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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: 22 U 95/03
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 27
StVO § 35
StVO § 38
Auch bei Inanspruchnahme von Sonderrechten muss der Fahrer des Einsatzfahrzeugs bei der Einfahrt in eine für ihn durch rotes Ampellicht gesperrten Kreuzung größtmögliche Vorsicht walten lassen. Fährt er mit einer Geschwindigkeit von 30 - 35 km/h in die Kreuzung ein, kommt eine Mithaftung des Halters des Einsatzfahrzeugs von 50 % in Frage. Dies gilt auch für im Verband fahrende Folgefahrzeuge.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 22 U 95/03

verkündet am: 05.02.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Ubaczek, die Richterin am Kammergericht Schulz und den Richter am Kammergericht Schneider für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Februar 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 17 O 292/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Berlin -17 O 292/01- hat mit seinem am 12. Februar 2003 verkündeten Urteil die auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juni 1998 gerichtete Klage abgewiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Ansprüche nach einer Quote von 80 % weiter, wobei er nunmehr allerdings 20 % der von der Beklagten an die weiteren Geschädigten des Unfalles erbrachten Leistungen (10.085,94 DM) als aufrechenbare Gegenforderung anerkennt.

Er trägt zur Begründung seiner Berufung unter Bezugnahme auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag weiter vor:

Das Landgericht sei aufgrund unzutreffender Würdigung der Aussagen der Zeugen Mnnn und Snn zu der Wertung gekommen, die Ampel sei zum "Unfallzeitpunkt" bzw. "beim Einfahren des klägerischen Fahrzeuges in die Kreuzung" rot gewesen.

Der Zeuge Mnnn habe vor der Polizei nicht ausgesagt, dass die Ampel im Unfallzeitpunkt rot gewesen sei. Nach einem Zeitpunkt, zu welchem die Ampel rot gewesen sei, sei der Zeuge vor der Polizei nicht gefragt worden. Auf Vorhalte im Rahmen der Vernehmung vor dem Landgericht habe der Zeuge nicht sicher angeben können, ob er im Unfallzeitpunkt auf die Ampel geschaut habe oder nicht und ob sie rot gewesen sei. Der Rückschluss des Landgerichts auf ein rotes Ampellicht zur fraglichen Zeit aufgrund der weiteren Angabe des Zeugen Mnnn , er neige nicht dazu vor der Polizei falsche Angaben zu machen, sei fehlerhaft, weil der Polizeibeamte nach dem Zeitpunkt der Ampelfarbe in Beziehung auf den Unfall nicht gefragt habe.

Bei der Angabe der Zeugin Snn vor der Polizei, das zweite Feuerwehrfahrzeug sei bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, handele es sich um eine nachträgliche Schlussfolgerung. Dies ergebe sich aus den weiteren Angaben der Zeugin, denen zufolge sie nicht habe beobachten können, aus welcher Richtung der weiße Pkw gekommen sei, da sie sich auf die Fußgänger konzentriert habe und dann nur etwas sehr großes Rotes auf sich zukommen gesehen habe. Die Zeugin habe also nicht einmal das zweite Feuerwehrfahrzeug als solches wahrgenommen und folglich auch nicht das Ampellicht beobachtet. Dieser Bewertung entspräche die Aussage der Zeugin vor dem Landgericht, dass sie sich wegen des Krachs weggedreht habe, bevor der erste Feuerwehrwagen sie erreicht gehabt habe und dass sie danach auf die rote Ampel nicht mehr geachtet habe.

Das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung ferner nicht beachtet, dass es nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass Zeugen nicht auf die mit Blaulichtern und Getöse heranfahrenden Feuerwehrfahrzeugen sondern auf die Signalanlage achteten.

Die Annahme des Landgerichts, es sei nachvollziehbar, dass die Ampel beim Einfahren des zweiten Feuerwehrfahrzeuges noch rot gewesen sei im Hinblick auf eine aus dem Ampelschaltplan ersichtliche Rotphase von 43 Sekunden sei nicht zwingend und nicht bewiesen. Da der Ampelschaltplan nicht zur Einsichtnahme durch die Prozessbevollmächtigten vorgelegen habe, habe das Landgericht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen.

Schlicht falsch sei die Annahme, daraus, dass das erste Feuerwehrfahrzeug bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren sei, ergebe sich, dass "damit auch der Gesamtverband bei rot in die Kreuzung einfuhr".

