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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: 21 U 38/07
Rechtsgebiete: BGB, KredWG


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
KredWG § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 21 U 38/07

verkündet am: 02.12.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2008 durch die Richterin am Kammergericht Lang als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Januar 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 293/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten wegen ihrer am 22. Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der ... Deutsche Vermögensfonds ... & Co. KG (im Folgenden: ... ) Schadenersatzansprüche geltend.

Das Landgericht Berlin hat die Klage mit dem am 10. Januar 2007 verkündeten Urteil - 3 O 293/06 - abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beantragt,

unter Abänderung des am 10. Januar 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - AZ. 3 O 293/06 -

1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 11.382,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus ihrer Beteiligung an der ... Deutsche Vermögensfonds ... & Co. KG (Treuhandregisternummer ... ) zu zahlen;

2. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an sie weitere 419,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Übernahme ihrer Beteiligung an der ... Deutsche Vermögensfonds ... & Co. KG (Treuhandregisternummer ... ) in Annahmeverzug befinden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

B.

Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schadenersatzanspruch zu.

I. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG verneint. Die vom ... betriebenen Geschäfte waren keine Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG. Entgegen der Annahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (im Folgenden: BaFin) in der Untersagungsverfügung vom 15. Juni 2005 handelte es sich insbesondere nicht um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 KWG. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2008 - 6 C 11/07 - (BVerwGE 130, 262 ff, Juris Rz 26 ff) entschieden, dass die Vorschrift ein Kommissionsgeschäft nach §§ 383 ff HGB voraussetzt und einer erweiternden Auslegung auf der Grundlage der vom BaFin vertretenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich ist. Auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil wird verwiesen.

Auch eine Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des Investmentgesetzes scheidet aus. Sie besteht nur für Kapitalanlagegesellschaften (§§ 2 Abs. 6, 7 ff InvestG) und Investmentaktiengesellschaften (§ 97 InvestG). Die Tätigkeit anderer Gesellschaften ist nicht genehmigungsbedürftig (BVerwGE a.a.O., Juris Rz 57).

II. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht auch einen Anspruch aus Prospekthaftung verneint.

1. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ist der Beklagte zu 1. zwar Prospektverantwortlicher.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften die Herausgeber eines Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen - insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft - sowie die hinter der Gesellschaft stehenden und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausübenden und Mitverantwortung tragenden Personen für unvollständige oder unrichtige Angaben im Prospekt. Grund der Haftung ist die Inanspruchnahme standardisierten Vertrauens, das dem genannten Personenkreis typischerweise entgegengebracht (BGHZ 145, 187 ff, Juris Rz 40 m. w. N.).

Der Beklagte zu 1. war der Vorstand der Komplementärin der ... , die ihrerseits Geschäftsführerin und Gründungsgesellschafterin der ... war. Er unterzeichnete den Prospekt. Er lenkte die Geschicke der ... . Auf ihn verließen sich die Anleger. Unschädlich ist demgegenüber, dass der Beklagte zu 1. nicht selbst an der Komplementärin beteiligt war. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass ein eigenes finanzielles Engagement Voraussetzung ist, um eine Haftung als Prospektverantwortlicher zu begründen (vgl. dazu insbesondere BGHZ 79, 337 ff, Juris Rz 18 a. E.)

Ob nach den genannten Grundsätzen auch der Beklagte zu 2. als Prospektverantwortlicher anzusehen ist, wird offen angelassen.

2. Die Haftung beider Beklagten nach § 280 Abs. 1 BGB scheitert jedenfalls daran, dass ein haftungsrechtlich relevanter Fehler des für den Beitritt der Klägerin maßgeblichen Prospekts vom 17. März 2004 nicht vorliegt.

