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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 20 U 121/03
Rechtsgebiete: HaftpflG, ZPO, StVG, AGB
Vorschriften:
HaftpflG § 1 | |
HaftpflG § 2 | |
HaftpflG § 2 Abs. 1 | |
HaftpflG § 2 I 1 | |
ZPO § 304 | |
StVG § 7 | |
AGB § 4 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 20 U 121/03
verkündet am : 17. Juni 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts durch seine Richter Budde, C. Kuhnke und Baldszuhn auf die mündliche Verhandlung vom 17.6.2004 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Streithelferin wird das am 31.3.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin geändert:
Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung im Betragsverfahren vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.963,23 Euro wegen Beschädigung seines PKW, die dadurch erfolgte, daß auf dem Dach eines Hauses ein Schlauch platzte, mittels dessen Beton transportiert wurde, der sich daraufhin auf das Fahrzeug ergoß.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Kläger und die Streithelferin, die dem Kläger zwischeninstanzlich beigetreten ist, wenden sich gegen die Klageabweisung mit der durch die Streithelferin eingelegten Berufung. Sie verfolgen die erstinstanzlich beantragte Verurteilung der Beklagten in vollem Umfang weiter und tragen ergänzend vor:
Die Reparatur des PKW habe nur durch Lackieren erfolgen können. Der wirtschaftliche Totalschaden habe bei dem ständig gepflegten Fahrzeug einer Reparatur nicht entgegengestanden. Die Reparaturdauer sei angemessen gewesen.
Die Haftung der Beklagten ergebe sich u.a. aus dem Haftpflichtgesetz. Der transportierte Beton sei eine Flüssigkeit im Sinne jenes Gesetzes, und die Beklagte sei Inhaberin der Rohrleitungsanlage.
Mitarbeiter der Beklagten hätten Schläuche, darunter auch den später geplatzten Schlauch, von einer anderen Baustelle mitgenommen und an den Betonverteiler angeschlossen. Dieser Schlauch sei auf der Baustelle verblieben und - was unstreitig ist - nicht mehr auffindbar. Er habe nicht, wie das Landgericht ausgeführt hat, im Eigentum der Streitverkündeten gestanden.
Die Mitarbeiter der Streithelferin seien in den Betrieb der Beklagten eingegliedert, so daß dieser das Verschulden der Mitarbeiter zuzurechnen sei.
Eine Ummantelung der Schlauchleitung oder eine Abdeckplane über dem Dachbereich hätten den Schaden verhindern können, weil der normale Betriebsdruck der Betonpumpe nicht bei 85, sondern bei nur 30 bar liege. Es sei üblich, die Förderleitung der Betonpumpe mehrfach einzupacken.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt weiter vor. Sie wendet sich u.a. gegen die Einordnung der Anlage unter das Haftpflichtgesetz, gegen ihre Inhaberschaft an der Anlage und gegen Notwendigkeit von Zeitdauer, Art und Umfang der Reparatur.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von ihnen im Original oder in Kopie eingereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Streithelferin mußte vorbehaltlich der Endentscheidung Erfolg haben. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger gemäß § 2 I 1 Haftpflichtgesetz Schadensersatz zu leisten, weil sie zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes am 8.3.2002 Inhaberin der Betonpumpe, des Verteilermastes und der weiteren zum Betontransport benutzten Teile war (im folgenden: Anlage) und es sich hierbei um eine Rohrleitungsanlage handelte, durch die der Beton als Flüssigkeit geleitet wurde, der infolge des berstenden Schlauches den dem Umfang und der Höhe nach streitigen Schaden am PKW des Klägers verursachte. Diese Schadenshaftung dem Grunde nach läßt sich bereits nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits feststellen und gebietet den Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund gemäß § 304 ZPO. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
Die von der Beklagten benutzte Anlage ist eine Rohrleitungsanlage, auch wenn der Beton durch Schläuche geleitet wird. Sowohl Rohre als auch Schläuche sind Hohlkörper mit einer äußeren Wand, deren Zweck in der Durchleitung von flüssigen oder festen Medien besteht. Allein der Umstand, daß Schläuche im Gegensatz zu Rohren flexibel oder biegsam sind und deshalb eine andere Handhabung ermöglichen, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung.
Der durch die Anlage transportierte Beton ist eine Flüssigkeit. Dem steht zunächst nicht entgegen, daß der Beton infolge Abbindens einige Zeit nach Verlassen der Transportanlage und Verbringung zu den Bauteilen, mit denen er verbunden werden soll, fest wird, wobei der Zeitraum des Transportes entsprechend den Angaben der Beklagten 90 Minuten sein mag. Es kommt allein auf den Zeitraum an, in dem der Beton durch die Beimischung von Wasser durch die Anlage geleitet wird und geleitet werden kann.
