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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 07.01.2002
Aktenzeichen: 22 U 8137/99
Rechtsgebiete: PflVG, StVG, VVG, StVO, StVZO, AKB, BGB, KfzPflVV, ZPO
Vorschriften:
PflVG § 1 | |
PflVG § 2 Abs. 1 Nr. 6 | |
PflVG § 2 Abs. 1 Nr. 6 a | |
PflVG § 2 Abs. 1 Nr. 6 b | |
PflVG § 2 Nr. 1 | |
PflVG § 2 Nr. 2 | |
PflVG § 2 Nr. 3 | |
PflVG § 2 Nr. 4 | |
PflVG § 2 Nr. 5 | |
PflVG § 2 Nr. 6 b | |
PflVG § 3 Nr. 9 | |
PflVG § 75 Abs. 1 | |
StVG § 1 | |
StVG § 7 | |
StVG § 7 Abs. 1 | |
StVG § 8 | |
StVG § 18 Abs. 3 | |
VVG § 1 | |
VVG § 1 Abs. 1 | |
VVG § 12 Abs. 1 | |
VVG § 12 Abs. 3 | |
VVG § 12 Abs. 3 Satz 2 | |
VVG § 6 | |
VVG § 6 Abs. 1 Satz 2 | |
VVG § 6 Abs. 1 Satz 3 | |
StVO § 1 | |
StVZO § 18 Abs. 2 Nr. 1 | |
AKB § 8 Abs. 1 | |
AKB § 8 Abs. 1 Satz 2 | |
AKB § 10 Nr. 2 | |
AKB § 10 Nr. 2 c | |
AKB § 10 Nr. 4 | |
BGB § 209 Abs. 1 | |
KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 5 | |
KfzPflVV § 5 Abs. 3 | |
ZPO § 92 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 11 | |
ZPO § 711 |
2. Ein Gabelstapler ist keine "selbstfahrende Arbeitsmaschine" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG.
3. Für die Anwendung von § 8 StVG ist maßgeblich, ob das Fahrzeug für höhere Geschwindigkeiten als 20 km/h konstruiert und zugelassen ist. Allein die Möglichkeit, durch Veränderung der konstruktionsbedingten Beschaffenheit eine höhere Geschwindigkeit zu erzielen, ist unbeachtlich.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 22 U 8137/99
Verkündet am: 7. Januar 2002
hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Ubaczek, die Richterin am Kammergericht Meising und den Richter am Landgericht Schneider und für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufungen des Klägers zu 1) und der Streithelferin wird das am 18. Dezember 2000 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Berlin - 24 O 10/99 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger zu 1) von der Zahlungsverpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 1998 - 29 O 21/98 - bis zur Höhe von 180.000,00 DM (92.032,54 Euro) freizustellen.
Ferner wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger zu 1) von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die aufgrund der in dem vorbezeichneten Urteil zu Ziffer 2) des Urteilstenors ausgesprochenen Feststellung gegen den Kläger zu 1) geltend gemacht werden können.
Im Übrigen werden die Berufungen der Kläger und der Streithelferin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 2) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) und der Gerichtskosten zu tragen.
Der Kläger zu 1) hat die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie ein Viertel der Gerichtskosten zu tragen.
Der Beklagte zu 2) hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie ein Viertel der Gerichtskosten zu tragen.
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten haben der Beklagte zu 1) zu 1/4 und die Streithelfern zu 3/4 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung seitens des Klägers zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 96.000 Euro abwenden, sofern nicht der Kläger zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen können der Beklagte zu 2) und die Kläger die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht jeweils die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen des geschädigten P S aus einem Unfall vom 4. September 1996 in Anspruch, den der Kläger zu 1) mit einem Gabelstapler der Beklagten zu 1) verursachte.
Die Klägerin zu 2) führte seit dem Jahre 1994 im Auftrag der Beklagten zu 1) Kessel- und Rauchgasreinigungsarbeiten an der Müllverbrennungsanlage des von der Beklagten zu 1). auf ihrem Betriebsgelände unter der Anschrift F in B R betriebenen Abfallbeseitigungswerkes N durch. Bei diesen Arbeiten entstehen regelmäßig Abfälle (z. B. Kesseldreck). Zur Entsorgung dieser Abfälle stellte die Beklagte zu 1) der Klägerin zu 2) einen ihrer Elektrostapler, Marke Still, Typ R 60-25, Betriebsnummer GS 020, Standardausstattung, zur Verfügung.