Ein Emissionsprospekt muss den potenziellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Modells, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig informieren (BGH NJW 2004, 228, 229 m. w. N.). Dazu gehören auch Umstände, die zwar noch nicht feststehen, die es aber wahrscheinlich machen, dass der Anlagezweck gefährdet wird (BGHZ 115, 214 ff, Juris Rz 31 m. w. N.). Der Senat schließt sich der vom 26. Zivilsenat des Kammergerichts vertretenen Rechtauffassung an, dass der Prospekt vom 17. März 2004 diesen Anforderungen genügt (vgl. nur Urteile vom 12.12.2007 - 26 U 271/06 -, vom 17. Dezember 2007 - 26 U 296/06 - und vom 16. Januar 2008 - 26 U 32/07 -).

a) Ein Fehler des Prospekts lag nicht darin, dass ein Hinweis auf den Umstand fehlte, die BaFin könne die Geschäftstätigkeit des ... als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft gemäß § 32 KWG einstufen. Ein solcher Hinweis war auch nicht aufgrund von Umständen geboten, die sich in der Zeit nach der Veröffentlichung des Prospektes bis zum Beitritt der Klägerin am 22. Juni 2004 ergaben (vgl. dazu BGHZ 115 a. a. O., Juris RZ 31, 34).

Wie bereits ausgeführt, lag ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft nicht vor. Die nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen für den Prospektfehler darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat für die Zeit bis zum 22. Juni 2004 auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, nach denen davon auszugehen war, die BaFin könne die in der Untersagungsverfügung vom 15. Juni 2005 dargestellte Rechtsauffassung zur Grundlage eines Einschreitens gegen die Tätigkeit der ... machen.

Der Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 KWG sprach gegen die Auffassung der BaFin. Im Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 6. Februar 2001 wird zudem ausgeführt, dass kein erlaubnispflichtiges Geschäft vorliege, wenn - wie von der ... geplant - Anlagegeschäfte in eigenem Namen und für eigene Rechnung des Unternehmens getätigt werden. Der im Schreiben enthaltene Hinweis, es werde für die Zukunft erwogen, "Geldanlagegebote, bei denen Gelder gegen die Ausgabe geschäftlicher Beteiligungen entgegen genommen werden und die Anlage der Gelder insbesondere in Finanzinstrumenten zu den Geschäftszwecken des annehmenden Unternehmens gehört, wegen der materiellen Nähe zum Einlage- und Investmentgeschäft im Rahmen der anstehenden KWG-Änderung unter Erlaubnispflicht zu stellen", begründet keine Unsicherheit hinsichtlich der Erlaubnispflichtigkeit der Geschäfte der ... . Denn die nachfolgenden Gesetzesänderungen verwirklichten diesen Ansatz gerade nicht.

Anhaltspunkte, dass die BaFin die schließlich eingeschlagene Linie verfolgen könnte, bestanden bis zum 22. Juni 2004 nicht. Eine öffentliche Bekanntmachung oder eine Äußerung der Behörde, dass Geschäfte in eigenem Namen und für eigene Rechnung, wie sie die ... betrieb, nach Ansicht der BaFin entgegen der herrschenden Meinung erlaubnispflichtig sein könnten, sind bis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Gleiches gilt für veröffentlichte oder sonst bekannt gewordene Untersagungsverfügungen und Gerichtsentscheidungen in vergleichbaren Fällen oder eine einsetzende Diskussion der Problematik. Die Untersagungsverfügung vom 20. November 2003 (SD Global Equity AG & Co. KG) betraf laut der Pressemitteilung vom 3. Dezember 2003 einen Fall der Geschäftstätigkeit im Namen der KG aber für Rechnung der Anleger.

Der Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 zum Bekanntwerden des Einschreitens der BaFin auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 KWG außerdem vorgetragen, dass die hier relevante Problematik des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 4 KWG erstmals im Jahresbericht der BaFin für das Jahr 2004 erwähnt worden sei, der im Mai 2005 erschienen sei. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Aus dem Jahresbericht 2003 lässt sich entgegen der von ihr vertretenen Ansicht nicht erkennen, dass nach Ansicht der BaFin auch die Geschäfte der ... erlaubnispflichtig waren. Allein die Erwähnung des Handels "mit Beteiligungen an Kommanditgesellschaften" in der von der Klägerin zitierten Passage reicht nicht aus, denn dort kommt auch zum Ausdruck, dass dieser Handel aus Sicht der BaFin nicht generell, sondern lediglich "oft verbunden mit dem Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts" ist. Einzelheiten zu den Geschäftsmodellen der von Untersagungsverfügungen betroffenen Unternehmen werden nicht genannt.