In dieser Zeit ist der Beton entgegen den Behauptungen der Beklagten flüssig. Das ergibt zunächst der allgemeine Sprachgebrauch in Verbindung mit den physikalischen Besonderheiten, die Flüssigkeiten gegenüber Festkörpern aufweisen. Wie die Beklagte einräumt, zeichnen sich Flüssigkeiten dadurch aus, daß sie einer Formänderung keinen, einer Volumenänderung hingegen einen recht großen Widerstand entgegensetzen, daß sie also volumenbeständig und formunbeständig sind. Das trifft zu. Eine Flüssigkeit nimmt daher anders als ein Festkörper die Form des Gefäßes an, in dem sie sich befindet, behält aber ihr Volumen auch unter Druck bei. Ergänzend ist hinzuzufügen, daß ein charakteristisches Merkmal von Flüssigkeiten deren Fähigkeit ist, Gefäßwände zu benetzen, also an der Obefläche der Gefäßwände mehr oder weniger stark zu haften. Sämtliche Merkmale erfüllt der Beton, solange er noch transportfähig ist. Hinzu tritt, daß er ebenso wie andere Flüssigkeiten in Gefäßen, wie beispielsweise einer Schalung, unter Einwirkung der Schwerkraft eine ebene Oberfläche ausbildet, solange er noch nicht abgebunden hat.
Diese Feststellung, die bereits das allgemeine Sprachverständnis für sich hat, kann nicht mit Erfolg damit angegriffen werden, daß Beton auch in seiner transportfähigen Konsistenz neben Wasser andere, feste Stoffe enthält, wie etwa Zement, Betonzuschläge sowie Betonzusatzmittel. Darauf kommt es nicht entscheidend an, denn letztlich kann jede Flüssigkeit auch in feste Bestandteile analytisch zerlegt werden, ohne daß sie dadurch insgesamt als Festkörper anzusehen ist. Eine entgegenstehende Begrifflichkeit, wie sie nach der allerdings nicht weiter belegten Behauptung der Beklagten in chemisch oder physikalisch orientierten Fachkreisen gepflogen wird, ist nicht maßgebend.
Die so gewonnene Einordnung des Betons als Flüssigkeit i.S.d. Haftpflichtgesetzes entspricht dem Schutzzweck des § 2 I 1 dieses Gesetzes, das eine Gefährdungshaftung begründet, weil von in Rohrleitungsanlagen transportierten Flüssigkeiten spezifische Gefahren ausgehen, die allgemein weder im einzelnen vorhersehbar sind, andererseits ein erhebliches Schädigungspotential aufweisen. Kennzeichnend ist, daß der Transport dieser Stoffe bei einem recht geringen Querschnitt der Rohrleitung stets mit mehr oder weniger Druck erfolgen muß. Dies hat zur Folge, daß der Austritt von Flüssigkeiten aus einer solchen Anlage im Falle einer Störung, Beschädigung oder Fehlbedienung unter eben diesem Druck erfolgt, wobei hinzutritt, daß sich die zuvor in der Rohrleitungsanlage formbar und deshalb beherrschbar durchgeleiteten Flüssigkeiten in der Regel nunmehr plötzlich und nachhaltig austreten, indem sie ihre bislang durch die Rohrleitung erzwungene Form verlassen, ohne daß in dieser Zeit zur Gefahrabwendung eine Eingrenzung und Kontrolle der Stoffe möglich ist.
Diese Auswirkungen treten unabhängig davon ein, welche Art von festen Stoffen in welchem Umfang in einer Flüssigkeit vorhanden ist, wenn diese nur durch eine Rohrleitung transportiert werden kann. Wie der vorliegende Fall eindrucksvoll zeigt, unterscheidet sich der Vorfall abgesehen von den spezifischen Wirkungen des Transportbetons auf die Außenhaut eines PKW in keiner Hinsicht von den soeben beschriebenen Gefahren und Schadenwirkungen, die von anderen Flüssigkeiten ausgehen.
Unter diesen Umständen kann auch keine Rede davon sein, daß die Einordnung des Transportbetons unter § 2 Haftpflichtgesetz eine unzulässige erweiternde Auslegung oder Analogie wäre, selbst wenn der Gesetzgeber bei der Fassung dieser Vorschrift an die Möglichkeit des Transportes von Beton durch eine Rohrleitung eher nicht gedacht hat. Dadurch ist der Senat nicht gehindert, die Anwendung des § 2 Haftpflichtgesetz durch Weiterentwicklung den veränderten Verhältnissen in Wirtschaft und Technik anzupassen, ohne daß dadurch die im Gesetz niedergelegten Leitgedanken verlassen werden.