Am 4. September 1996 wollte der damals bei der Klägerin zu 2). angestellte Kläger zu 1) den Gabelstapler nach Benutzung wieder zur Ladestation bringen. Er streifte dabei ein von der I GmbH zur Durchführung von Reparatur- und Montagearbeiten auf dem Gelände aufgestelltes größeres Gerüst, das durch den Aufprall zusammenfiel. Der bei der I GmbH angestellte P S wurde unter dem Gerüst begraben und erheblich verletzt. Er ist seitdem querschnittsgelähmt und an einen Rollstuhl gebunden. Der Kläger zu 1) hatte zur Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,32 Promille.
Die Kläger zu 1) und 2) sind vom Landgericht Berlin mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 14 Juli 1998 -Geschäftszeichen 29 O 21/98- als Gesamtschuldner verurteilt worden, an P S ein Schmerzensgeld in Höhe von 190.000 DM zu zahlen. Ferner ist festgestellt worden, dass die Kläger verpflichtet sind, P S sämtliche materiellen Schäden aus dem Arbeitsunfall vom 4. September 1996 auf dem Betriebsgelände der zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Haftung des hiesigen Klägers zu 1) ist aus eigenem Verschulden begründet worden, die Haftung der hiesigen Klägerin zu 2) daraus, dass sie für das Verschulden des Klägers zu 1) als ihres Verrichtungsgehilfen einzustehen habe.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Kläger von den Beklagten Freistellung von der Verpflichtung aus der genannten Verurteilung, vom Beklagten zu 2). als Haftpflichtversicherer.
Die Beklagte zu 1) war im Jahre 1996 als ehemaliger Eigenbetrieb des Beklagten zu 2) bei dessen Eigenversicherung haftpflichtversichert. Wie mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig ist, umfasst dieser Versicherungsschutz auch alle Schäden, die beim Betrieb von der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach § 1 PflVG unterliegenden Kraftfahrzeugen der Beklagten zu 1) entstanden sind, ohne dass im Innenverhältnis zwischen den Beklagten insoweit gesonderte Einzelvereinbarungen getroffen worden sind.
Der Streit zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits geht im wesentlichen darum, ob der an dem Unfall beteiligte Gabelstapler nach § 1 PflVG versicherungspflichtig ist. Das Fahrzeug erreicht in der hier zur Verfügung gestellten Standardausstattung Höchstgeschwindigkeiten von 13 bis 17 Km/h. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Gabelstapler ausschließlich auf dem Betriebsgelände eingesetzt worden ist.
Dieses Gelände ist umzäunt und für Fahrzeuge und Fußgänger über Zufahrten von den öffentlichen Straßen und aus erreichbar. An den Zufahrten sind jeweils Schranken angebracht, die von Pförtnern aus Pförtnerlogen oder von den Ein- und Ausfahrenden selbst mittels Chipkarten bedient werden, die ihnen von den Pförtnern überlassen werden. Die Werktore an der Zufahrt waren nach der im September 1996 geltenden Betriebsanweisung bei Eintritt der Dunkelheit, spätestens um 22,00 Uhr zu schließen, die Werktore an der Zufahrt bei Dienstschluss der Beklagten zu 1).
Das Gelände konnte im September 1996 sowohl von Fahrzeugen der als auch von Firmenfahrzeugen im Auftrag der als auch von sonstigen Firmenfahrzeugen und von Privatpersonen zum Entsorgen von Abfällen mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Auch Lieferanten und Besucher konnten das Betriebsgelände mit Kraftfahrzeugen befahren. Es gab dort auch einen Besucherparkplatz.
Ferner sind regelmäßig eine Reihe von Fremdfirmen auf dem Gelände im Auftrag der Beklagten zu 1). tätig, deren Mitarbeiter das Gelände ebenfalls mit Kraftfahrzeugen befahren dürfen. Zur Unfallzeit wurde die auf dem Gelände befindliche Müllverbrennungsanlage ausgebaut. Hierfür und zu Durchführung anderer Arbeiten waren am Unfalltag auf dem Gelände mindestens 61 Firmen mit mindestens 246 Mitarbeitern für die Beklagte zu 1). tätig, die jeweils das Gelände auch mit Kraftfahrzeugen befahren durften.