Auch zu dem Vorbringen des Beklagten zu 1., wonach die in dem Aufsatz von Sahavi (ZIP 2005, 929 ff) zu Fußn. 3 und 4 zitierten Entscheidungen - bis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 7. Mai 2004 (9 G 6496/03) - nicht veröffentlich worden seien und die Veröffentlichung der Entscheidung vom 7. Mai 2004 erst in dem im Juli 2004 erschienenen Heft der ZIP (dort Seiten 1259 ff) erfolgt sei, hat die Klägerin nicht mehr im Einzelnen Stellung genommen. Im übrigen ist der Hinweis des Beklagten zu 1., die Entscheidung betreffe keinen vergleichbaren Fall, zutreffend. Denn das dortige Geschäftsmodell bestand im Verkauf von Genussrechten an die Anleger.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht war - nicht zuletzt angesichts des Schreibens des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 6. Februar 2001 - ohne konkreten Anlass eine Nachfrage bei der BaFin nicht erforderlich. Gleiches gilt für eine Recherche auf der Internet-Seite des BaFin.

b) Angesichts dessen, dass nach dem Geschäftskonzept der ... in den ersten beiden Jahren der Geschäftstätigkeit überwiegend in eine Beteiligung an der neu gegründeten ... GmbH & Co. KG (im Folgenden: ... ) investiert werden sollte (Seiten 13 und 14 des Prospekts vom 17. März 2004) und damit erhebliche Gefahren verbunden waren (vgl. dazu Seite 74 des Prospekts), stellten die Verhältnisse dieser Gesellschaft einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand des Anlagemodells dar. Aus diesem Grund waren die Verhältnisse der ... insoweit darzustellen, als es für die Beurteilung wesentlich war, mit welchem wirtschaftlichen Erfolg die ... rechnen konnte. Dazu gehörte außer der Information über die mit der Beteiligung an der ... für die ... verbundenen Risiken und über den Umfang der geplanten Investition die Information über die wirtschaftliche Ausrichtung der ... und die zur Erreichung des Geschäftszwecks geplanten Maßnahmen sowie über die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen.

Die hierzu im Prospekt gegebenen Informationen sind nicht zu beanstanden (vgl. zum Vorstehenden auch die Ausführungen auf den Seiten 10 ff der zitierten Entscheidungen des 26. Zivilsenats des Kammergerichts; a. A.: KG 17 U 33/06 - Beschluss vom 17. Juli 2007 und Hinweisschreiben vom 22. Mai 2007; KG 27 U 150/06 - Beschluss vom 15. November 2007 und Hinweisschreiben vom 23. August 2007).

aa) Auf Seite 4 des Prospekts wird dargestellt, dass es sich bei der ... um eine Finanzmarketing- und Vertriebsgesellschaft handele, die den Deutschlandvertrieb von Investment-, Bank- und Versicherungsprodukten und Marketingleistungen für Vertriebsgesellschaften übernehmen solle, und dass die Verpflichtung von ca. 2.500 Vertriebspartnern bis Ende 2004 geplant sei. Auf den Seiten 13 und 14 des Prospekts wird ausgeführt, dass der Vertrieb von Investment-, Bank- und Versicherungsprodukten wegen der Diskussion um die private Altersvorsorge Erfolg versprechend erscheine und dass Gespräche mit in- und ausländischen Anbietern über den "exklusiven" Vertrieb von Bank- und Investmentprodukten in Deutschland geführt würden. Außerdem wird dargestellt, dass das Unternehmen im Jahr 2004 schwerpunktmäßig den Vertriebsaufbau durchführen - "d. h. eine geplante Anzahl von rd. 2.500 Vertriebsmitarbeitern verpflichten und Schulungen sowie Werbemaßnahmen durchführen" - werde und dass die "Vertriebsmitarbeiter (freie Maklervertreter gemäß §§ 84 ff. HGB)" in den von der ... vermittelten Produktbereichen "exklusiv" für die Gesellschaft tätig werden "sollen". Weiter wird mitgeteilt, dass die ... mit verschiedenen spezialisierten Dienstleistern Verträge zur Sicherstellung des Aufbaus der Vertriebs- und Marketingtätigkeit schließe und dass bereits ein Rekrutierungs- und Schulungsvertrag für die Anwerbung von "exklusiv für die ... " tätigen Vertriebsmitarbeitern abgeschlossen worden sei, dessen Vergütungsgrundlage die "Zuführung, Schulung und Integration von 2.500 exklusiven Vertriebsmitarbeitern" sei.