Die Zeugen Fnnn und Bnn hätten vernommen werden müssen. Zwar handele es sich bei dem Beweisantritt um Schlussfolgerungen der Zeugen. Diese beruhten aber auf Tatsachenangaben, über welche hätte Beweis erhoben werden müssen.

Das Landgericht berücksichtige nicht, dass kein einziger Zeuge gesehen habe, dass das am Unfall beteiligte Feuerwehrfahrzeug bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren sei und dies deshalb gerade nicht bewiesen sei. Deshalb fehle die tatsächliche Grundlage für die Annahme, das Feuerwehrfahrzeug sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren. Bei grünem Ampellicht habe der Zeuge Wnnnn auch mit der vom Landgericht angenommenen, jedoch weiterhin bestrittenen Geschwindigkeit von 50-60 km/h in die Kreuzung einfahren dürfen.

Da bei der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen heranzuziehen seien, sei eine überhöhte Geschwindigkeit des Drehleiterfahrzeuges und eine Pflichtverletzung des Fahrers nicht zu berücksichtigen, da nicht feststehe, dass er bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren sei. Eine Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h sei nicht bewiesen. Eine Bremsverzögerung von 3-4 m/s² habe der Sachverständige nur angenommen, er habe sie aber nicht feststellen können.

Der aus vier Feuerwehrfahrzeugen bestehende Löschzug sei als geschlossener Verband im Sinne des § 27 StVO gefahren, so dass alle Fahrzeuge des Verbandes wie ein Verkehrsteilnehmer zu betrachten seien. Das Führungsfahrzeug sei berechtigt und ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer über die Kreuzung gefahren. so dass die weiteren Feuerwehrfahrzeuge auch bei einem nunmehr auftauchenden bevorrechtigtem Verkehr nicht wartepflichtig geworden seien. Der Unfall sei für den Zeugen Wnnnn unabwendbar gewesen. Jedenfalls sei die vom Landgericht für gleich erachtete Mitverursachung und -verschuldung des Unfalles auch dann nicht sachgerecht, wenn das Drehleiterfahrzeug bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren sei.

Bereits aus dem zutreffend als grob fahrlässig erachteten Fahrverhalten des Herrn Wennn ergäbe sich eine höhere Haftung der Beklagten als 50 %. Das Landgericht habe auch die infolge der überhöhten Geschwindigkeit und des Einfahrens in die Kreuzung trotz Wahrnehmbarkeit der Feuerwehrfahrzeuge erheblich erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Herrn Wenn nicht berücksichtigt. Das größere Gewicht des Drehleiterfahrzeuges dagegen alleine erhöhe die Betriebsgefahr nicht und rechtfertige nicht die vorgenommene Haftungsverteilung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 12.2.2003 - 17 O 292/01 - zu verurteilen, an den Kläger 34.260,26 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2000, hilfsweise von 4,806 % seit dem 16.8.2000 zu zahlen,

ferner hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichtes Tiergarten, 344 DS 65/99 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei ermittelt und im Ergebnis rechtlich zutreffend gewürdigt.

Insbesondere ist der Ansatzpunkt des Landgerichts richtig, dass eine Haftungsverteilung gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen ist, weil der Kläger sich mangels Beweisführung nicht darauf berufen kann, dass der Unfall für den Fahrer des Drehleiterfahrzeuges unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG war. Der Kläger ist, wenn er sich auf diesen Haftungsausschluss mit Erfolg berufen will, hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen beweisbelastet. Hierzu hätte er den Nachweis erbringen müssen, dass der Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist. Er selbst hat in der Klageschrift lediglich vorgetragen, es sei unklar und nicht bewiesen, ob das Drehleiterfahrzeug bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren sei. Im Rahmen der Prüfung von § 7 Abs. 2 StVG (und auch im Übrigen, vgl. die nachfolgenden Ausführungen) ist somit zu Lasten des Klägers davon auszugehen, dass der Fahrer des Drehleiterfahrzeuges bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist. Das Landgericht hat auch insoweit zutreffend dargelegt, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges -wie vorliegend- Sonderrechte nur dann in Anspruch nehmen darf, wenn er sich davon überzeugt hat, dass der sonst bevorrechtigte Verkehr sich darauf eingestellt hat. Dies kann bedeuten -so bei unübersichtlichen Kreuzungen-, dass er nur mit Schrittgeschwindigkeit in eine Kreuzung einfahren darf.