Nach der damals geltenden Benutzungsordnung galt auf die Gelände die Straßenverkehrsordnung. Private Anlieferer konnten Abfälle ohne besonderen Antrag abliefern, mussten jedoch eine schriftliche Erklärung über die private Herkunft der angelieferten Abfälle abgeben. Gewerbliche Anlieferer mussten im Besitz eines sog. vereinfachten Entsorgungsnachweises sein, der zum Zweck der Eingangskontrolle auf Verlangen dem Personal der Beklagten zu 1). vorzulegen war. Für die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) wurden Werksausweise ausgestellt, die den Pförtnern unaufgefordert vorzuzeigen waren. Die Mitarbeiter von Firmen, die längere Zeit auf dem Werksgelände tätig waren, erhielten befristete Dauerpassierscheine und mussten sich in einem Anwesenheitsbuch ein- und austragen. Den Mitarbeitern auch von Fremdfirmen werden von den Pförtnern teilweise eine Vielzahl von Chips ausgehändigt. Eine besondere Kontrolle ihrer Zufahrtberechtigung findet dann nicht mehr regelmäßig statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Juni 2000 zu den Akten gereichte Benutzungsordnung und die eingereichten Betriebsanweisungen Bezug genommen.
Mit ihrer bei dem Landgericht Berlin erhobenen Klage haben die Kläger Freistellung von der Schadensersatzpflicht aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 1998 - Geschäftszeichen 29 O 21/98 - verlangt.
Die Kläger und ihre Streithelferin, die Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin zu 2), haben geltend gemacht, der am Unfall beteiligte Gabelstapler unterliege der gesetzlichen Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge. Sie haben behauptet, es seien Ausstattungsvarianten denkbar, in denen der Gabelstapler eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h erreichen könne. Auch sei er auf öffentlichem Straßenland verwendet worden. Selbst bei dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1). handele es sich um öffentliches Straßenland. Es hätte ein nicht überschaubarer Personenkreis Zugang; praktisch könne jeder das Gelände befahren. Es genüge die Anmeldung beim Pförtner. Auch finde eine zuverlässige und regelmäßige Kontrolle der Zugangsberechtigung der regelmäßig auf dem Gelände beschäftigten Personen nicht statt. Die Kläger haben ferner behauptet, die Klägerin zu 1) hätte ursprünglich für die Durchführung der ihr obliegenden Arbeiten einen eigenen Gabelstapler anschaffen wollen. Die Beklagte zu 1) hätte jedoch aus Kostengründen darauf bestanden, den erforderlichen Gabelstapler selbst zu stellen. Das zusammengebrochene Gerüst sei nicht hinreichend befestigt gewesen.
Das Landgericht Berlin hat mit seinem am 8. September 1999 verkündeten Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1). abgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten des Rechtsstreits in erster Instanz einschließlich der Anträge und der Begründung der erstinstanzliche Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses den Klägern am 15. September 1999 und der Streithelferin am 29. Februar 2000 zugestellte Urteil haben die Kläger mit ihrer am 2. Oktober 1999 beim Kammergericht eingegangenen Berufungsschrift Berufung eingelegt und diese mit am 15. Oktober 1999 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Streithelferin hat gegen das ihr am 29. Februar 2000 zugestellte Teilurteil mit ihrer am 29. März 2000 beim Kammergericht eingegangenen Berufungsschrift Berufung eingelegt und diese in der Berufungsschrift bereits begründet.
Ferner hat das Landgericht Berlin nach Beweisaufnahme mit am 18. Dezember 2000 verkündetem Schlussurteil die Klage auch gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits in erster Instanz einschließlich der Anträge und der Begründung der erstinstanzliche Entscheidung wird auch auf das angefochtene Schlussurteil Bezug genommen.
