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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 10.02.2003
Aktenzeichen: 22 U 49/02
Rechtsgebiete: StVG, BGB


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 2 Satz 1
StVG § 17 Abs. 1 Satz 2
StVG § 17 Abs. 1
BGB § 254
BGB § 847
1.

Die Grundsätze betreffend den Vorrang des Kreuzungsräumers sind auch anzuwenden, wenn es sich um eine weitläufige Kreuzung handelt.

2.

Grundlagen der Bemessung von Schmerzensgeld.


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 22 U 49/02

verkündet am: 10. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Ubaczek und die Richter am Kammergericht Renner und Schneider

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Januar 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 17 O 152/00 - geändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger

1. 1.903,79 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 17. November 1999, sowie

2. 2.908,66 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 29. November 2000

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug haben der Kläger 82 % und die Beklagten 18 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Am 30. April 1999 befuhr der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug die P... Straße in B... in südlicher Richtung. Auf der Kreuzung der P... Straße und der M...straße stieß er mit dem von dem Beklagten zu 1) gelenkten Kraftfahrzeug zusammen, mit dem der Beklagte zu 1) aus der M....straße kommend in die P... Straße einbiegen wollte.

Mit den Behauptungen, der Beklagte zu 1) sei bei für ihn rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren und habe ihn mit erheblicher Geschwindigkeit gerammt, hat der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld von den Beklagten gefordert.

Er hat im ersten Rechtszug Ersatz von Sachschäden und Kosten der Heilbehandlung in Höhe von insgesamt 15,687,38 DM abzüglich bereits geleisteter 1.056,15 DM (=14.631,23 DM) sowie seines Verdienstausfallschadens, den er mit 12.420,21 DM berechnet hat, begehrt (wegen der Berechnung der erhobenen Forderungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 28. November 2000, Blatt I/94 bis 99 Bezug genommen). Ferner hat er die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat; zugleich hat die Auffassung vertreten, ein Betrag in Höhe von 10.000,00 DM sei angemessen. Schließlich hat er die Feststellung beantragt, die Beklagten hätten ihm auch sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 30. April 1999 noch entstehen werden.

Nach Beweiserhebung hat das Landgericht Berlin mit dem angefochtenen Urteil der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Bei den geltend gemachten Sachschäden hat es lediglich die angesetzten Pauschalen für die Abmeldekosten sowie für allgemeine Kosten jeweils halbiert, den Verdienstausfall mit 9.686,19 DM errechnet und das Schmerzensgeld mit 12.000,00 DM bemessen. Die begehrte Feststellung dagegen hat es für unbegründet gehalten.

Die Beklagten beantragen,

unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils

die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

ferner,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. ihm 14.631,23 DM bzw. 7.480,94 EUR nebst 4 % Zinsen aus 15.068,51 DM bzw. 7.704,40 EUR für den Zeitraum vom 17. November 1999 bis 2. Dezember 1999 und aus 13.911,31 DM bzw. 7.112,34 EUR seit dem 17. November 1999 und aus 719,92 DM bzw. 367,62 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. ihm ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 DM bzw. 7.669,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. ihm einen weiteren Betrag von 12.420,21 DM bzw. 6.350,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm zukünftig aus dem Verkehrsunfall vom 30. April 1999 auf der Kreuzung P... Straße/M...straße noch entstehen werden soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Er trägt vor, .... bei vergleichbaren schweren Verletzungen seien in der Vergangenheit mindestens 10.000,00 DM als Schmerzensgeld zuerkannt worden (Hacks/Ring/Böhm, 18. Aufl., Nummern 1045, 1061, 1095). Wegen des Alters der Entscheidungen (1986, 1992 und 1995) sei ein Inflationsausgleich erforderlich, ferner sei wegen der weiteren psychischen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM hier angemessen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagten bisher die Schadensregulierung bewusst verzögert hätten.

Die Beklagten beantragen,

die unselbständige Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil insoweit zu ändern und die Klage abzuweisen, als dem Kläger mehr als insgesamt 4.812,45 EUR zugesprochen worden sind, denn nur in dieser Höhe ist seine Forderung unter Berücksichtigung der vorgerichtlich bereits geleisteten Zahlungen des Beklagten zu 2) noch begründet.

