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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 27.08.2009
Aktenzeichen: 22 U 207/08
Rechtsgebiete: ZPO, StrReinG BE


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 3
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 540 Abs. 2
StrReinG BE § 2
StrReinG BE § 7
1. Die durch Rechtsverordnung festgelegte Einordnung der Straßen in bestimmte Reinigungsklassen unterliegt der Kontrolle der ordentlichen Gerichte insoweit, ob ihr Inhalt von der ermächtigenden Norm gedeckt wird und ob sie mit dem Verfassungsrecht und dem sonstigen Gesetzesrecht vereinbar ist.

2. Das Straßenreinigungsentgelt dient dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern und Hinterliegern dadurch erwächst, dass die Straßen in öffentlichem Auftrag in einem sauberen und begehbaren Zustand gehalten werden; dabei sind auch das Ausmaß der Verschmutzung der das jeweilige Grundstück erschließenden Straße und der demgemäß dem Anlieger oder Hinterlieger vermittelte Reinigungsvorteil in die Betrachtung einzubeziehen.

3. Die mangelhafte Ausführung der Reinigung ist in Grenzen grundsätzlich geeignet, eine Minderung des Straßenreinigungsentgeltes zu rechtfertigen; dies jedoch nur, wenn nachhaltig ein grobes Missverhältnis zwischen dem in der maßgeblichen Rechtsverordnung vorgesehenen Reinigungsturnus und der tatsächlich erbrachten Reinigungsleistung besteht.


Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 22 U 207/08

verkündet am : 27. August 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Ubaczek, den Richter am Kammergericht C. Kuhnke und die Richterin am Kammergericht Meising

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Oktober 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 9 O 297/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Von der Darstellung eines Tatbestandes hat der Senat gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO) abgesehen.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der ihr vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Straßenreinigungsentgelts für das 3. und 4. Quartal 2005 in Höhe von insgesamt 1.292,90 EUR (Restbeträge) sowie für alle vier Quartale 2006 in Höhe von insgesamt 3.767,16 EUR gegen den Beklagten als Anlieger des Grundstücks ... in 1 Berlin Pankow zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz in Verbindung mit § 2 Nr. 1 der vom Senat von Berlin (Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz) erlassenen Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und Einteilung in Reinigungsklassen vom 17. Januar 1980 (GVBl. 1980, S. 442) in der geänderten Fassung vom 18. Dezember 1995 (GVBl. 1995, S. 844) in Verbindung mit dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Straßenreinigungsverzeichnis A in der Fassung der vierzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 18. Juli 1985 (GVBl. S. 1793) in der Fassung der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (GVBl. S. 345) in Verbindung mit den Tarifbedingungen der Klägerin vom 31. Dezember 2004.

1. Einordnung in das Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2

Soweit der Beklagte geltend macht, die Einordnung der ... in das Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2, durch die vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen vom 18. Juli 1985 (GVBl. S. 1793) in der Fassung der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (GVBl. S. 345) sei fehlerhaft und daher der Berechnung des der Klägerin zustehenden Entgelt nicht zugrunde zu legen, ist dem nicht zu folgen.

Diese Verordnung unterliegt als Rechtsverordnung der gerichtlichen Kontrolle nur dahingehend, ob ihr Inhalt durch die ermächtigende Norm gedeckt und mit dem Verfassungsrecht und sonstigem Gesetzesrecht als höherrangige Normen vereinbar ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86 - Juris Rdn. 19 - NJW 1987, 1622 ff und BGH Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 11/87 - Juris Rdn. 22). Dies hat der Senat im Rahmen seiner hier zu treffenden Entscheidung inzident und abschießend selbst zu klären. Eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof von Berlin gemäß Art. 84 Abs. 2 Nr. 4 Verfassung von Berlin scheidet schon nach dem klaren Wortlaut von § 46 VerfGHG Berlin aus, weil es sich bei der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen nicht um ein im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenes Gesetz im förmlichen Sinne handelt, sondern nur um eine Rechtsverordnung, deren Übereinstimmung mit dem Grundgesetz oder sonstigem höherrangigen Recht die Fachgerichte selbst incidenter verneinen dürfen (so schon BVerfG Urteil vom 20. März 1952 - 1 BvL 12/51- BVerfGE 1, 184 ff zu Art. 100 GG).