Gegen das den Klägern am 16. Januar 2001 zugestellte Schlussurteil haben die Kläger mit der am 8. Februar 2001 beim Kammergericht eingegangenen Berufungsschrift Berufung eingelegt und diese mit am 6. März 2001 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Streithelferin hat gegen das ihr ebenfalls am 16. Januar 2001 zugestellte Schlussurteil mit ihrer am 8. Februar 2001 beim Kammergericht eingegangenen Berufungsschrift Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist bis zum 8. Mai 2001 mit am 23. Februar 2001 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Kläger wiederholen im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen vor allem nach wie vor geltend, es würde sich bei dem Betriebsgelände des Beklagten zu 1). um öffentliches Straßenland im Sinne von § 1 StVG handeln, das jedermann offenstehe, der Gabelstapler sei deshalb versicherungspflichtig im Sinne von § 1 PflVG.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung der angefochtenen Urteile die Beklagten zu verurteilen, die Kläger von der Zahlungsverbindlichkeit aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.07.1998 zum Geschäftszeichen 29.O.21/98 freizustellen, sowie festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die aufgrund der in dem vorbezeichneten Urteil, zur Ziffer 2) des Urteilstenors ausgesprochenen Feststellungen gegen die Kläger geltend gemacht werden können.
Die Streithelferin wiederholt ebenfalls im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ebenfalls vor allem geltend, das Betriebsgelände des Beklagten zu 1). sei öffentlich im Sinne von § 1 StVG, weil es tatsächlich von einer unbestimmten Anzahl von Personen genutzt werde und nur eine oberflächliche und lückenhafte Überwachung durch die Pförtner stattfinde. Der Gabelstapler sei deshalb nach § 1 PflVG versicherungspflichtig.
Die Streithelferin beantragt,
1. unter Abänderung der angefochtenen Urteile die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Kläger von den Zahlungsverbindlichkeiten aus dem Urteil des LG Berlin vom 14. Juli 1998 - 29 O 21/98 - freizustellen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die aufgrund der in dem vorbezeichneten Urteil zu Ziffer 2 des Urteilstenors ausgesprochenen Feststellung gegen die Kläger geltend gemacht werden können.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das erstinstanzliche Urteil für richtig und machen vor allem geltend, es handelte sich bei dem Betriebsgelände des Beklagten zu 1). nicht um öffentliches Straßenland. Sie wiederholen im übrigen im wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz. Wegen des im Verfahren zweiter Instanz teilweise in einen Feststellungsantrag umformulierten Klageantrages haben sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Die Akten des Amtsgerichts Tiergarten 265 Ds 278/97 und des Landgerichts Berlin - 29 O 21/98 - lagen dem Senat zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Kläger und der Streithelferin sind zulässig. Insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie haben, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage des Klägers zu 1. gegen den Beklagten zu 2). in dem Schlussurteil richten, in der Sache auch zum Teil Erfolg.
1. Dem Kläger zu 1) steht gegen den Beklagten zu 2). ein Anspruch auf Freistellung von den in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 1998 - 29 O 21/98 - titulierten Schadensersatzansprüchen des bei dem Unfall mit dem Gabelstapler vom 4. September 1996 verletzten P S bis zur Höhe von 180.000,00 DM (92.032,54 Euro) gemäß §§ 1 Abs. 1, 75 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 3 Nr. 9 PflVG in Verbindung mit 10 Nr. 4 AKB zu.
Nach dem mittlerweile unstreitigen Vorbringen der Parteien war der Beklagte zu 2) Pflichtversicherer im Sinne von § 1 PflVG für beim Betrieb des Gabelstaplers verursachte Schäden, sofern für das Fahrzeug eine Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestand.
Das ist hier gemäß § 1 PflVG der Fall. Denn es handelt sich bei dem Gabelstapler um ein Kraftfahrzeug, das auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet wurde und das auch nicht nach § 2 Nr. 6 b PflVG von der Versicherungspflicht befreit war.
Zwar ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass das Fahrzeug nur auf dem Betriebsgelände des Beklagten zu 1). genutzt worden ist. Denn die Kläger haben diesen Vortrag der Beklagten nicht hinreichend bestritten. Sie haben insbesondere keine Anhaltspunkte vorgetragen, die konkret dafür sprechen würden, dass der Gabelstapler, wie sie wohl geltend machen wollen, auch außerhalb des Geländes des Abfallbeseitigungswerkes eingesetzt worden ist. Jedoch handelt es sich bei diesem Betriebsgelände um öffentliches Straßenland im Sinne von § 1 PflVG.
