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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.03.2008
Aktenzeichen: 22 W 2/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 535 | |
BGB § 551 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 22 W 2/08
03.03.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts am 3. März 2008 durch den Richter am Kammergericht C. Kuhnke beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 26. November 2007 - 12 O 289/07 - geändert:
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gebührenstreitwert des zweiten Rechtszuges beträgt 4.200 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Stellung einer Bankbürgschaft aus einem unter dem 14. Mai 2003 geschlossenen Mietvertrag in Anspruch genommen.
Der Beklagte hatte zwar eine Bankbürgschaft unter dem 12. Juni 2003 erlangt und zahlte seitdem Avalprovisionen. Der Zugang der von ihm übersandten Bankbürgschaft bei der Klägerin ist jedoch streitig und vom Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden.
Die Klägerin hat (erstmals) mit Schreiben vom 26. Februar 2007 und vom 21. März 2007 die Bürgschaft angemahnt und schließlich Klage erhoben.
Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen, im Termin aber eine neue Bürgschaft gestellt, weshalb die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Das Landgericht hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil es sich bei dem Anspruch des Vermieters auf Stellung der Mietkaution um einen Daueranspruch handele, dieser während des Mietverhältnisses ständig neu entstehe und deshalb nicht verjährt gewesen sei. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten hat es nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere fristgerechte sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet.
Gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO hat die Klägerin unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage unbegründet gewesen wäre.
1. Der Klägerin stand zwar nach § 6 Nr. 6.1 des Mietvertrages vom 14. Mai 2003 gegen den Beklagten ein Anspruch auf Stellung der Bankbürgschaft zu, deren Erfüllung der Beklagte nicht beweisen konnte.
2. Der Beklagte konnte jedoch aufgrund der von ihm erhobenen Verjährungseinrede die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Kautionsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) unterliegt und daher bei Klageeinreichung am 5. April 2007 bereits zum 31. Dezember 2006 verjährt war (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das Entstehen des Anspruchs, d.h. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich. Da die Bankbürgschaft entsprechend der Vereinbarung in § 6 Nr. 6.1 des Mietvertrages am 1. Juli 2003 zu leisten war, war der Anspruch seit diesem Tag mit der Folge des Verjährungsbeginns fällig (vgl. LG Darmstadt NJW-RR 2007, 1516 = NZM 2007, 801; LG Duisburg NZM 2006, 774; AG Charlottenburg GE 2007, 451; Ehlert in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Edition 7 (2007), § 551 Rn. 45; Herrlein NJW 2007, 1249 [1250; IV.]), wie auch der Beklagte zu Recht geltend macht.
Das Landgericht und die Klägerin übersehen bei der auf den Kautionsanspruch begrenzten Betrachtung, dass mit ihrer Argumentation das Gesetz unterlaufen wird und eine Vielzahl von nicht verjährbaren Ansprüchen existieren müsste.
a) Der Umstand, dass ein nicht erfüllter Anspruch fortbesteht, gilt für jeden anderen Anspruch auch und ist offensichtlich nicht geeignet, das Entstehen des Anspruchs - abgesehen von sog. verhaltenen Ansprüchen - beliebig hinauszuschieben.
b) Ebenso wenig ist für den anfänglichen Kautionsanspruch erheblich, dass der Vermieter nach Inanspruchnahme der Kaution die Wiederauffüllung verlangen kann. Dieser Anspruch entsteht erst nach Inanspruchnahme der Kaution und stand hier nicht zur Entscheidung.
c) Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Mieter zur dauerhaften Zurverfügungstellung verpflichtet sei, hat es einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Dass dem Gläubiger im Rahmen der getroffenen Vereinbarung die einmal erbrachte Leistung zu überlassen ist, ist eine Selbstverständlichkeit, die aber nicht den Charakter des Anspruchs auf die Leistung umgestaltet. Es ist nicht vertretbar, anzunehmen, derartige Ansprüche, beispielsweise solche auf Darlehensgewährung (vgl. dazu Berger in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. [2008], § 488 Rn. 86) - der Ansatz ließe sich aber auch auf jeden anderen Anspruch übertragen -, seien im Ergebnis unverjährbar. Im Übrigen war auch ein solcher "Aufrechterhaltungsanspruch" nicht Gegenstand der Klage.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO.
Der Streitwertfestsetzung waren die Kosten des ersten Rechtszuges zu Grunde zu legen.
Ende der Entscheidung
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