Der Sachverständige Snnnn , der in dem gegen den Fahrer des Drehleiterfahrzeuges, Herrn Wnnnn , geführten Strafprozess, AG Tiergarten 344 DS 65/99, mit der Unfallanalyse beauftragt wurde und ein schriftliches Gutachten erstellt hat, führt darin aus, dass der Unfall für Herrn Wnnnn bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 25 km/h vermeidbar gewesen wäre. Der Kläger hat diese Feststellung des vorliegend im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachtens nicht in Zweifel gezogen (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 15. November 2001). Die Ausgangsgeschwindigkeit des Drehleiterfahrzeuges war nach den eigenen Angaben des Klägers höher. Diese betrug ca. 30 - 35 km/h, denn den Ausführungen in der Klageschrift zufolge soll Herr Wnnnn die Geschwindigkeit von 30 - 35 km/h im Bereich der Haltelinie etwas verringert, jedoch anschließend im Kreuzungsbereich -vor der Kollision- wieder beschleunigt haben. In Anbetracht dessen kann aber von einem unabwendbaren Ereignis des Unfalles für den Fahrer des Drehleiterfahrzeuges ernsthaft keine Rede sein.

Das Landgericht hat den im Rahmen der somit gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Schadensabwägung in erster Linie entscheidungserheblichen Umstand, nämlich dass das Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren wurde, ebenfalls verfahrensfehlerfrei und sachlich richtig festgestellt.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das der Sachverhaltsfeststellung vorausgegangene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Insbesondere hat das Landgericht zu Recht von der Vernehmung der Zeugen Fnnn und Bnn abgesehen. Der Kläger hat weder in erster noch in zweiter Instanz entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen, zu deren Nachweis eine Vernehmung dieser Zeugen notwendig wäre.

Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Ampel für den Gegenverkehr der Feuerwehrfahrzeuge vor dem Unfall schon sehr lange "rot" abgestrahlt hatte. Der Kläger hat weder konkret vorgetragen, wie lange die Ampel bereits rotes Licht abgestrahlt haben soll vor dem Unfall, noch hat er vorgetragen, dass der Zeuge Fnnn zur Frage der Ampelschaltung im Zeitpunkt des Unfalles etwas angeben könnte. Angesichts der weiteren zutreffenden Feststellung, dass die rote Ampelphase für den Gegenverkehr 43 Sekunden andauerte, lässt sich aus dem vagen Tatsachenvortrag kein sicherer Schluss auf die Ampelschaltung im Zeitpunkt der Kollision ableiten, so dass der Zeuge Fnnn nicht zu vernehmen war. Ob er es für möglich hielt, dass die Ampel für den Unfallgegner gerade auf "gelb" oder "rot" umgeschaltet hatte, ist unbeachtlich. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das Landgericht ohne Verstoß gegen den Anspruch auf Einräumung rechtlichen Gehörs die Dauer der Ampelphase aus dem in den Beiakten des Amtsgerichtes Tiergarten, 344 DS 65/99, befindlichen amtlichen Signalzeitenplan festgestellt hat. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 20. März 2002 lagen die Beiakten vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Überdies lagen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beiakten bereits vor Klageerhebung vor, denn er hat diese mit seinem Anschreiben vom 14. Mai 2001 an die Staatsanwaltschaft zurückgereicht.

Es kann ebenfalls als wahr unterstellt werden, dass von einer Fußgängergruppe der erste Teil den westlichen Fußgängerweg der Rnnnnnn Straße "normal" überquerte, während der zweite Teil der Gruppe rannte. Es kann ferner unterstellt werden, dass die Zeugin Bnn deshalb annahm, dass die Ampel für Fußgänger auf "rot" umgeschaltet hatte. Auch insoweit war eine Vernehmung der Zeugin Bnn weder erforderlich noch angezeigt, weil sich aus diesem Tatsachenvortrag gleichfalls kein sicherer Schluss auf die für die am Unfall beteiligten Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision ableiten ließe.

Mit den Angaben der Zeugen Snn und Mnnn und unter Würdigung der weiteren Umstände ist jedoch ohne Zweifel davon auszugehen, dass nicht nur das erste Feuerwehrfahrzeug, sondern auch das zweite, das am späteren Verkehrsunfall beteiligte Drehleiterfahrzeug bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist.