Für einen Verstoß der vom Beklagten beanstandeten Einordnung der H im Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2, gegen Verfassungsrecht oder sonst höherrangiges Recht sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus dem Vorbringen des Beklagten.

Die Verordnung ist, wie gemäß Art. 64 Verfassung von Berlin und auch gemäß Art. 80 Abs. 1 GG erforderlich, von der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 3 StrReinG gedeckt. Denn sie teilt, wie in § 2 Abs. 2 StrReinG vorgesehen, die in den Straßenreinigungsverzeichnissen A bis C nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 StrReinG aufgeführten Straßen unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschmutzung, der Verkehrslage sowie der Bedeutung in Reinigungsklassen ein, nach denen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt (Reinigungsturnus) richtet.

Auch soweit der Beklagte geltend macht, die Einordnung der ... in das Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 2, sei willkürlich, weil andere gleichartige Straßen im Reinigungsverzeichnis B aufgeführt seien und eine für die Reinigungsklasse 2 vorgesehene Reinigung fünfmal wöchentlich für die ... nicht erforderlich sei und auch nicht stattfinde, ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Willkürverbot und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht ersichtlich.

a) Einordnung in die Reinigungsklasse A

Gemäß § 2 Abs. 1 StrReinG werden in das Reinigungsverzeichnis A die ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage aufgenommen.

Bei der Einstufung des Straßenabschnitts, bei der es sich um eine situationsbezogene Einzelfallentscheidung handelt, ist dem Verordnungsgeber im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Kriterien ein verfassungsrechtlich nicht voll überprüfbarer Einschätzungs - und Entscheidungsspielraum eingeräumt (vgl. Verfassungsgerichshof des Landes Berlin Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00 - Juris Rdn. 23 - Grundeigentum 2003, 1076 ff). Danach liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für einen Verstoß des Verordnungsgebers gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz und das Willkürgebot vor.

Wie sich aus dem insoweit unstreitig gebliebenen Vorbringen der Klägerin ergibt, ist die ... eine gut ausgebaute Hauptverkehrsader des Ortsteils Buchholz mit Straßenbahnverkehr in zehnminütigen Intervallen. Bei den Anliegergrundstücken überwiegt die gewerbliche Nutzung. Die nicht gewerblich genutzten Anliegergrundstücke sind zum Großteil mit Mehrfamilienhäusern bebaut. Es ist danach unter Berücksichtigung der unstreitigen Merkmale der ... nicht ersichtlich, dass die Senatsverwaltung für Umwelt als Verordnungsgeberin mit der Eingruppierung dieser Straße als ausgebaute Straße innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Straßenreinigungsverzeichnis A von ihrem Entscheidungsspielraum einen Fehlgebrauch gemacht hätte.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Beklagte einige wenige im Straßenreinigungsverzeichnis B eingruppierte Straßen benannt hat, von denen er behauptet, sie seien mit der ... vergleichbar. Zum einen fehlt es bereits an jeder konkreten Darlegung betreffend das Merkmal "geschlossene Ortslage" der vom Beklagten als vergleichbar eingeordneten Straßen. Sein Vortrag insoweit ist daher bereits nicht schlüssig. Selbst wenn insofern jedoch eine Vergleichbarkeit vorliegen sollte, würde dies mit Rücksicht auf den für den Verordnungsgeber eröffneten Entscheidungsspielraum noch nicht die Annahme begründen, dass die Einstufung der ... im Straßenreinigungsverzeichnis A fehlerhaft wäre, zumal Grenzfälle denkbar sind. Auch ist vorstellbar, dass die Einordnung der vom Beklagten als der ... vergleichbar genannten Straßen im Straßenreinigungsverzeichnis B im Einzelfall fehlerhaft sein könnte. Dass etwa der Verordnungsgeber bei der Einordnung der ... im Straßenreinigungsverzeichnis A von einer ständig geübten Beurteilungspraxis abgewichen wäre, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

b) Einordnung in die Reinigungsklasse 2

Gemäß § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse vom 17. Januar 1980 (BVGl. 1980, 442) in der Fassung vom 18. Dezember 1995 (GVBl. 1995, S. 844) werden in die Reinigungsklasse 2 Straßen mit durchschnittlichem Verschmutzungsgrad oder Reinigungsbedürfnis aufgenommen, zu denen insbesondere Straßen mit Innenstadtcharakter, Straßen mit großer Wohndichte und Straßen mit durchschnittlichem Verkehr gehören. Wie sich aus dem vom Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin ergibt, handelt es sich bei der ... um eine Straße mit zumindest durchschnittlichem Verkehr und durchschnittlichem Verschmutzungsgrad.