Der Unfall ereignete sich auf einer weitläufigen Kreuzung. Von der Haltelinie der für den Beklagten zu 1) maßgeblich gewesenen Ampel in der M...straße bis zur Schnittlinie zwischen seiner Fahrspur und der des Klägers rechts vom Mittelstreifen (linke Spur der P... Straße) sind ausweislich der maßstabgerechten Unfallskizze ca. 35,5 Meter zurückzulegen; die Fußwege links und rechts des Gleisbettes der Straßenbahn (ca. 5,6 Meter) sind ca. 5,3 Meter breit. Die hier maßgeblichen Ampeln waren wie folgt geschaltet:

 Beklagter zu 1)Kläger
Sekunde 0-1 rotSekunde 0-24 rot
1+2 rot/gelb 
3 - 13 grün 
14 - 16 gelb 
17 - 90 rot24 + 25 rot/gelb
 26 - 66 grün
 67 - 69 gelb
 70 - 90 rot

Grüne Pfeile für den Linksabbiegeverkehr sind an keiner Stelle vorgesehen.

Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) als zweites Fahrzeug vor der für ihn rotes Licht zeigenden Ampel stand und sodann, nach Umschalten der Ampel auf Grün in die Kreuzung einfuhr. Diese Feststellung beruht auf den Bekundungen der Zeugin A..., die zwar angab, es sei das zweite oder dritte Fahrzeug gewesen, da die übrigen Zeugen - insbesondere Frau R... - aber angaben, es habe, bevor der Beklagte zu 1) gekommen sei, nur ein weiteres Fahrzeug die Kreuzung von links kommend passiert, steht fest, dass er der Zweite war. Unter Berücksichtigung des bei den Akten befindlichen Ampelschaltplanes hatte er dann ca. 20 Sekunden Zeit, bevor die Ampel für den Querverkehr aus der P... Straße auf Grün umsprang. Auf seinem Weg über die Kreuzung war er durch eine Tagesbaustelle behindert, die die übrigen Beteiligten zwar nicht bemerkt haben wollen, deren Vorhandensein sich aber aus dem Vermerk der Polizei vom 9. Juni 1999 (Blatt 5 der Beiakte) unzweifelhaft ergibt.

Kurz nach dem Wechsel zu für seine Fahrtrichtung grünem Licht fuhr der Kläger mit sog. "fliegendem Start" in die Kreuzung ein. In der Klageschrift heisst es zwar, er habe zuvor seine Geschwindigkeit verringert, davon ist aber nicht auszugehen, weil er selbst davon nie etwas erwähnt hat und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt hat, er habe die Ampel mit normaler Fahrgeschwindigkeit passiert, weil seine Fahrspur für ihn frei erschien. Vorher allerdings sah er noch ein von der M...sraße nach links in die P... Straße einbiegendes Fahrzeug, das die im Anfahren begriffenen Fahrzeuge vor ihm zu kurzem Innehalten veranlasst hatte. Diese Feststellungen beruhen insbesondere auf den Bekundungen der Zeugin R... (Blatt I/77 der Akten), die angab, das erste von links kommende Auto kam, als die Ampel für sie auf Gelb stand. Sie entsprechen auch der Unfallschilderung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2003, der in diesem Zusammenhang auch angab, er habe mit seinem Fahrzeug das des Beklagten zu 1) gerammt.

Als Ergebnis ist festzuhalten:

Der Beklagte zu 1) versuchte, nachdem er selbst bei für ihn grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist, die Kreuzung noch vor dem Losfahren der bis dahin aus seiner Sicht vor der rotes Licht zeigenden Ampel in der P... Straße wartenden Fahrzeuge zu räumen, wobei er so zügig, wie es mit einem mit zwei Personen besetztem VW Polo eben geht, angefahren ist. Dabei kam es zu der Kollision, weil der Kläger kurz nach Umschalten der für ihn maßgeblichen Ampel auf Grün mit unverminderter normaler Stadtgeschwindigkeit in die Kreuzung fuhr und den Wagen des Beklagten zu 1) während des Einbiegevorganges rammte.

In dieser Situation stellt der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG dar, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein unfallursächliches Ereignis, wenn es durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, also die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, § 7 StVG Randnummer 30 mit Nachweisen).