bb) Obwohl unstreitig zunächst nur ein Vertriebsnetz von Mehrfachagenten aufgebaut werden sollte, während im Prospekt mehrfach das Wort "exklusiv" im Zusammenhang mit den anzuwerbenden Vertriebspartnern verwendet wird, liegt aus den bereits vom 26. Zivilsenat dargestellten Gründen kein Prospektfehler vor.

Die Formulierung ist lediglich unklar. Denn auf Seite 14 des Prospekts heißt es auch, die 2.500 Vertriebsmitarbeiter "sollen" exklusiv für die ... in den von ihr vermittelten Produktbereichen tätig werden. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die exklusive Tätigkeit ein Ziel ist. Außerdem ergibt sich aus dem Prospekt, dass die Vertriebsorganisation noch im Aufbau ist. Auch dies legt den Schluss nahe, dass die "freien Maklervertreter gemäß §§ 84 ff. HGB" zunächst nicht ausschließlich für die ... tätig werden. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass ein im Aufbau befindliches Finanzdienstleistungsunternehmen bereits in der Anlaufphase genügend Produkte anbietet, um "freie Maklervertreter" ausschließlich mit deren Verkauf beschäftigen zu können. Diese Umstände musste ein aufmerksamer Leser des Prospektes zumindest in Betracht ziehen.

Es ist nicht gerechtfertigt, allein wegen der in dem beschriebenen Sinn unklaren Formulierung einen Umstand anzunehmen, der für die Entscheidung, eine Beteiligung an der ... zu zeichnen, wesentlich ist oder sein kann. Denn die Beschäftigungsverhältnisse der Vertreter waren für den wirtschaftlichen Erfolg der ... kaum maßgeblich. Anderes lässt sich auch den zum Wert der Beteiligungen erstellten Gutachten von Prof. Dr. S ... - der nur von einer Gefahr von "Trittbrettfahrern" unter den Vertriebsmitarbeitern spricht - und dem Gutachten der P ... & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht entnehmen. Entscheidend war vielmehr neben der Anzahl der Vertriebsmitarbeiter die Qualität der Finanzprodukte, die die Gesellschaft exklusiv für andere Unternehmen vertreiben sollte.

cc) Die Darstellung des Inhalts des Rekrutierungs- und Schulungsvertrages für die Vertriebsmitarbeiter ist nicht unrichtig. Denn nach der von der Klägerin angeführten Vereinbarung mit der ... Business GmbH vom 11. Juni 2004 war es das Ziel dieses Vertrages, bis Ende 2004 mindestens 2.500 Exklusiv-Vertriebsmanager für die ... zu rekrutieren. Allein der Umstand, dass dort von einer Zielsetzung die Rede ist, widerspricht nicht den Angaben im Prospekt, in dem es heißt, es sei "ein Rekrutierungs- und Schulungsvertrag für die Anwerbung von exklusiv für die ... tätigen Vertriebsmitarbeitern" geschlossen worden. Denn diese Angabe im Prospekt kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die ... Business GmbH garantiert hätte, bis Ende 2004 die 2.500 exklusiv für die ... tätigen Vertriebsmitarbeiter bereitzustellen. Es kann offen bleiben, ob die dem Vorbringen der Klägerin zu einem Vertragsschluss am 11. Juni 2004 entgegenstehende Mitteilung im Prospekt vom 17. März 2004, der Vertrag sei bereits abgeschlossen, einen Prospektfehler begründen kann. Denn zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung am 22. Juni 2004 war der Vertrag mit der ... Business GmbH auch nach der Darstellung der Klägerin geschlossen. Allein das Datum des Vertragsschlusses mit der ... Business GmbH ist kein Umstand, der für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist oder sein kann.