Für die Frage, ob es sich bei einem Gelände um öffentliches Straßenland handelt, kommt es auf eine Widmung des Geländes ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob der Berechtigte die Straßenverkehrsordnung für anwendbar erklärt hat. Vielmehr ist maßgebend, ob die in Frage stehende Fläche tatsächlich mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten allgemein genutzt wird (vgl. Vwv zu § 1 StVO, abgedruckt in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 1 StVO Rdn. 2).
Zwar kann das Betriebsgelände der Beklagten zu 1) nicht zu jeder Zeit und von jedermann betreten werden, schon weil es spätestens um 22.00 Uhr geschlossen wird. Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch dann von Verkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen auszugehen ist, wenn es sich bei den in Frage stehenden Flächen um sogenannte "beschränkt öffentliche" Verkehrsflächen handelt, die nach ihrer vom Berechtigten getroffenen Bestimmung zwar nicht von jedermann, jedoch von einem derart weit gefassten und unbestimmten Personenkreis benutzt werden dürfen, dass ein Bedürfnis für ihre Einbeziehung in die allgemeinen Regelungsnormen des Straßenverkehrsrechts besteht (vgl. OLG Zweibrücken, DAR 1980, 376 m. w. N.; sowie die Nachweise bei Hentschel, a.a.O., § 1 StVO Rdn. 14).
Das traf auf das Betriebsgelände jedenfalls im September 1996 zu. Das Gelände konnte von jedermann, der Abfälle anliefern wollte und erklärte, es handele sich um private Abfälle, befahren werden. Auch Besucher wurden ohne Begrenzung auf Anmeldung zugelassen. Gewerbliche Anlieferer sollten zwar im Besitz eines Entsorgungsnachweises sein, jedoch war damit nicht konkret bestimmt, welche private Anlieferer tatsächlich im Einzelfall das aufsuchen und mit Fahrzeugen befahren würde und gegebenenfalls wann. Darüber hinaus waren auf dem Gelände in dem hier in Frage stehenden Zeitraum mindestens 61 Firmen mit mindestens 246 Mitarbeitern tätig, die ebenfalls mit Kraftfahrzeugen das Gelände befahren durften.
Insgesamt war damit der Personenkreis, der das Gelände befuhr und zu dem neben den zahlreichen Mitarbeitern der Fremdfirmen auch die ebenfalls nicht im einzelnen ihren Personen nach registrierten privaten und gewerblichen Anlieferer von Müll und auch Besucher gehörten, groß und nicht überschaubar. Es besteht daher ein Bedürfnis dafür, das streitbefangene Gelände in den Regelungsbereich der straßenverkehrsrechtlichen Normen einzubeziehen.
Ein solches Bedürfnis entfällt nach den in der Rechtsprechung herausgebildeten Fallgruppen zwar dann, wenn durch eine Einzelkontrolle jedem Nichtberechtigten der Zugang von vornherein unmöglich gemacht wird oder nur solchen Benutzern der Zugang gewährt werden soll, die in einer näheren persönlichen Beziehung zu dem Verfügungsberechtigten stehen und die deshalb von diesem ihrer Person nach jederzeit ermittelt werden können (vgl. BayObLG NJW 1980, 715 m. w. N.). Beides trifft im hier vorliegenden Fall nicht zu. Eine Zugangskontrolle fand hier nicht in jedem Einzelfall, sondern nur recht oberflächlich statt. Das ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Vorbringen über die Handhabung der Schranken für die Ein- und Ausfahrt mittels der Verteilung von Chips durch die Pförtner auch in größerer Zahl an die zahlreichen Mitarbeiter der auf dem Gelände tätigen mindestens 61 Fremdfirmen und andere Personen. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten wurde hier im Einzelfall nicht jedes Mal kontrolliert. Die Anmeldungen für Besucher enthalten zwar eine Rubrik, in der das amtliche Kennzeichen angegeben werden soll, jedoch wurde tatsächlich nicht auf einem Ausfüllen dieser Rubrik bestanden. Das ergibt sich aus dem vom Prozessbevollmächtigten der Streithelfern vorgelegten Exemplar einer von ihm für einen Besuch auf dem Gelände ausgefüllten Besucheranmeldung, die nur seinen Namen enthält. Damit fand weder eine die Öffentlichkeit ausschließende Einzelkontrolle statt noch waren die einzelnen Personen, die das Gelände befuhren, aufgrund einer näheren persönlichen Beziehung zu der Beklagten zu 1) jederzeit zu ermitteln.