Unstreitig ist die ... eine gut ausgebaute Hauptverkehrsader des Ortsteils Buchholz mit starkem Aufkommen an Fußgänger- und mit durchschnittlichem bis starkem Fahrzeugverkehr. Sie ist Bestandteil der Bundesstraße B 109 mit Zubringerfunktion zur Autobahn BAB 114, Anschlussstelle Schönerlinder Straße, wodurch es dort starken Durchgangsverkehr gibt. Außerdem entsteht durch überwiegend gewerbliche Nutzung der Anliegergrundstücke umfangreicher Quell- und Zielverkehr. Auch herrscht auf der Straße infolge ihrer Nutzung für den öffentlichen Nahverkehr durch die Straßenbahnlinie 50 mit zehnminütigen Intervallen und die Nachbuslinie 50 reger Fußgängerverkehr. Unter diesen unstreitig gebliebenen Umständen ist auch hinsichtlich der nach dreimaliger Begehung erfolgten bzw. überprüften Einordnung der ... in die Reinigungsklasse 2 nicht ersichtlich, dass die Senatsverwaltung für Umwelt als Verordnungsgeberin ihren Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum überschritten und gegen das Willkürgebot oder den Gleichheitssatz verstoßen hätte. Es liegen auch insofern keine Anhaltspunkte dafür vor, dass etwa der Verordnungsgeber bei der Einordnung der ... in die Reinigungsklasse 2 von einer ständig geübten Beurteilungspraxis abgewichen wäre, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.

Den der Berechnung der Klägerin zugrunde liegenden Tarif als solchen, dessen Festsetzung nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919 ff) in entsprechender Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen ist, stellt der Beklagte nicht in Frage.

2. Reinigungsfrequenz und unzureichendes Reinigungsergebnis

Soweit der Beklagte geltend macht, die ... werde nicht, wie in § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse vom 17. Januar 1980 (BVGl. 1980, 442) in der Fassung vom 18. Dezember 1995 (GVBl. 1995, S. 844) für Straßen der Reinigungsklasse 2 vorgesehen, fünfmal wöchentlich gereinigt, sondern höchstens einmal wöchentlich, ist dieser Einwand - seine Richtigkeit unterstellt - nach Auffassung des Senats, allerdings entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. dazu etwa KG Urteil vom 12. November 1984 - 24 U 1980/84 - GE 1985, 359) zu einer Minderung des Straßenreinigungsentgelts grundsätzlich in Grenzen geeignet (so im Ergebnis auch KG Beschluss vom 29. Mai 2008 - 11 U 6/08 - GE 2008, 1491 f).

Allerdings stellt das Straßenreinigungsentgelt entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht nicht die Gegenleistung für die den Anliegern obliegende Reinigung des Straßenabschnitts vor ihrem Grundstück dar, sondern die Straßenreinigung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG öffentliche Aufgabe, die das Land Berlin für die Anlieger und Hinterlieger durchführt, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfen werden. Das Straßenreinigungsentgelt, dient daher dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern und Hinterliegern der in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen dadurch erwächst, dass die Klägerin die Straßen in einem sauberen und sicher begehbaren Zustand erhält (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, a.a.O., Juris Rdn. 22 m. w. N.). Die Anwendung von Werkvertragsrecht kommt daher auf das Verhältnis zwischen der die Straßenreinigung durchführenden Klägerin und dem dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Anlieger nicht in Betracht.

Gleichwohl wird das Entgelt nicht unabhängig von dem Ausmaß der Schmutzverursachung und dem Reinigungsvorteil, den die das Grundstück erschließende Straße in einem gereinigten Zustand vermittelt, erhoben, wie bereits die Einteilung in Reinigungsklassen zeigt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, a.a.O., Juris Rdn. 22 m. w. N.). Daher kommt nach Auffassung des Senats im Falle der Schlechtleistung auch im Rahmen des zivilrechtlich ausgestalteten Anschluss- und Benutzungszwanges eine Gebührenminderung wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips in Betracht, das auch im Falle eines zivilrechtlich ausgestalteten Leistungsverhältnisses gilt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, a.a.O., Juris Rdn. 16 m. w. N.). Für öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren ist dies weitgehend anerkannt (vgl. etwa Sauthoff, Straße und Anlieger, NJW-Schriftenreihe Band 32 Rdn. 1625; OVG des Saarlandes, Urteil vom 8. November 1985, KStZ 1987, 54; vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl., Rdn. 314 mit zahlreichen Nachweisen; so letztlich auch KG, Beschluss vom 29. Mai 2008, a.a.O.). Eine Minderung von Gebühren für den Fall der Schlechtleistung folgt bei der hier vorliegenden zivilrechtlichen Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses zumindest aus § 242 BGB.

