Rn 800; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1044 Rn. 2). Die Angabe des Streitgegenstandes und der Parteien ergibt sich aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 9.3.2007, wobei der Schiedskläger aus dem Rubrum und der Vorkorrespondenz (Schriftsatz vom 30.12.2005) ersichtlich ist.
Der der Schiedsvereinbarung unterliegende Antragsteller ist auch nicht verpflichtet, im Rahmen des Vorlageantrages angesichts der behaupteten Abtretung der Ansprüche aus dem Sozietätsvertrag seine Aktivlegitimation darzulegen und nachzuweisen, da dies der Prüfung des Schiedsgerichts im Hauptsacheverfahren unterliegt und nicht Gegenstand der Prüfung im gerichtlichen Verfahren der Schiedsrichterbestellung sein kann.
d). Einrede mangelnder Kostenerstattung
Den Antragsgegnern vermag auch die Einrede mangelnder Kostenerstattung analog § 269 Abs.6 ZPO nicht zum Erfolg verhelfen, da diese den Schiedsbeklagten lediglich das Recht gäbe, die Einlassung zur Hauptsache zu verweigern, einen erneuten Vorlageantrag aber nicht verhindern kann (Zöller/Greger, a.a.O. § 269 Rn. 21, 22).
Außerdem ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller überhaupt den Vorlageantrag vom 30.12.2005 zurückgenommen hat, denn der Antragsteller führte in seinem Schriftsatz vom 9.3.2007 aus, dass er weiterhin die Ansprüche, die er mit Vorlageantrag vom 30.12.2005 geltend gemacht hatte, zum Gegenstand des neuen Vorlageantrages macht; diese jedoch lediglich auf eine andere Schiedsvereinbarung stützt.
2. Antrag der Antragsgegnerin zu 3. auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens
Der Antrag nach § 1032 Abs.2 ZPO ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit die Antragsgegnerin zu 3. die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Ganzen geltend machen will, da bereits im Verfahren vor dem staatlichen Gericht (Landgericht 52 O 10/05; KG 14 U 6/06) über die Wirksamkeit der Schiedseinrede entschieden wurde. Obwohl die Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Rechtskraft hinsichtlich der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung entfaltet, ist doch regelmäßig die Unsicherheit über die Wirksamkeit der Schiedsabrede zwischen den Parteien tatsächlich beseitigt und es besteht kein Bedürfnis mehr für einen Feststellungsantrag. Das Prozessurteil hat daher zwischen dem Antragsteller und der Antragstellerin zu 3. die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf Streitigkeiten aus dem Sozietätsvertrag bindend festgestellt (vgl. auch RGZ 40, 403; BayObLG, Beschluss vom 7.10.2002 - 4 Z SchH 8/02-, NJW-RR 2003, 354; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1032 Rn.11; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1032 Rn. 12). Dies gilt hier gerade auch im Hinblick auf die Durchführung eines Mehrparteienschiedsverfahrens, denn im Verfahren vor dem Landgericht waren neben der Anwaltssozietät und dem Antragsteller weitere Einzelpersonen auf der Beklagtenseite; für eine solche Klage wurde die Wirksamkeit der Schiedseinrede festgestellt.
Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag auch unbegründet. Insoweit wird bezüglich der Zulässigkeit eines Mehrparteienschiedsgerichts auf die Ausführungen unter 1 b) verwiesen.
Soweit die Antragsgegnerin geltend machen will, dass das schiedsrichterliche Verfahren im Hinblick auf die von dem Antragsteller geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Bedienung eines Darlehens zur Finanzierung des Ankaufs des Grundstücks Greifswalder Straße unlässig sei, ist schon fraglich, ob eine Teilunzulässigkeitsfeststellung nach dem Wortlaut des § 1032 Abs.2 ZPO zulässig ist (verneinend OLG Jena, Beschluss vom 5.6.2003 - 4 SchH 1/03-, NJW-RR 2003, 1506); sie ist aber auch nicht beantragt. Der Antragsgegnerin verbliebe zudem der Weg nach § 1040 Abs.2 ZPO.
Im Übrigen wäre der Feststellungsanspruch auch insoweit unbegründet, denn die Antragsgegnerin hat nicht substanziiert dargelegt, welche von dem Antragsteller geltend gemachten Ansprüche hinsichtlich des Grundstücks Greifswalder Straße nicht der Schiedsabrede unterfallen. Auf die zwischen den Parteien strittige Frage, ob das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört oder nicht, kommt es dabei nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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