Die Einhaltung einer derartigen Sorgfalt des "Idealkraftfahrers" bei der Einfahrt in die Kreuzung P... Straße/M...Straße durch die jeweiligen Fahrzeugführer hat keine der Parteien dargelegt.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht hängen deshalb gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG, § 254 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung neben den unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Diese Abwägung führt den Senat in dem hier zu beurteilenden Fall zu der Überzeugung, dass der Kläger den Unfall ganz überwiegend verursacht und verschuldet hat. Der Senat bemisst seinen Anteil an der Verantwortung mit 2/3.

Dabei sind entgegen der Auffassung des Klägers die Grundsätze, die für Kollisionen mit Fahrzeugen entwickelt worden sind, die nach berechtigtem Einfahren in eine Kreuzung noch im Begriff sind, diese wieder zu räumen, in dem hier zu entscheidenden Fall anwendbar.

Es ist schon zweifelhaft, ob die für seine abweichende Beurteilung zunächst gegebene Begründung des Landgerichts, der Beklagte zu 1) hätte ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich warten können, den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die Fahrbahnen der P... Straße sind nicht einfach durch einen breiten Mittelstreifen, der Platz zum Warten geboten haben könnte, unterteilt. Vielmehr ist der Mittelstreifen seinerseits unterbrochen durch ein nahezu 6 Meter breites Gleisbett der Straßenbahn. Zwischen den Schienen und dem an die Fahrbahn grenzenden Rand des daneben befindlichen Fußgängerbereiches beträgt der Abstand zwar immer noch gut 5 Meter, zu berücksichtigen ist aber, dass in diesem Bereich zum Zeitpunkt des Geschehens eine Baustelle eingerichtet war. Auch wenn deren genaue Lage und Ausmaße nicht bekannt sind, ist doch keineswegs sicher, dass der Beklagte zu 1) in dem verbleibenden Raum gefahrlos hätte stehen bleiben können; nach seinen Angaben stand er im Bereich der Straßenbahnschienen.

Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Klärung, denn es kommt hierauf nicht an.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, es könne "... keine Rolle spielen, ob im Kreuzungsbereich hängen gebliebene Fahrzeuge im Einzelfall tatsächlich den Querverkehr behindern, oder in einem mehr oder weniger abgeschirmten Raum stehen. Die Verkehrssicherheit erfordert eine klare und eindeutige Regelung der Frage, wer in einer solchen Lage den Vorrang genießt." (BGH, VersR 1971, 822, 823). Daran hat er auch aus Anlass der Beurteilung abweichender oberlandesgerichtlicher Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (BGH VersR 1977, 154 155).

Der Senat teilt diese Ansicht. Der vorliegende Fall bietet keinen Grund, davon abzuweichen. Dies gilt auch unter Beachtung der Ausmaße der Kreuzung. Nur wenn die Verhältnisse so wären, dass man annehmen müsste, es handele sich nicht um eine, sondern um zwei nacheinander zu überquerende Kreuzungen, käme gegebenenfalls eine andere Sichtweise in Frage (vgl. OLG Köln, NZV 1997, 269). Davon kann hier aber keine Rede sein.

Die weitere Begründung des Landgerichts, der Kreuzungsräumer dürfe sich nur langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten, spricht zwar einen in diesem Zusammenhang zu beachtenden wesentlichen Umstand an, hat aber mit der grundsätzlichen Entscheidung, ob der Fall eines "Kreuzungsräumers" überhaupt vorliegt, nichts zu tun. Die Frage, in welchem Umfang das Verhalten des Kreuzungsräumers der Verkehrssituation angemessen war, hat vielmehr nur für die Entscheidung Bedeutung, inwieweit er für den eingetretenen Schaden mitverantwortlich ist.

Der Kläger war somit grundsätzlich verpflichtet, dem Beklagten zu 1) den ihm gebührenden Vorrang zum Verlassen der Kreuzung einzuräumen.