dd) Ferner genügten die allgemein gehaltenen Ausführungen auf Seite 14 des Prospekts zum Abschluss von weiteren Verträgen mit Drittunternehmen als Hinweis, dass die ... ihre Aufgaben anderen Unternehmen übertragen werde. Nicht erforderlich war die detaillierte Darstellung der Art der Ausgliederung und der entsprechenden vertraglichen Regelungen. Die mit dem Pospekt zu erfüllenden Informationspflichten gehen nicht so weit, dass sämtliche unternehmerischen Entscheidungen des Investitionsobjekts darzustellen sind.

Aus diesem Grund kommt es auch auf die Provisionsabrede im Vertrag vom 5./17. März 2004 zwischen der ... und der ... Finanz AG nicht an. Etwas anderes könnte gelten, wenn wegen des Vertrages der wirtschaftliche Erfolg der ... von vornherein ausgeschlossen war. Dies ist aber weder konkret vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Eines Hinweises im Prospekt auf die Regelung in § 15 des Gesellschaftsvertrages der ... , wonach ein Gesellschafter bei Insolvenz aus der Gesellschaft ausscheidet, bedurfte es ebenfalls nicht. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der gesetzlichen Vorschrift des § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB. Dem ausscheidenden Gesellschafter steht in diesem Fall ein Abfindungsanspruch gemäß § 16 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zu.

Über die gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der ... und der ... , über den Investitionsumfang in die Gesellschaft sowie über die Risiken der Anlage wird im Prospekt hinreichend informiert. Auf Seite 13 des Prospekts wird mitgeteilt, dass sich die ... als alleinige Kommanditistin an der Gründung der ... mit einer Pflichteinlage in Höhe von 18 Millionen EUR und einer Hafteinlage von 25 Millionen EUR beteiligt habe und dass die Pflichteinlage planmäßig im Jahre 2004 und 2005 eingezahlt werde. Auf die erheblichen Risiken der Anlage in eine sog. Venture Capital-Unternehmung in der Kategorie Private-Equity wird im Prospekt an mehreren Stellen hingewiesen (Seiten 12, 13, insbesondere Seiten 73, 74). Auf Seite 74 des Prospekts wird mitgeteilt, dass die ... in den ersten beiden Jahren überwiegend in die ... investiere und daraus "ganz erhebliche Risiken" folgten, die näher beschrieben werden. Ferner wird dort ausgeführt, dass ein Totalverlust dieses Engagements nicht durch Investitionen in den anderen Portefolios ausgeglichen werden könne.

Eines Hinweises auf die finanziellen Freiräume, die die ... der ... zu eröffnen bereit war, bedurfte es nicht. Denn die Investition in die ... hat - wie im Prospekt auf den Seiten 12 bis 15 deutlich gemacht ist - gerade zur Folge, dass das Kapital des Investors dem begünstigten Unternehmen zur Verfügung gestellt wird und der Investor seinen Einfluss auf die Verwendung des Kapitals weitgehend oder vollständig verliert.