Die Zeugin Snn hat in ihrer polizeilichen Vernehmung, die am 29. Juni 1998 und somit lediglich 2 Wochen nach dem Unfall stattfand, eindeutig angegeben, dass die für sie maßgebliche Ampel zum Unfallzeitpunkt rotes Licht zeigte. Die Zeugin stand mit ihrem Fahrzeug an der Haltelinie in Gegenrichtung der heranfahrenden Feuerwehrfahrzeuge. Ausweislich des Signalzeitenplans waren die Ampeln in der Rnnnnnn Straße in beiden Richtungen gleichgeschaltet. Nach dieser Angabe hatte das unfallbeteiligte Drehleiterfahrzeug also rotes Ampellicht noch im Zeitpunkt der Kollision. Die Zeugin hat sich zwar in ihrer fast vier Jahre später erfolgten Vernehmung vor dem Landgericht nicht genauso eindeutig geäußert. Aus den späteren Angaben kann jedoch auch auf ein rotes Ampellicht des Drehleiterfahrzeuges bei Einfahrt in die Kreuzung geschlossen werden, zumal die früheren Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO mit heranzuziehen sind. Die Zeugin hat vor dem Landgericht angegeben, sie habe im ersten Fahrzeug gesessen und bei Rot vor der Ampel gestanden. Von vorne seien Feuerwehrfahrzeuge gekommen. Sie habe zur Seite geschaut, weil es so furchtbar laut gewesen sei, als das erste Fahrzeug an ihr vorbeigefahren sei. Die Ampel sei für sie gerade erst rot geworden, als der erste Feuerwehrwagen in ihre Richtung gefahren sei. Es seien ein paar Sekunden gewesen, bis dieser bei ihr gewesen sei. Die Ampel sei rot geworden, als sie sich mit ihrem Pkw 10 Meter vor der Ampel befunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr die Feuerwehr schon entgegen gekommen und als sie angehalten habe, sei die Feuerwehr schon sichtbar gewesen, trotz einer in der Straße befindlichen Kurve. Als sie sich weggedreht habe, habe sie gesehen, dass die Ampel immer noch Rot gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass die rote Ampelphase mit 43 Sekunden sehr lange dauerte, hat der Senat keine Zweifel daran, dass das Drehleiterfahrzeug noch bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass Zeitangaben oder Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen im Hinblick auf die subjektive Wahrnehmung, welche in der Regel nicht überprüfbar ist, mit Vorsicht zu betrachten sind. Dies gilt auch grundsätzlich auch vorliegend. Gleichwohl bestehen hier zusätzliche Umstände, so dass die Angaben der Zeugin nicht "in der Luft hängen", sondern für eine Überzeugungsbildung geeignet sind. So hat die Zeugin in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht einerseits auf die lange Rotphase der Ampel für ihre Fahrtrichtung und andererseits darauf hingewiesen, dass es ein paar Sekunden gewesen seien, bis der erste Feuerwehrwagen bei ihr gewesen sei. Die Aussage ist ohne Zweifel dahin zu interpretieren, dass die Zeugin für das Herannahen des ersten Feuerwehrfahrzeuges eine viel geringere Zeitspanne ansetzt, als für den Ablauf der gesamten Rotphase. Die Aussage "ein paar Sekunden" ist damit in dem buchstäblichen Sinne zu verstehen und keineswegs dahin, dass damit auch ein Zeitraum von 20, 30 oder 40 Sekunden gemeint sein könnte. Aufgrund des Umstandes, dass es sich mit 43 Sekunden um eine extrem lange Rotphase gehandelt hat, die zudem erst begann, als die Zeugin sich bereits auf 10 Meter der Ampel mit ihrem Fahrzeug genähert hatte, ist es bei der Beurteilung unerheblich, ob die Aussage "ein paar Sekunden" nur einen Bereich von 5 oder vielleicht 10 Sekunden umfasst. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass "ein paar Sekunden" in Wirklichkeit einen Zeitraum von 20 Sekunden gedauert haben könnte, verbliebe es dabei, dass die Ampel für das unfallbeteiligte zweite Feuerwehrfahrzeug rotes Licht abstrahlte. Denn nach dem Vortrag des Klägers, dass zwischen den ersten beiden Feuerwehrfahrzeugen ein Abstand von 30 bis 50 Meter bestanden habe und das zweite Feuerwehrfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h gefahren sei, ergibt sich, dass das zweite Feuerwehrfahrzeug ca. 6 Sekunden nach dem ersten über die Haltelinie an der Ampel in den Kreuzungsbereich eingefahren ist (bei den für den Kläger günstigsten Umständen, nämlich einer Geschwindigkeit von 30 km/h und einem Abstand von 50 Metern). Aus der Aussage der Zeugin Snn ergibt sich ferner, dass sie sich in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorbeifahren des ersten Fahrzeuges abgewandt hat, weil es so furchtbar laut war. In diesem Moment aber war nach ihren weiteren Angaben die Ampel immer noch rot. Dies hat die Zeugin noch gesehen, erst danach hat sie nicht mehr auf die Ampel geachtet. Zu diesem Zeitpunkt aber war das zweite Feuerwehrfahrzeug bereits über die maßgebliche Haltelinie gefahren, denn der Abstand der beiden Haltelinien für Verkehr und Gegenverkehr in der Rnnnnnn Straße beträgt ausweislich der maßstabsgerechten Verkehrsunfallskizze (vgl. Bd. II, Hülle Bl. 7 d.BA) 67,5 Meter. Da also die maßgebliche Ampel noch zu einer Zeit rotes Licht abstrahlte, als das Führungsfahrzeug der Feuerwehr sich auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug der Zeugin Snn im Bereich der einen Haltelinie befand und das am Unfall beteiligte zweite Feuerwehrfahrzeug dem ersten mit einem Abstand von 50 Metern folgte, muss dieses bei rotem Ampellicht über die Haltelinie gefahren sein, da es sich schon 17,5 Meter jenseits der Haltelinie befand, als die Zeugin Snn für die gleichgeschaltete Ampel des Gegenverkehrs immer noch rotes Licht feststellte.