Für die Abwägung, in welchem Umfang die Beteiligten für die eingetretenen Schäden haften, kommt im Hinblick auf das Vorrecht des Räumenden im Allgemeinen eine Verteilung des Schadens im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln zu Lasten des bei grünem Ampellicht in die Kreuzung einfahrenden Verkehrsteilnehmers des Querverkehrs in Betracht (KG, 12. ZS., VM 1993, 21 mit Nachweisen). Je nach den Umständen des Einzelfalles kann insoweit aber auch jede andere Verteilung gerechtfertigt sein, bis hin zu einer alleinigen Haftung eines jeden der Beteiligten (KG a.a.O.; VersR 1973, 1049, 1050; vgl. auch die Nachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 4. Aufl. 1997, Randnummer A 3).

Die oben dargestellten tatsächlichen Feststellungen, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, rechtfertigen hier kein Abweichen von der Regel.

Maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung hat die Frage, in welchem Umfang die Fahrer der beteiligten Fahrzeuge bei der von Ihnen zu erwartenden Aufmerksamkeit den jeweils anderen hätten erkennen können oder müssen und inwieweit sie auf die ungehinderte Fortsetzungsmöglichkeit ihrer Fahrt vertrauen durften.

Der Kläger weist selbst darauf hin, dass sich auf beiden Seiten der Straßenbahnschienen eine Baumreihe befindet, und fährt fort: "Zu beachten ist des weiteren, dass sich auf der Fahrbahn des Beklagte zu 1) eine Baustelle befand, von der aus Sichtbehinderungen für den Beklagten zu 1) ausgingen." (Schriftsatz vom 21. März 2002, Blatt II/ 43).

Die Stämme einer Reihe von Bäumen können bei entsprechender Perspektive durchaus sichtbehindernd sein; die Baustelle hat der Kläger nach eigenen Angaben nicht bemerkt, was bereits erhebliche Zweifel weckt, ob er selbst die erforderliche Aufmerksamkeit hat walten lassen. Dies gilt hier in besonderem Maße auch deshalb, weil ein Kraftfahrer, der bei dem Wechsel auf Grün an haltenden Fahrzeugen vorbei mit fliegendem Start in eine Kreuzung einfährt, eine besonders gefährliche Situation herbeiführt. Er muss deshalb verstärkt darauf bedacht sein, sich vorher zu vergewissern, dieses Manöver ohne Gefährdung für sich und andere ausführen zu können (KG, 12. ZS., VersR 1973, 1049, 1050 mit Nachweisen), oder es unterlassen.

Hier kam - auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers - hinzu, dass die an der Ampel Wartenden schon wegen eines weiteren von links kommenden Fahrzeugs im Anfahren kurz einhalten mussten, bevor auch der Beklagte zu 1) noch versuchte, die Kreuzung zu räumen. Diese der Kollision unstreitig vorangegangene und vom Kläger auch bemerkte Situation war ohne weiteres geeignet, ihm die drohende Gefahr noch einmal eindringlich vor Augen zu führen.

Wenn er gleichwohl mit unverminderter Geschwindigkeit an den haltenden oder gerade anfahrenden Fahrzeugen vorbei in die Kreuzung einfuhr, obwohl auch nach seinem Vortrag die Sicht auf die Kreuzung behindert war, so handelte er in besonderem Maße fahrlässig und hat den Unfall ganz überwiegend verursacht.

Für den Kreuzungsräumer gilt zwar anerkanntermaßen auch, dass er nicht blindlings in den Querverkehr einfahren darf, sondern sich mit der gebotenen Sorgfalt an der Verkehrslage zu orientieren hat. Von einem der Situation angepassten Verhalten kann hier in Bezug auf den Beklagten zu 1) aber weit eher ausgegangen werden als auf Seiten des Klägers.

Für den Beklagten zu 1) stellte sich die Situation so dar, dass der Querverkehr ungeachtet der Zeit, die er zum Überqueren der Kreuzung benötigt hatte, noch immer in Warteposition stand, als er sich der Einmündung näherte. Das zu dieser Zeit vor ihm befindliche Fahrzeug konnte noch ungehindert in die P... Straße einbiegen, die dort Wartenden hatten noch Gelb und standen (so die Zeugin R..., Blatt I/77). Unmittelbar danach setzte auch der Beklagte zum Räumen der Kreuzung an; die Zeugin R... sprach von drei bis sechs Sekunden zwischen beiden Einbiegern. Die an der Ampel Wartenden waren zu dieser Zeit allenfalls - wie die Zeugin R... - im Anfahren begriffen, während der Kläger sich erst aus größerem Abstand der Kreuzung näherte. Selbst wenn er den Kläger gesehen hatte, konnte der Beklagte zu 1) deshalb davon ausgehen, dass der Kläger ihn sehen und ihm den ihm gebührenden Vorrang einräumen werde, so dass auch er - wenn er seine Fahrt zügig fortsetzt - noch ungefährdet vor dem einsetzenden Querverkehr werde einbiegen können.