Jedoch schließt sich der Senat wegen der Ausgestaltung der Straßenreinigungspflicht als staatliche Aufgabe, die auch dazu führt, dass gemäß § 7 Abs. 1 StrReinG nur zu 75% der Kosten der Reinigung durch Entgelte von den Anliegern und Hinterliegern zu decken sind, der wohl überwiegend vertretenen Ansicht an, dass eine Entgeltminderung nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Entgelt und Leistung in Betracht kommt (vgl. dazu Wichmann, a.a.O. m. w. N. Rdn. 314). Dies würde hier nur vorliegen, wenn nachhaltig ein grobes Missverhältnis zwischen dem in der hier maßgebenden Rechtsverordnung vorgesehenen Reinigungsturnus und der tatsächlichen Reinigungsleistung in den streitgegenständlichen Zeiträumen bestünde (so auch Wichmann, a.a.O. m. w. N.; OVG des Saarlandes, a.a.O.; KG, 11. ZS, a.a.O.).

Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Gemäß § 2 Abs. 4 StrReinG sind die der ordnungsgemäßen Reinigung unterliegenden Straßen entsprechend dem jeweiligen Bedürfnis, insbesondere nach Laubfall oder nach Abtauen von Eis und Schnee, mindestens jedoch zur Hälfte des jeweils durchzuführenden Reinigungsturnus zu reinigen. Für die Entscheidung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin diesen Umfang der Reinigung in grober Weise unterschritten hat.

Zwar teilt der Senat die Auffassung, dass im Streitfalle die Straßenreinigungsbetriebe die Darlegungs- und Beweislast über die Durchführung und die Qualität der Reinigung haben (vgl. Wichmann, a.a.O., Rdn. 327 m. w. N.; Sauthoff, a.a.O., Rdn. 1625). Dies kann bei zivilrechtlicher Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses nicht anders zu beurteilen sein als bei öffentlich- rechtlicher Ausgestaltung. Jedoch entbindet dies den Anlieger nach substantiiertem Vortrag der Straßenreinigungsbetriebe zur Durchführung der Reinigungsarbeiten im Zivilprozess nicht von einem substantiierten Vorbringen zu der behaupteten Minderleistung, an dem es hier fehlt.

Die Klägerin hat durch Einreichung der als Reinigungsnachweis bezeichneten Anlage K8 und die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, die dort im Einzelnen aufgeführten Reinigungstermine seien jeweils eingehalten worden, konkret und im einzelnen dargelegt, wann jeweils Straßenreinigungsarbeiten in dem hier maßgebenden Straßenabschnitt stattgefunden haben sollen. Dagegen hat der Beklagte, bezogen auf die streitgegenständlichen Zeiträume, lediglich für einige Tage in den Monaten Dezember 2005 und Januar 2006 konkret zur Reinigung vorgetragen. Für ein substantiiertes Bestreiten der von der Klägerin konkret und im einzelnen dargelegten Reinigungstermine hätte der Beklagte jedoch für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls in repräsentativem Umfang stichprobenartig darlegen und beweisen müssen, zu welchem der von der Klägerin aufgezählten Termine keine Reinigung stattgefunden haben soll (für Beweiserleichterungen durch Vorlage von Dienstplänen und Arbeitsberichten Saurhoff, a.a.O., Rdn. 1625 m. w. N.; dazu auch Wichmann, a.a.O., Rdn. 327 m. w. N.). Das pauschale Bestreiten des Beklagten und die Darlegungen nur für einige wenige Tage der Monate Dezember 2005 und Januar 2006 reicht hierzu nicht aus, zumal die Klägerin vorgetragen hat, dass in diesen Monaten die Reinigungspflicht ohnehin aufgrund Laubbeseitigungs-, Winterdienst- und Grundreinigungsarbeiten gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StrReinG herabgesetzt war, was ohne weiteres plausibel erscheint.