Der Gabelstapler wurde damit auf öffentlichen Wegen oder Plätzen eingesetzt und unterlag nach § 1 PflVG der Versicherungspflicht.
Die Beklagte zu 1) war auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG wegen der Bauart des Gabelstaplers von der Versicherungspflicht befreit. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 6 a PflVG ist hier nicht erfüllt, weil der Gabelstapler unstreitig bauartbedingt mit einer höheren Geschwindigkeit als 6 km/h fährt.
Es handelt sich bei dem Gabelstapler auch nicht um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 b PflVG, der auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO verweist. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und sie werden als solche nur nach Maßgabe der Bestimmung des Bundesverkehrsministeriums anerkannt. Gabelstapler gehören hierzu nicht. Sie sind in dem vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen Verzeichnis nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen anerkannt; vielmehr kennt das Verzeichnis nur "Stapler", die als Lastkraftwagen eingeordnet werden (vgl. Verzeichnis VkBl 1972, 377 ff; so auch OLG Hamm VersR 1984,126; OLG Köln VersR 2000, 352; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 18 StVZO Rdn. 16).
Der Beklagte zu 1) gehört als Anstalt öffentlichen Rechts nach dem Berliner BetriebeG auch nicht zu dem Personenkreis, der nach § 2 Nr. 1 bis 5 PflVG von der Versicherungspflicht befreit ist. Der Beklagte zu 2 hat demgemäss aufgrund des zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) unstreitig bestehenden Versicherungsverhältnisses nach § 1 PflVG für solche Schäden einzustehen, die durch den Gebrauch des Gabelstaplers verursacht worden sind.
Der Beklagte zu 2) haftet damit nach § 1 VVG in Verbindung mit § 10 Nr. 2 c AKB für die vom Kläger als mitversichertem Fahrer des Gabelstaplers schuldhaft verursachte Körperverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) des P S auch im Innenverhältnis zum Kläger zu 1). Diesem steht nach § 75 Abs. 1 PflVG in Verbindung mit § 10 Nr. 4 AKB ein eigener Anspruch auf Regulierung des Schadens gegen den Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer zu. Über den Umfang des Schadens entsprechend der (allerdings gegenüber den Beklagten im Verhältnis zu den Klägern keine Rechtskraftwirkung entfaltenden) Verurteilung in dem Verfahren 29 O 21/98 - Landgericht Berlin - besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Der Anspruch des Klägers zu 1) ist entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht auch nicht verjährt. Die nach § 12 Abs. 1 VVG zwei Jahre betragende Verjährungsfrist hat frühestens mit dem Schluss des Jahres 1996, in dem sich der Unfall ereignete, begonnen und ist daher durch die Einreichung der Klage am 30. Dezember 1998 gemäß § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden. Dass die Kläger den Klagantrag ursprünglich insgesamt als Leistungsantrag auf Freistellung und erst im Berufungsverfahren zum Teil als Feststellungsantrag formuliert haben, ist insoweit schon deshalb unerheblich, weil der Gegenstand der Klage sich hierdurch nicht verändert hat.
Der Beklagte zu 2) ist auch nicht nach § 8 Abs. 1 AKB bzw. § 12 Abs. 3 VVG gegenüber dem Kläger zu 1) von der Leistungspflicht frei, weil der Kläger zu 1) die Klage nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung der Eintrittspflicht durch den Beklagten zu 2) erhoben hat. Der Lauf der Frist hat nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AKB bzw. § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG nicht begonnen, weil es in der Ablehnung der Leistung durch den Beklagten zu 2) an der Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge fehlt.
Damit kann der Kläger zu 1). als mitversicherter Fahrer aus dem Versicherungsvertrag vom Beklagten zu 2) als Versicherer Freistellung von seiner Haftung aus dem Unfall vom 4. September 1996 verlangen. Allerdings besteht gegenüber dem Kläger zu 1) nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 KfzPflVV Leistungsfreiheit in Höhe von 10.000,00 DM, weil der Kläger zu 1). den Unfall mit einem Blutalkoholgehalt von 1,32 %0, also im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit verursacht hat.