Die Beklagte ist am Tag des Schadensvorfalles, dem 8.3.02, auch Inhaber der Anlage gewesen. Inhaber einer Anlage i.S.v. § 2 Haftpflichtgesetz ist derjenige, der tatsächlich über den Betrieb der Anlage verfügt, auf diese einwirken kann und dadurch in der Lage ist, dafür zu sorgen, daß die Anlage technisch einwandfrei funktioniert und nicht schadhaft ist, wobei es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt und Herrschaft über die Anlage ankommt, nicht dagegen auf das Eigentum (Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 24. Auflage 2004, S. 797 Rdnr. 57 mwN). Die Kriterien, die an den Inhaber einer Anlage gestellt werden, unterscheiden sich nicht von den Kriterien, die an den Betriebsunternehmer i.S.v. § 1 Haftpflichtgesetz gestellt werden, und diese wiederum sind ähnlich den Erfordernissen, die das Merkmal des Halters i.S.v. § 7 StVG ausfüllen, allerdings mit noch zu erörternden Besonderheiten (Geigel aaO, S. 779 Rdnr. 8). Danach ist Halter, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.
Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Streithelferin des Klägers die Inhaberschaft an der Anlage an die Beklagte verlor, indem sie die Anlage aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages vom 10.9./2.10.01 auf die Baustelle verbrachte und sie dort betrieb. Das ist nicht erforderlich, um die Inhaberhaftung der Beklagten zu begründen. Es genügt, wenn die Beklagte neben der Streithelferin Inhaberin der Anlage (Mitinhaberin) geworden ist. Daß der Vermieter eines PKW neben dem Mieter ebenfalls Halter sein kann, ist anerkannt (BGHZ 32, 331 ff., 333 aE mwN), und es spricht nichts dagegen, eine Mitinhaberschaft auch bei Betriebsunternehmern anzuerkennen (Geigel aaO, S. 780 Rdnr. 10) und damit auch für Inhaber einer Anlage wie der hier im Streit befindlichen. Daß die Beklagte jedenfalls für den hier in Frage stehenden Zeitraum zumindest auch Inhaberin der Anlage war, ergibt sich aus dem zwischen ihr und der Streithelferin geschlossenen Vertrag und aus weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes.
Es war zunächst die Beklagte, welche die Anlage für eigene Rechnung für sich verwendete. Denn sie war gegenüber der Streithelferin verpflichtet, dieser das Entgelt für die Überlassung zu zahlen. Daraus folgt, daß auch die Beklagte die Kosten für die Anlage mittelbar bestritt, denn es bedarf keiner näheren Begründung, daß die an die Streithelferin zu leistenden Zahlungen teilweise auf die Vorhaltungskosten für die Anlage entfielen. Der Zahlungsverpflichtung der Beklagten entsprach es andererseits, daß sie den unmittelbaren Vorteil aus der Anlage zog, indem sie diese für die Betonierung des von ihr geführten Baues benutzen konnte.
Es war auch die Beklagte, die den Verwendungszweck der Anlage konkretisieren und bestimmen konnte. Die Verwendung der Anlage machte für sie nur Sinn, wenn und weil sie die Einzelheiten des Betontransportes sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im örtlichen Umfang maßgeblich bestimmen konnte, und sie war es auch, die für die Förderbarkeit des Betons mit den von der Beklagten gelieferten Pumpen zu sorgen hatte (§ 4 Nr. 5 AGB der Streithelferin).
Hinzu tritt, daß die Beklagte zahlreiche Pflichten übernommen hat, um den Betrieb der Anlage zu ermöglichen und aufrechtzuerhalten, die sich im einzelnen aus § 4 AGB ergeben. Die Beklagte hat danach behördliche Genehmigungen einzuholen, den Aufstellungsort für die Anlage gefahrenfrei zu halten, alle Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen, stromführende Leitungen im Arbeitsbereich stromlos zu schalten, alle für den reibungslosen Auf- und Abbau der Pumpe und der Förderleitungen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, einen Wasseranschluß am Aufstellungsort zu halten, Personal bereit zu halten. Diese nicht abschließende Aufzählung der Verpflichtungen der Beklagten zeigt, daß sie unabhängig von den bereits genannten Weisungsrechten auch im übrigen maßgebend in den Betrieb der Anlage eingebunden ist, wenngleich auch die Streithelferin selbst Personal zu stellen hatte, um die einzelnen Maschinen zu bedienen, wie sich aus Seite 4 aE des Vertrages ergibt.