c) Ferner wurden auch die sog. weichen Kosten - die Emissionskosten sowie die Kosten der Kapitalaufbringung und die Verwaltungskosten - im Prospekt ausreichend dargestellt. Zwar wurde auf Seite 2 des Prospekts angegeben, diese Kosten würden nach Abzug des Agios 8,86 % des Gesamtkapitals betragen, während nach dem "Emissions-Dienstleistungsvertrag" 13 % anzusetzen sind. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den 8,86 % nur um den Anteil am Nettokapital handeln und die Kosten im Übrigen durch das Agio in Höhe von 5 % gedeckt werden sollten. Da das Agio stets für die Kapitalaufbringungskosten verwendet wird, werden insgesamt die 13 % erreicht. Es wird im Prospekt auch nicht der Eindruck vermittelt, das Agio stehe für Investitionen zur Verfügung. Vielmehr wird auf Seite 19 des Prospekts mitgeteilt, dass das Agio der teilweisen Deckung der Kapitalbeschaffungskosten diene. Auf Seite 38 des Prospekts ist angegeben, dass zur Deckung der Kosten ab 2004 als weitere Einnahme das Agio zur Verfügung stehe. Die Kosten, die entstehen, um die ... in die Lage zu versetzen, eine Geschäftstätigkeit zu beginnen, mussten nicht als weiche Kosten der ... im Prospekt ausgewiesen werden. Denn es handelte sich gerade nicht um Kosten der ... . Die für die ... verwendeten Mittel sind deshalb im Prospekt zutreffend als Investitionen in diese Gesellschaft ausgewiesen. Es ist des weiteren nicht erkennbar, dass im Prospekt unrichtige oder unsachgemäße Angaben über die Vergütung der D AG enthalten sind. Es wird auch nicht behauptet, dass die Angaben zur Mittelverwendung auf Seite 39 des Prospekts nicht zuträfen, weil die an die D AG zu zahlenden Beträge für das Jahr 2004 dort nicht ausgewiesen seien. Zudem wurde der Emissionsdienstleistungsvertrag mit der D AG im Prospekt dargestellt. Weiterhin ist nicht zu beanstanden, wenn im Prospekt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die ersten Einzahlungen zunächst nicht für die Investitionen, sondern für die Deckung der weichen Kosten verwendet werden sollten. Es liegt auf der Hand, dass zunächst die Emissionskosten und die Verwaltungskosten bezahlt werden müssen, bevor Gelder für Investitionen eingesetzt werden können.

d) Ein Prospektfehler liegt nicht vor, weil entgegen dem grundsätzlich vorgesehenen und im Prospekt beworbenen Anlagekonzept - wonach das zur Verfügung stehende Kapital zur Risikominimierung in vier verschiedene Anlagebereiche (Immobilien, Private Equity, Wertpapiere und sog. Alternative Investments) anzulegen war - in den ersten beiden Jahren überwiegend in die ... investiert werden sollte. Denn auf diesen Umstand wird im Prospekt deutlich hingewiesen (Seiten 3, 10, 74). Zudem ergibt sich dies auch aus der auf Seite 44 des Prospekts dargestellten Liquiditätsplanung, wonach im Jahr 2004 15.714.363 EUR und im Jahr 2005 11.520.656 EUR für Investitionen zur Verfügung stehen sollten. Da als Kommanditkapital für die ... im Jahr 2004 14 Mio. EUR und im Jahr 2005 4 Mio. EUR aufgebracht werden sollten (Seite 42 des Prospekts), war klar, dass für andere Investitionen kaum Mittel zur Verfügung stehen.

e) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht lässt sich kein Prospektfehler daraus herleiten, dass Hinweise auf etwaige Verbindungen der I ... bzw. der M zur sog. G ... Gruppe fehlen.

Die Verhältnisse der I ... waren nur insoweit darzustellen, als es für die Beurteilung wesentlich war, mit welchem wirtschaftlichen Erfolg die M aufgrund ihrer Investition in die I ... rechnen konnte. Es war dagegen nicht erforderlich, alle geschäftlichen Verbindungen der I ... im Einzelnen im Prospekt darzustellen. Insbesondere war nicht darauf hinzuweisen, dass die I ... Produkte der Gu ... Lebensversicherung AG vertreiben würde, die die Klägerin zur G ... Gruppe zählt. Allein die von der Klägerin angenommene Zugehörigkeit zur G ... Gruppe begründet keinen für die Anlegerentscheidung wesentlichen Umstand, zumal der Beklagte zu 1. unwidersprochen vorgetragen hat, dass die BaFin seit der Gründung im Jahre 1993 keinerlei Beanstandungen gegenüber der von ihr beaufsichtigten Gu ... Lebensversicherung AG erhoben habe und dass das Unternehmen stabil und profitabel sei.

Der Umstand, dass die I ... unter dem 5./17. März 2004 einen Versicherungsvermittlungsvertrag mit der F ... F ... AG schloss, musste im Prospekt ebenfalls nicht gesondert dargestellt werden. Wie bereits ausgeführt, wurde auf Seite 14 des Prospekts hinreichend auf den Abschluss von Verträgen mit Drittunternehmen zur Erfüllung der Aufgaben der I ... hingewiesen. Ein weitergehender Hinweis darauf, dass es sich bei einem dieser Unternehmen um die F ... F ... AG handelte, war aus den bereits dargestellten Gründen nicht notwendig.