In jedem Fall hat er sich in weitaus geringerem Maße vorwerfbar verhalten als der Kläger. Soweit auf Seiten des Beklagten zu 1) ebenfalls eine gewisse Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist diese somit deutlich geringer zu werten als die des Klägers.

2) Schmerzensgeld:

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen (BGH, NJW 1955, 1675; KG, DAR 1987, 151). Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht jedoch im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der erduldeten Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs, Fraglichkeit der endgültigen Heilung, ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles (KG, 12. Zivilsenat, Urteile vom 19. Dezember 1994 - 12 U 1664/92 -, vom 11. Dezember 1995 - 12 U 532/94 -, vom 6. Juni 2002 - 12 U 7800/00 - 11. Juli 2002 - 12 U 10229/00 -). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es "die" angemessene Entschädigung, die für bestimmte Beeinträchtigungen allgemeine Gültigkeit beanspruchen könnte, nicht geben kann, weil nichtvermögensrechtliche Nachteile in Geld nicht unmittelbar messbar sind (BGH, VersR 1976, 967, 968 mit Nachweisen). Unter Beachtung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, die eine billige Entschädigung im Sinne des § 847 BGB erfordert, ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zwar auch zu berücksichtigen, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen für angemessen gehalten haben. Wenn es durch die wirtschaftliche Entwicklung oder veränderte allgemeine Wertvorstellungen gerechtfertigt ist, ist das erkennende Gericht aber grundsätzlich auch nicht gehindert, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinauszugehen (BGH a.a.O.).

Nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Unfall vom 30. April 1999 für den Kläger die folgenden physischen und psychischen Auswirkungen:

Nach den Feststellungen des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. W... erlitt er Frakturen des HWK 7 und des Sternums sowie ein Schleudertrauma 2. bis 3. Grades. Wegen dieser Verletzungen befand er sich vom 30. April bis zum 10. Mai 1999 in stationärer Behandlung und musste etwa 6 bis 8 Wochen eine Cervicalstütze tragen. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus schloss sich eine ambulante Behandlung durch den Dipl. med. S... an, die hauptsächlich eine Schmerztherapie zum Gegenstand hatte und in der Regel ein mal pro Woche stattfand. Nach Ablegen der Cervicalstütze wurde die ambulante Behandlung zeitweise ergänzt durch eine Rhysiotherapie und Training der Nackenmuskulatur. Am 24. September 1999 war die Behandlung durch den Dipl. med. S... abgeschlossen. Eine Nachuntersuchung erfolgte am 28. September 1999. Ab 1. Oktober 1999 wurde der Kläger der bis dahin seinen Beruf als .... einige Jahre als Selbständiger ausgeübt hatte, wieder gesund geschrieben. Es besteht jedoch seither eine unfallbedingte MdE von 10 bis 20 %. Seit November 1999 ist der Kläger in seinem Beruf wieder als Beschäftigter eines einschlägigen Unternehmens tätig.

Die neurologische und psychiatrische Untersuchung durch die Sachverständigen Prof. Dr. S... und Dr. Dr. W... ergaben neurologisch keinen krankhaften Befund. Bei dem Kläger handelt es sich um eine gehemmte Persönlichkeit mit angstneurotischen Störungen, erhöhter Neigung zur Hypochondrie und erhöhter Ängstlichkeit. "Hochgradig wahrscheinlich" hat der Unfall bei dem Kläger eine angsthafte Aversion gegen das Autofahren ausgelöst. Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen Prof. Dr. S... ist diese aber behandlungs- und besserungsfähig. Der Sachverständige erklärt ausdrücklich: "Es ist gewiss nicht von einer Dauerschädigung auszugehen".