Bestätigt wird die Einschätzung der Zeugin Snn durch die Angaben des Zeugen Mnnn , der mit seinem Fahrzeug in gleicher Richtung hinter der Zeugin Snn als fünftes Fahrzeug in der wartenden Reihe stand. Dieser hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, er habe noch im Hinterkopf, dass er irgendwie zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens kurz hochgeguckt habe und dass die Ampel zu dem Zeitpunkt rot gewesen sei, er das aber nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen könne. Seit dem Unfallgeschehen waren im Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen bereits viereinhalb Jahre vergangen. Dass er sich dabei nicht mehr hundertprozentig sicher war, ist deshalb nicht verwunderlich. Das Landgericht hat dem Zeugen seine Aussage vor der Polizei vorgehalten. Er hat sich dann insoweit eingelassen, dass er nicht mehr wisse, ob er damals auf die Ampel geachtet habe oder nicht und er jedenfalls nicht dazu neige, gegenüber der Polizei Aussagen zu machen, die so nicht zuträfen. Diese Aussage ist dahin zu werten, dass er die Richtigkeit seiner Angaben vor der Polizei bekräftigt hat. Die Angaben vor der Polizei selbst sind aber so zu verstehen, dass der Zeuge sich dahin geäußert hat, dass der zweite -am Unfall beteiligte- Feuerwehrwagen ganz klar bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren sei. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass die protokollierte Frage dem Wortlaut nach keine Beziehung zu dem Unfall aufweist, also nicht ausdrücklich danach gefragt wurde, welches Licht von der Ampelanlage bei Einfahrt des zweiten Feuerwehrfahrzeuges in die Kreuzung bzw. zum Zeitpunkt der Kollision abgestrahlt wurde. Mit der Beklagten ist jedoch aufgrund der vorangegangenen Fragen und Antworten mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die -verkürzte bzw. verkürzt wiedergegebene- Frage genau auf diesen Umstand bezogen hat. Der Zeuge hat eingangs seiner Befragung mitgeteilt, dass er als fünftes Fahrzeug in einer Reihe wartender Pkw stand. Damit hat der Zeuge zugleich mitgeteilt, dass die für ihn maßgebliche Ampel rot war, denn sonst hätte er sich nicht in einer wartenden Reihe von Fahrzeugen befunden. Sodann schilderte der Zeuge das weitere zeitliche Geschehen, nämlich das Wahrnehmen und Herankommen der Feuerwehrfahrzeuge. Anschließend gab er Auskunft über den Abstand und die Geschwindigkeit der Feuerwehrfahrzeuge. Dabei äußerte er sich zu der Geschwindigkeit des zweiten Feuerwehrfahrzeuges beim Einfahren in den Kreuzungsbereich. Die anschließend gestellte Frage nach dem Licht der Ampelanlage kann sich somit nur auf den Zeitpunkt des Einfahrens in den Kreuzungsbereich oder der Kollision bezogen haben.

Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen Snn und Mnnn spricht im Übrigen der folgende Umstand: Die für die Feuerwehrfahrzeuge maßgebliche Ampel schaltete zu einer Zeit auf grünes Ampellicht als die für den Unfallgegner maßgebliche Ampel bereits für 11 Sekunden rotes Licht abgestrahlt hatte. Ausweislich der maßstabsgetreuen Verkehrsunfallskizze hatte das Feuerwehrfahrzeug eine längere Strecke zurückzulegen, um den Unfallort zu erreichen. Der Unfallgegner fuhr nach den Feststellungen des Sachverständigen Snnnn schneller als das Feuerwehrfahrzeug und -nach den Angaben der Zeugen Knn , Rnnn und Gnnn vor der Polizei- ungebremst in die Kreuzung ein, sodass hieraus zwangsläufig geschlossen werden kann, dass der Unfallgegner zeitlich später als das Feuerwehrfahrzeug über die Haltelinie vor der Ampelanlage gefahren ist. Das bedeutet aber, dass der Unfallgegner bereits längere Zeit als 11 Sekunden rotes Ampellicht gehabt hätte, als er über seine Haltelinie gefahren ist, wenn das zweite Feuerwehrfahrzeug noch in der ersten Sekunde nach dem Umschalten auf grünes Ampellicht über die Haltelinie gefahren wäre. Ein solches Fahrverhalten des Unfallgegners ließe sich aber mit dem im Straßenverkehr zu erwartenden Verhalten nicht vereinbaren.

Zwar ist die weitere Annahme des Landgerichts, dass das Drehleiterfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h in die Kreuzung eingefahren ist, nach dem zu Grunde zu legenden Sachverhalt nicht gerechtfertigt, da der Kläger zum Beweise seiner Behauptung, die Geschwindigkeit habe bei 30 - 35 km/h gelegen, sich auf das Zeugnis des Herrn Wnnnn berufen hat und das Landgericht ohne dessen Zeugenvernehmung von keiner höheren als der klägerseits zugestandenen Geschwindigkeit hätte ausgehen dürfen. Die Annahme einer höheren Geschwindigkeit aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Snnnn stellt insoweit eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Gleichwohl ist die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden, ohne dass der Senat erneut in die Beweisaufnahme zum Zwecke der Aufklärung der Geschwindigkeit des Drehleiterfahrzeuges eintreten müsste.

Es entspricht der wohl herrschenden Rechtsprechung (vgl. umfangreiche Nachweise bei: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 35 StVO, Rn. 8), auch der des Kammergerichts (Urteile vom 6. Januar 2003, Az.: 12 U 138/01 und vom 13. März 2003, Az.: 12 U 257/01), dass das durch Martinshorn und Blaulicht ausgelöste Wegerecht eines Einsatzfahrzeuges nicht bedeutet, dass dessen Fahrer "blindlings" oder "auf gut Glück" in eine Kreuzung einfahren darf. Er darf dies vielmehr erst dann, wenn er sich davon überzeugt hat, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben. Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges bei für ihn rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren, muss er sich vorsichtig in diese vortasten, um sich auf diese Weise davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben. Dies kann unter Umständen bedeuten, dass er nur mit Schrittgeschwindigkeit einfahren darf. Erst unter diesen Voraussetzungen darf er darauf vertrauen, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern freie Fahrt gewährt wird (Urteile des Kammergerichts, aaO.). Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile kommt der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges dabei eine entscheidende Bedeutung bei (Kammergericht, Urt. vom 13. März 2003, Az.: 12 U 257/01).

Das Einfahren mit einer Geschwindigkeit von 30 - 35 km/h -wie vom Kläger- eingeräumt, war für die vorliegenden Umstände viel zu schnell, stellte eine Pflichtverletzung dar und führt auch in Anbetracht eines eventuell anzunehmenden grobfahrlässigen Verhaltens des Unfallgegners zu einer hälftigen Haftung des Klägers. So hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts entschieden, dass bei einer Ausgangsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges von 32 km/h und einer Kollisionsgeschwindigkeit von 23 km/h eine hälftige Schadensteilung in Betracht kommt (Urt. vom 12.06.1998, Az.: 12 U 4127/98; Urt. vom 23.11.1995, Az.: 12 U 583/94). In einem weiteren Fall hat der 12. Zivilsenat entschieden, dass eine Mithaftung von 50 % bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Sonderrechtsfahrzeuges zwischen 19 und 21 km/h in Betracht kommt (VM 1998, 90). Bereits bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges von 40 km/h kommt eine Haftung des Halters des Einsatzfahrzeuges zu 3/4 in Betracht (vgl. Kammergericht, Urt. vom 13. März 2003 Az.: 12 U 257/01). Der 22. Zivilsenat teilt insoweit die Rechtsprechung des 12. Zivilsenates.

