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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 22 W 17/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 281 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 22 W 17/08
13. März 2008
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Ubaczek als Einzelrichter am 13. März 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23. Januar 2008 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2008 - 33 O 526/07 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurück verwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit seinem an das Amtsgericht Mitte gerichteten Antrag vom 23. Juli 2007 hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage begehrt, deren Wert er auf 4.500,00 € geschätzt hat. Der in Aussicht genommene Beklagte hat in seiner Stellungnahme zu dem Antrag nicht nur dargelegt, warum die beabsichtigte Klage seiner Ansicht nach keine Aussicht auf Erfolg habe, sondern auch deren Wert auf mindestens 6.500,00 € geschätzt und die Klage vor dem angerufenen Gericht für unzulässig gehalten. Nach Hinweis an die Parteien, es halte eine Wertfestsetzung in Höhe von bis zu 10.000,00 € für angemessen, hat das Amtsgericht Mitte den Wert für das Prozesskostenhilfeverfahren mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 auf über 5.000,00 € festgesetzt und das Verfahren auf den vorsorglich gestellten Antrag des Antragstellers hin an das Landgericht Berlin verwiesen.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 hat das Landgericht Berlin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Klage habe im Hauptverfahren keine Aussicht auf Erfolg, weil das Gericht für die beabsichtigte Klage keine Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sehe; es halte den Beschluss vom 10. Dezember 2007 für falsch.
Gegen diesen am 14. Januar 2008 zugestellten Beschluss wendet sich die am 23. Januar 2008 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der sich dadurch "offensichtlich rechtlos gestellt" fühlt.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 5. März 2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheidende sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569, 571 ZPO).
Die sofortige Beschwerde ist begründet, weil in der hier gegebenen Verfahrenssituation ein Mangel der erforderlichen Aussicht auf Erfolg nicht daraus abgeleitet werden kann, das Landgericht sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig.
Wird ein Prozesskostenhilfeverfahren formal ordnungsgemäß an ein Gericht verwiesen, ist dieses für die weitere Gestaltung des Prozesskostenhilfeverfahrens hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit daran gebunden. Lehnt es dennoch die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage allein mit der Begründung ab, es halte sich für die Verhandlung und Entscheidung des beabsichtigten Rechtsstreits nicht zuständig, so liefe das auf das mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbare Ergebnis hinaus, dass dem Antragsteller eine sachliche Prüfung seines Anliegens allein unter Hinweis auf eine vermeintlich fehlende gerichtliche Zuständigkeit versagt bliebe (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 5 AS 5/92 -, NJW 1993, 751 f; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 1991 - XII AZR 14/91 -, NJW-RR 1991, 1342, 1343; Senat, Beschluss vom 9. März 2006 - 22 W 33/05 -, OLG Report 2006, 559). Da die Bindungswirkung der Verweisung nur das Prozesskostenhilfeverfahren erfasst, bleibt es dem Landgericht unbenommen, für den Fall, dass nach materieller Prüfung eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, die Frage seiner Zuständigkeit erneut zu prüfen und den dann rechtshängigen Rechtsstreit unter Beachtung der dafür erforderlichen Formalitäten mit Bindungswirkung an das Amtsgericht (zurück) zu verweisen.
Da in dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein wegen der vermeintlich fehlenden Zuständigkeit versagt worden ist, während eine Sachprüfung nicht erfolgt ist, war die Aufhebung und Zurückverweisung angezeigt, um dem Landgericht die gebotene materielle Prüfung zu ermöglichen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 26. Auflage, § 127, Randnummer 38).
III.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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