Ferner darf nicht übersehen werden, daß die Verfügungsgewalt über die Anlage auch die tatsächliche Gewalt über das Grundstück erfordert, auf dem die Anlage betrieben wird, denn die Verfügungsgewalt des Betriebsunternehmers muß sich auf den Betrieb in seiner Gesamtheit erstrecken, nicht nur auf die Einzelteile der Anlage (zum ähnlichen Fall der Verfügungsgewalt über den Bahnbetrieb: Geigel aaO, S. 779 Rdnr. 8), und eine Anlage wie sie hier Verwendung fand, kann ohne ein bestimmtes Grundstück nicht betrieben werden. Unter diesem Blickwinkel gewinnt die Stellung der Beklagten als Bauunternehmer Bedeutung. Die Beklagte war für das Bauvorhaben zuständig und konnte im Rahmen des ihr durch den Bauherrn erteilten Auftrages die einzelnen zeitlichen und örtlichen Bauabschnitte auf dem Grundstück verantwortlich leiten. Dem entspricht es, daß die Bautätigkeit insgesamt einschließlich der Anlage für den Betontransport aus der Sicht Dritter vornehmlich der Beklagten, nicht dagegen der Streithelferin zugerechnet werden mußte.
Dagegen läßt sich nicht einwenden, daß (auch) die Streithelferin Personal stellte, um die Maschinen der Anlage zu bedienen. Denn dies war deshalb nötig, weil allein die Arbeiter der Streithelferin insoweit über die nötige Fachkunde verfügten. Dieser Umstand läßt indes die (Mit-) Verfügungsgewalt der Beklagten nicht entfallen. Die Arbeiter der Streithelferin durften die Anlage nicht etwa nach Gutdünken bedienen, sondern waren gegenüber der Beklagten, wie erwähnt, abgesehen von technischen Bedienungsabläufen weisungsgebunden. Im übrigen kommt es vornehmlich darauf an, wer über die Anlage wirtschaftlich verfügen kann (vgl. BGH aaO; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 7 StVG Rdnr. 14 zum Halterbegriff).
Soweit für den Bereich des straßenverkehrsrechtlichen Halterbegriffs vertreten wird, daß die Frage, ob auch der Mieter eines PKW Halter ist, wesentlich von der Dauer des Mietverhältnisses abhängt (Hentschel aaO, Rdnr. 16), führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Auch danach begründet nur ganz vorübergehende Verfügung keine Haltereigenschaft (Hentschel aaO, Rdnr. 14). Im übrigen ist der Zeitraum, für den die Gebrauchsüberlassung an den Mieter erfolgt, nicht schlechthin entscheidend, wenn die Gebrauchsüberlassung nicht nur für wenige Stunden und nicht nur für eine bestimmte kurze Einzelfahrt erfolgt (BGH aaO, S. 333 aE, 334). Um einen ähnlich kurzen Zeitraum geht es vorliegend nicht, und die Anlage sollte auch nicht nur für eine bestimmte Verrichtung, sondern zeitlich und örtlich umfangreich genutzt werden.
Der Streit der Prozeßbeteiligten um die Frage, wer Eigentümer des Schlauches war, der möglicherweise als Ursache für das Bersten in Betracht kommt, kann dahinstehen. Das Eigentum an der Anlage, auch an Teilen davon, ist nicht maßgeblich, weil die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit die rechtliche Eigentümerstellung nicht voraussetzt. Soweit die Eigentumsverhältnisse als Indiz für die tatsächliche Verfügungsmacht angesehen werden, kommt dem in Hinblick auf die Bedeutung der für die tatsächliche (Mit-) Gewalt der Beklagten sprechenden übrigen und eindeutigen Umstände keine entscheidende Bedeutung zu. Ebensowenig ist erheblich, wer den Schlauch besorgt und/oder angeschlossen hat, denn auch wenn dies Arbeiter der Streithelferin waren, änderte das nichts an der maßgeblichen Einwirkungsmöglichkeit der Beklagten auf den Betrieb der Anlage. Diese Fragen sind für die Entscheidung dieses Rechtsstreits bedeutungslos und können allenfalls im Haftungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin erheblich werden.
Mithin steht fest, daß die Beklagte zumindest auch Inhaberin der Anlage war, so daß ihre Haftung dem Grunde nach auszusprechen war, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß sich der Vorfall aufgrund höherer Gewalt ereignete (vgl. § 2 III Nr. 2 Haftpflichtgesetz).
Der Kläger ist auch aktivlegitimiert, nachdem er nun durch Vorlage des Kaufvertrages nachgewiesen hat, daß er Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Hinsichtlich der Höhe der Forderung, die im einzelnen bestritten worden ist, muß der Rechtsstreit nach Rechtskraft dieses Urteils fortgesetzt und ggf. Beweis erhoben werden.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn es ist nicht zu erkennen, daß die genannten klärungsbedürftigen Fragen zukünftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten, noch ist eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Ende der Entscheidung
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