Dem Beklagten zu 2). ist es auch nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 VVG verwehrt, sich gegenüber dem Kläger zu 1) auf die Obliegenheitsverletzung zu berufen, weil er den Versicherungsvertrag mit der Beklagten zu 2). nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Blutalkoholgehalt des Klägers zu 1) gekündigt hat. Denn die Kündigung ist dann nicht Voraussetzung für die Geltendmachung der Leistungsfreiheit, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Obliegenheitsverletzung nur von dem Fahrer begangen wird, der nicht selbst Beteiligter am Versicherungsvertrag ist (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 6 VVG Rdn. 20 m. w. N.).
Das angefochtene Schlussurteil war daher insgesamt dahin zu ändern, dass der Klage des Klägers zu 1) gegen den Beklagten zu 2) auf Freistellung von der Verpflichtung aus der Verurteilung stattzugeben ist mit Ausnahme eines Betrages von 10.000,00 DM.
Im übrigen waren die Berufungen zurückzuweisen.
2. Gegen die Beklagte zu 1). stehen dem Kläger zu 1) die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Vertragliche Ansprüche aus Positiver Forderungsverletzung des mit der Klägerin zu 2) bestehenden Werkvertrages bestehen, auch wenn man insoweit eine Schutzwirkung zugunsten des Klägers zu 1) annimmt, nicht. Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) ist nicht ersichtlich. Denn sie hat, wie mittlerweile zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, den von ihr der Klägerin zu 2) zur Verfügung gestellten, der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung unterliegenden Gabelstapler bei der Beklagten zu 2) versichert.
Soweit die Kläger geltend machen, das Gerüst, gegen das der Kläger zu 1) mit dem Gabelstapler gefahren ist, sei nicht hinreichend befestigt gewesen, scheidet sowohl eine vertragliche Haftung als auch eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht schon deshalb aus, weil der Beklagten zu 1) der Zustand des Baugerüsts nicht zuzurechnen ist. Denn das Gerüst wurde von einer anderen auf dem Gelände selbständig tätigen Firma aufgestellt und verwendet. Im übrigen fehlt es auch an einer Darlegung, aus denen sich hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Sicherung des Gerüsts ergeben würden.
Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG scheiden ebenfalls aus. Eine Gefährdungshaftung der Beklagten zu 1). ist bereits nach § 8 StVG deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrzeug mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Soweit die Kläger geltend machen, es bestünde die Möglichkeit, dass das Fahrzeug in anderer Ausstattung eine höhere Geschwindigkeit erzielen könnte, bestehen dafür nach der von den Beklagten eingereichten Betriebsanleitung mit den technischen Daten des Fahrzeuges keine ernsthaften Anhaltspunkte. Denn darin sind für alle Ausführungen des Gabelstaplers Höchstgeschwindigkeiten von weniger als 20 km/h angegeben. Eine bloße Möglichkeit, durch Veränderungen in der konstruktionsbedingten Beschaffenheit eines Fahrzeuges mit diesem eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h zu erzielen, steht der Anwendung des § 8 StVG nicht entgegen (BGH MDR 1997, 1120).
Im übrigen scheiden Ansprüche des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 1) als Halterin des Gabelstaplers aus § 7 StVG auch deshalb aus, weil sich der Kläger zu 1) als Fahrer eine Betriebsgefahr des Gabelstaplers nach dem Rechtsgedanken des § 18 Abs. 3 StVG anrechnen lassen müsste (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsgesetze, 36. Aufl., § 7 StVG Rdn. 1).
3. Ansprüche der Klägerin zu 2). gegen den Beklagten zu 2). als Haftpflichtversicherer scheiden aus. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem der Beklagte zu 2) als Versicherer gegenüber der Klägerin zu 2) haften soll. Sie gehört als Arbeitgeberin des Klägers zu 1., die diesem das ihr von dem Beklagten zu 1). zur Verfügung gestellte Fahrzeug ihrerseits lediglich zur Verfügung gestellt hat, nicht zu den nach § 10 Nr. 2 AKB mitversicherten Personen.
4. Ansprüche der Klägerin zu 2). gegen den Beklagten zu 1). sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da keine bisher ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären waren und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO). Vielmehr kommt es im wesentlichen auf die Würdigung der im Tatsächlichen liegenden Frage an, ob es sich bei dem fraglichen Betriebsgelände der Beklagten zu 1) um öffentliches Straßenland handelt.
Ende der Entscheidung
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