Es bestand ebenfalls keine Hinweispflicht wegen des von der Klägerin behaupteten Umstands, die M ... sei durch Personen konzipiert worden, die der G ... Gruppe angehörten. Die "Erfinder" eines Anlagemodells sind allein kein Umstand, der für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung ist oder sein kann. Bedeutsam für die Entscheidung sind vielmehr die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände der Anlage.

Auch wegen des am 10. August 2004 von der I ... dem Vorstandsvorsitzenden M ... T ... der F ... F ... AG gewährten Darlehens bestand keine Hinweispflicht. Eine ergänzende Aufklärungspflicht setzt zumindest voraus, dass - was unmöglich ist - die Prospektverantwortlichen vor der Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin am 22. Juni 2004 von der Darlehensgewährung Kenntnis erlangten. f) Negative Pressestimmen zu dem Anlagemodell betreffen das im Prospekt dargestellte Produkt nur mittelbar. Es ist Sache des Anlegers, sich über das Echo, das ein Finanzprodukt in der Wirtschaftspresse erfährt, zu informieren. Anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2005 (NJW 2005, 1784 ff). Dort ging es um eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten. Der Anleger hatte einen bereits geschlossenen Vertrag wegen Zweifeln an der Seriosität des Anlagemodells widerrufen und war vom Anlageberater im Rahmen eines erneuten Werbegesprächs veranlasst worden, den Widerruf rückgängig zu machen. Ebenso wenig musste im Prospekt darauf hingewiesen werden, dass die Stiftung Warentest die F ... F ... AG auf eine "Warnliste" gesetzt hatte.

g) Auf gesellschaftsrechtliche Beteiligungen von Aufsichtsratsmitgliedern an der Beteiligungs GmbH musste nicht hingewiesen werden. Es handelt sich um Umstände, die für die Anlageentscheidungen potenzieller Investoren keine wesentliche Bedeutung haben bzw. haben können.

h) Ein haftungsrechtlich relevanter Prospektfehler lässt sich nicht damit begründen, dass die Handelsregisternummer der Treuhand Kommanditistin Ge ... Beteiligungstreuhand GmbH im Prospekt mit "H ... " angeben ist, tatsächlich aber "H ... ... " lautet. Die Handelsregisternummer ist für die Anlageentscheidung nicht von Bedeutung.

Ebenso wenig kann die Angabe im Prospekt, Herr M ... von W ... sei "Gesellschafter (mit 100 % Anteil)" der Treuhänderin, obwohl tatsächlich die R ... Treuhand GmbH Gesellschafter und Herr von W ... wiederum deren alleiniger Gesellschafter war, eine Prospekthaftung begründen. Denn auch dabei handelt es sich um eine Ungenauigkeit, die für die Anlageentscheidung jedenfalls nicht von wesentlicher Bedeutung ist oder sein kann.

i) Auf das Risiko eines Totalverlustes des für die Beteiligung an der M ... eingesetzten Kapitals wurde auf Seite 7 des Prospekts hingewiesen. Eines Hinweises auf Auflösung der Gesellschaft im Fall einer Insolvenz der Komplementärin bedurfte es nicht, weil in § 29 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Abs. 3 eine von der gesetzlichen Regelung in §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 HGB abweichende vertragliche Bestimmung getroffen wurde.

j) Ein Prospektfehler folgt schließlich nicht aus dem von der Klägerin im Berufungsrechtszug eingereichten Bericht der B Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft zur Verwendung der Anlegergelder der M ... vom 8. Dezember 2006 (im Folgenden: Bericht B ).