Soweit der Beklagte geltend macht, mit diesen schon vom Landgericht gestellten Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag würden die Anforderungen an das Darlegungserfordernis überspannt, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang dem Anlieger, der gegenüber der zivilrechtlichen Klage auf Entgelt vor den ordentlichen Gerichten völlig unzureichende Straßenreinigungsleistungen einwendet, gewisse Darlegungserleichterungen zugestanden werden können, weil auf der Hand liegt, dass eine Beobachtung über den gesamten Zeitraum über 24 Stunden schwer möglich erscheint. Jedenfalls ist für ein substantiiertes Bestreiten der von der Berliner Stadtreinigung konkret und im einzelnen dargelegten Reinigungszeitpunkte zumindest erforderlich, dass für jedes Quartal des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums konkreter und repräsentativer Vortrag erfolgt. Das erscheint auch zumutbar, zumal für den Fall einer tatsächlich grob unzureichenden Straßenreinigung weitere Anlieger entsprechende Beobachtungen beisteuern dürften. Das Bestreiten des Beklagten, dass sich hier, wie bereits ausgeführt, bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum, nur auf wenige Tage in den Monaten Dezember 2005 und Januar 2006 beschränkt, reicht jedenfalls insoweit nicht aus, zumal, wie bereits ausgeführt nur ein grobes Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Reinigungspflicht und tatsächlicher Reinigung eine Minderung des Entgelts rechtfertigen könnte. Die Behauptungen des Beklagten betreffend die Jahre 2007 und 2008 haben für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht einmal Indizwirkung.

Soweit der Beklagte geltend macht, für den Fall einer Ausgestaltung des Straßenreinigungsentgelts als öffentlich- rechtliche Gebühr wäre der Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten zu führen, wo ihm der Amtsermittlungsgrundsatz zugute kommen würde, im Hinblick darauf müßten ihm auch im Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten Darlegungserleichterungen zukommen, ist dies angesichts der zweifellos zulässigen zivilrechtlichen Ausgestaltung des hier vorliegenden Leistungsverhältnisses nicht zutreffend. Im Übrigen besteht auch vor den Verwaltungsgerichten die Pflicht, den Prozessstoff im Rahmen des Zumutbaren umfassend vorzutragen und bei Verletzung dieser Pflicht kann die Aufklärungspflicht des Gerichts verringert sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl, § 86 Rdn. 11, 12). Es erscheint durchaus zweifelhaft, ob bei dem hier vorliegenden unzureichenden Vortrag des Beklagten ein Verwaltungsgericht für den Fall seiner Zuständigkeit in eine Beweisaufnahme eintreten würde.

Soweit der Beklagte beantragt hat, ihm im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Gelegenheit zu weiterem Vorbringen, insbesondere zu der Frage der Vergleichbarkeit anderer Straßen einzuräumen, ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Der Beklagte hatte hinreichend Gelegenheit zum Vortrag und hätte diese auch im Rahmen seiner allgemeinen Prozessförderungspflicht wahrnehmen müssen. Bereits das Landgericht hat das angefochtene Urteil unter anderem damit begründet, der Vortrag des Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert. Dass die für die vom Beklagten beanstandete Einordnung in Straßenreinigungsklassen maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse der ... streitentscheidend sein würden, lag bereits zu Beginn des Rechtsstreits auf der Hand. Spätestens seit dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 02. März 2009 musste sich für den Beklagten geradezu aufdrängen, dass er zu den Merkmalen für die Einordnung der ... in Reinigungsklassen vortragen müsste. Auch zu der von ihm selbst bereits in erster Instanz aufgeworfenen Frage der Vergleichbarkeit anderer Straßen mit der H , war dem Beklagten keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumal nach Auffassung des Senats, wie bereits ausgeführt, selbst eine Vergleichbarkeit der wenigen vom Beklagten bisher benannten Straßen mit der ... nicht zu der Annahme führen würde, die Einordnung der H in das Straßenreinigungsverzeichnis A und die Reinigungsklasse 2 sei rechtswidrig.

Der der Klägerin vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB in Verbindung mit Ziff. 1.4.1 ihrer Allgemeinen Leistungsbedingungen (vgl. dazu BGH Urteil vom 15.02.2005 - X ZR 87/04) begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da keine Rechtsfragen betreffend das Bundesrecht von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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