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers aber hat die Kollisionsgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges nicht unter 30 km/h gelegen, wobei angesichts der Feststellungen des Sachverständigen Snnnn allerdings einiges dafür spricht, dass diese weitaus höher gelegen hat. Der Sachverständige Snnnn hat nämlich aufgrund der der vorhandenen Beschädigungen am Opel Astra ( = Pkw der Zeugin Snn ) festgestellt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges bei 30 km/h gelegen hat. Der Kläger hat dies selbst vorgetragen (S. 4 des Schriftsatzes vom 15. November 2001). Die Kollision mit dem Opel Astra erfolgte aber erst als zweite Kollision. Die erste Kollision, die Gegenstand des vorliegenden Haftpflichtfalles ist, ereignete sich zuvor. Dabei stieß das Feuerwehrauto mit dem -bei der Beklagten haftpflichtversicherten- Pkw Citroen zusammengestoßen, zerstörte diesen praktisch vollständig und schleifte ihn über die Kreuzung unter Abbildung einer 29,2 Meter langen Blockierspur des linken Vorderrades (des Feuerwehrfahrzeuges), bevor es erst dann mit dem Opel Astra kollidierte. Nach diesen Feststellungen muß die Geschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges bei der hier in Rede stehenden Erstkollision also erheblich höher als 30 km/h gelegen haben.

Da die Beklagte aber bereits 50 % der Ansprüche erfüllt hat, braucht dieser Punkt nicht weiter aufgeklärt werden. Eine Haftung des Klägers zu 50 % besteht schon aufgrund der vom Kläger eingeräumten Kollisionsgeschwindigkeit.

Der Umstand, dass das am Unfall beteiligte Feuerwehrfahrzeug sich in einem geschlossenen Verband gemäß § 27 StVO befand und als zweites Fahrzeug hinter dem Führungsfahrzeug in die Kreuzung einfuhr, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Das Führungsfahrzeug ist ebenfalls unter Missachtung der vorstehend aufgeführten Sorgfaltspflichten in die Kreuzung eingefahren, so dass sich für das zweite Fahrzeug kein Vertrauensschutz entfalten konnte. Da die einzelnen Fahrer der Einsatzfahrzeuge ohnehin nicht "blindlings" dem Führungsfahrzeug folgen und sich nicht die Vorfahrt erzwingen dürfen (OLG Karlsruhe, VRS 80, 190 ff.), kann sich der Fahrer eines dem Führungsfahrzeug nachfolgenden Einsatzfahrzeuges erst recht nicht auf ein Vorrecht des gesamten Verbandes berufen, wenn schon jenes unter Missachtung der erforderlichen Sorgfalt in die Kreuzung eingefahren ist, es dabei aber nicht zum Unfall zwischen dem Führungsfahrzeug und Teilnehmern des Querverkehrs gekommen ist.