Gemessen an diesen Feststellungen der Sachverständigen hält der Senat die Bewertung der psychischen Folgen des Unfalls durch den Kläger (Erhöhung des wegen der psychischen Beeinträchtigungen geforderten Schmerzensgeldes um 5.000,00 DM) für deutlich überzogen. Zwar könnte bei entsprechender Schwere auch die Angst vor dem Autofahren ein spürbares Schmerzensgeld auslösen (vgl. AG Zeven, Urteil vom 1.Januar 1999:12.000,00 DM für HWS-Distorsion mit "zum Teil dramatischen Ausbrüchen von Angst und Panik beim Fahren in einem Pkw", Tabelle von Hacks/Ring/Böhm, 21. Auflage, Nummer 1557), die psychische Belastung des Klägers aber ist insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S... als nicht in solchem Maße anspruchbegründend ausgeprägt anzusehen. Sie ist vielmehr im Rahmen der Bewertung der physischen Folgen in geringem Umfang anspruchserhöhend in die Überlegungen einzubeziehen.

Unter Bezug auf die zu den Nummern 1193, 1195, 1321, 1365 und 1414 der 21. Auflage der Tabelle von Hacks/Ring/Böhm aufgeführten Fälle, die nach Art und Ausmaß der darin beschriebenen Leiden der Betroffenen mit den hier zu beurteilenden Unfallfolgen vergleichbar erscheinen, hält der Senat einen Betrag in Höhe von 10.000,00 DM für die obere Grenze des hier Angemessenen, wenn von einer vollen Haftung des Schädigers ausgegangen wird. Dies insbesondere auch wegen der bleibenden Beeinträchtigung von ca. 10 - 20 % der Erwerbsfähigkeit.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes war hier weiter zu beachten, dass bei Verletzungen durch fahrlässige Verkehrsverstöße die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in den Hintergrund tritt (vgl. OLG Hamm, VersR 1990, 909). Es wurde bereits ausführlich dargelegt, dass den Beklagten zu 1) allenfalls ein geringes Maß an Fahrlässigkeit angelastet werden kann, während der Kläger die Gefahrensituation durch grobe Unachtsamkeit selbst herbeigeführt hat.

Der Kläger kann schließlich auch nicht damit gehört werden, das Regulierungsverhalten des Beklagten zu 2) sei hier anspruchserhöhend zu berücksichtigen. Dies kommt zwar in Betracht, wenn der Versicherer Zahlungen verweigert, obwohl bei verständiger lebensnaher und objektiver Betrachtungsweise von einer Einstandspflicht auszugehen war (OLG Karlsruhe, VersR 1973, 851), die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes schuldhaft verzögert wird und dies mitursächlich für einen psychosomatisch bedingten ungünstigen Heilungsverlauf war (OLG München, NZV 1993, 434) oder gar das Prozessverhalten des Versicherers von dem Geschädigten als herabwürdigend empfunden werden kann (OLG Nürnberg, NZV 1997, 358). Von alledem kann hier aber keine Rede sein. Der Beklagte zu 2) hat vielmehr zu Recht von vornherein darauf hingewiesen, dass der Verschuldensanteil des Beklagten zu 1) an dem Zustandekommen des Unfalls nur 1/3 beträgt und sich auch im Prozess im Wesentlichen darauf beschränkt, sich gegen tatsächlich auch unberechtigte Forderungen des Klägers zu wenden, ....

3) Der Feststellungsantrag des Klägers ist von dem Landgericht zu Recht abgewiesen worden.

Die dagegen gerichtete Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ein Grund für die von dem Kläger begehrte Feststellung nicht zu erkennen.

Die akut eingetretenen Verletzungen sind vollständig ausgeheilt. Bereits jetzt festgestellt und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt ist die bleibende MdE von 10 bis 20 % wegen der unfallbedingten Bewegungseinschränkung. Die noch vorhandene Angst vor dem Autofahren ist behandlungs- und besserungsfähig. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch... ist von einer Dauerschädigung gewiss nicht auszugehen.

Objektive Anhaltspunkte dafür, dass in der Zukunft unfallbedingt weitere Beeinträchtigungen des Klägers zu erwarten seien, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der Kläger äußert insoweit nur die allgemeine Vermutung, es könne zu Spätfolgen kommen, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar seien.

Ende der Entscheidung

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