Dort wird auf Seite 12 f. ausgeführt, die Planberechnung für die ... sei bilanzrechtlich fehlerhaft. Sie berücksichtige den Planverlust der I ... in 2004 als Abschreibung auf den Beteiligungswert, was handelsbilanzrechtlich unzulässig sei, da wegen der geplanten zukünftigen Gewinne keine nachhaltige Wertminderung vorliege. Auch habe in den Folgejahren kein Gewinn der I ... ausgewiesen werden dürfen, da nach § 169 Abs. 1 S. 2 HGB ein Gewinnanspruch nicht bestehe, solange der Kapitalanteil durch Verluste und den die Einlage geleisteten Betrag herabgemindert worden sei.

Bei dieser Darstellung wird nicht berücksichtigt, dass es sich bei der im Prospekt auf Seite 46 wiedergegebenen Berechnung nicht um eine Handelsbilanz im Sinne des § 242 Abs. 1 HGB sondern um eine für den Anlageinteressenten bestimmte Gewinn- und Verlustrechnung handelt. Dort wird für das Jahr 2004 die Investition in die I ... als Verlust ausgegeben. Die für die Folgejahre unter anderem aus der I ... erwarteten Einnahmen werden als "Erträge aus Investments" dargestellt. Dies erscheint aus Sicht eines Anlegers nicht fehlerhaft oder irreführend, da sich für diesen die Beteiligung an der I ... zunächst als ein das Anlagekapital mindernder Aufwand darstellt. Dieser sollte durch spätere Erträge wieder ausgeglichen bzw. überkompensiert werden.

Entgegen der Auffassung im Bericht B (Seite 14) wird auf Seite 25 des Prospekts auch darauf hingewiesen, dass nach § 172 HGB die Haftung der Kommanditisten wieder auflebe, soweit die Einlage zurückgewährt oder Gewinnanteile entnommen würden. Dort ist außerdem ausgeführt: "Da Ihr Kapitalanteil (d.h. der Stand ihres Kapitalkontos) durch Zuweisung von Verlusten unter den Betrag ihrer Haftsumme (also 1 % ihrer Einlage) sinkt, lebt ihre Haftung wieder auf, wenn Sie sich Entnahmen oder Gewinne auszahlen lassen."

Schließlich fehlte es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 BGB, wenn man entsprechend den Ausführungen in dem Bericht B den Prospekt als fehlerhaft ansehen würde. Denn aufgrund des Umstandes, dass der Prospekt durch die D ... & T ... GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft wurde, die keine Bedenken gegen die Darstellung der "Plan-Gewinn- und Verlustrechnung" und die Hinweise zur Haftung erhob, konnten die Beklagten davon ausgehen, dass der Prospekt insofern keine Fehler beinhaltete.

3. Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es auf die Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht an. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren ist lediglich anzumerken, dass es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat. Verwendet worden ist er auch dann, wenn er entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage benutzt worden ist (zum Vorstehenden: BGH ZIP 2008, 412 ff, Juris Rz 16). So liegt der Fall hier. Denn ausweislich der Vermittlererklärung auf dem Zeichnungsschein wurde die Klägerin über das "Beteiligungsangebot mit allen Chancen und Risiken entsprechend dem Inhalt des Emissionsprospekts informiert". Der Inhalt des von der Klägerin eingereichten Zeichnungsscheins ist als von ihr vorgetragen zu werten.

4. Die Einräumung einer Stellungnahmefrist zu der vom Landgericht abweichenden Rechtsansicht zum Prospektfehler wegen eines unterbliebenen Hinweises auf die von der BaFin vertretene Meinung zur Erlaubnispflichtigkeit der Geschäfte der ... ist nicht erforderlich. Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei bereits von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (BGH NJW-RR 2008, 581 f Juris Rz 2). Hier ist die genannte Problematik schon in dem erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien eingehend diskutiert worden. Die Klägerin hat die einschlägigen Gesichtspunkte auch nicht erkennbar für unerheblich gehalten (vgl. BGH NJW-RR 2007, 412 f, Juris Rz 4).

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 ZPO zugelassen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Senate des Kammergerichts ab. Er vertritt zur Frage, inwieweit in einem Fondsprospekt über die Verhältnisse einer anderen Gesellschaft informiert werden muss, in die in den ersten Jahren nach Gründung des Fonds der überwiegende Teil des Fondsvermögens investiert werden soll, einen anderen Rechtsstandpunkt.

Ende der Entscheidung

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