Nach dem Vortrag der Parteien, dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem gesamten Ergebnis der mündlichen Verhandlung in erster Instanz einschließlich der Auswertung der polizeilichen Ermittlungen aus der Beiakte ergibt sich nicht, dass das Führungsfahrzeug, das unstreitig bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist, sich vorsichtig hineingetastet hätte. Es ist vom Gegenteil auszugehen. Hier sei exemplarisch nur auf die Angabe der Zeugin Bnn in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 25. Juni 1998 (Bd. II, Bl. 62 R d.BA.) verwiesen. Die Frage nach der Geschwindigkeit der Einsatzfahrzeuge beantwortete die Zeugin, sie würde sagen, diese seien mit einem "Affenzahn" gekommen, so dass sie angenommen habe, es wäre ein Großbrand. Weder der Fahrer Tnnnn , noch der Beifahrer Fnnnn des Führungsfahrzeuges haben in ihren polizeilichen Vernehmungen etwas zu der Geschwindigkeit gesagt, mit welcher in die Kreuzung eingefahren bzw. diese überquert wurde (vgl. Bd. II, Bl. 80, 81 d.BA.). Die Tatsache, dass es sich um einen geschlossenen Verband gehandelt hat, rechtfertigt die Annahme, dass das zweite Feuerwehrfahrzeug mit gleicher Geschwindigkeit dem Führungsfahrzeug gefolgt ist, nach dem Vortrag des Klägers also mit 30 bis 35 km/h im Kreuzungsbereich. Dies war in Anbetracht der Umstände des Falles zu schnell. Nach den Feststellungen der Polizei (vgl. Bd. II, Bl. 6 d. BA) herrschte starker Fahrzeug- und Fußgängerverkehr. Gemäß den in der Beiakte befindlichen Fotos war die Sicht für die Einsatzfahrzeuge nach rechts in die Straße dn Pnnn Knnn , also der Richtung, aus der der Unfallgegner kam, durch Bewuchs erschwert. Zusätzlich befand sich in dieser Richtung auf der Kreuzung ein 2,05 Meter hoher Lieferwagen, der abbiegen wollte und die Einsicht in die Straße dn Pnnn Knnn ebenfalls erschwerte. Der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beauftragte Sachverständige Snnnn hat in seinem schriftlichen Gutachten (S. 17) ebenfalls ausgeführt, dass die Straße dn Pnnn Knnn (Anmerkung: die Richtung, aus welcher der Unfallgegner kam) aus einer Position in Höhe der Haltelinie in der Rnnnnnn Straße durch den Beschuldigten (Anmerkung: den Fahrer des Einsatzfahrzeuges) nur eingeschränkt einzusehen war und erst aus einer Position etwa 20 bsi 25 m vor dem späteren Kollisionsort gut eingesehen werden konnte. Es handelt sich somit um eine unübersichtliche Kreuzung mit der Folge, dass die Führer der Einsatzfahrzeuge sich mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit als 30 oder 35 km/h in die Kreuzung hätten hineintasten müssen, weil erst dadurch die Möglichkeit bestanden hätte, dass sie sich wirklich die Gewissheit hätten verschaffen können, ob bzw. dass der Querverkehr sich tatsächlich auf die Einsatzfahrzeuge eingestellt hätte.

Zwar weist der Fall eine Besonderheit insoweit auf, als es sich um einen Verkehrsunfall zwischen dem zweiten Einsatzfahrzeug eines geschlossenen Verbandes mit einem Fahrzeug des Querverkehrs handelt und alleine aus dem tatsächlichen Ablauf zu schließen ist, dass der Querverkehr infolge des Passierens des Führungsfahrzeuges mehr Zeit hatte, sich auf die Inanspruchnahme des Wegerechtes durch Einsatzfahrzeuge einzustellen. Diesem Umstand trägt der Senat dadurch Rechnung, dass er das beiderseitige Verschulden in etwa als gleich hoch erachtet, während bei einem Unfall des Querverkehrs mit einem bei rotem Ampellicht und einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h einfahrenden Einsatzfahrzeug ansonsten schon eine überwiegende Haftung des Halters des Einsatzfahrzeuges in Betracht zu ziehen ist.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass sich der Unfallgegner sich möglicherweise grobfahrlässig verhalten hat, nicht dazu führt, dass die Beklagte für die Unfallfolgen zu mehr als 50 % einzustehen hat. Eine alleinige Haftung der Haftpflichtigen bei grobfahrlässiger Verursachung eines Unfalles kann zwar grundsätzlich dann in Betracht kommen, wenn demgegenüber ein minderschweres Verhalten des Unfallgegners oder eine Haftung nur aufgrund einer nicht erhöhten Betriebsgefahr besteht (vgl. Greger, Großkommentar zum StVG, 3. Aufl., § 9, Rn. 102). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Das Verhalten des Fahrers des Drehleiterfahrzeuges kann schon nicht in diesem Sinne als minderschwer angesehen werden. Im Übrigen bestand eine erheblich erhöhte Betriebsgefahr des Drehleiterfahrzeuges, die sich gerade auch in den Unfallfolgen manifestiert hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Snnnn war das Leergewicht des Drehleiterfahrzeuges mehr als zwölf Mal so groß wie das des Pkw Citroen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Verschiedenheit der Bauart der Fahrzeuge (Lkw auf der Seite des Einsatzfahrzeuges; Pkw auf Seiten des Unfallgegners), dass eine Kollision für einen Pkw viel gefährlicher ist. Die Fotos der beiden beschädigten Fahrzeuge sowie der Umstand, dass der Fahrer des Pkw bei dem Unfall getötet wurde, während der Fahrer und Beifahrer im Einsatzfahrzeug unverletzt blieben, dokumentieren dies in eindeutiger Weise.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da für die Beurteilung die gesamten Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend sind und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch aus anderen Gründen eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert, insbesondere der Senat durch seine Entscheidung nicht von einer bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

Ende der Entscheidung

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