Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: 22 W 22/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 319 Abs. 3
ZPO § 568 Satz 1
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
Keine Berichtigung der Kollegialentscheidung durch den Einzelrichter.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 22 W 22/06

30. März 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Ubaczek und die Richterinnen am Kammergericht Schulz und Meising am 30. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. September 2005 - 22 O 153/94 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin hat durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Znnnn , den Richter am Landgericht Hnn und die Richterin am Landgericht Lnnnn das am 20. Juli 1994 verkündete Versäumnisurteil erlassen, durch das die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt worden sind, an die Kläger 11.492,75 DM zuzüglich im Einzelnen aufgeführter Zinsen zu zahlen. Die Beklagte zu 1) ist im Rubrum des Urteils als Snnn Mnnn -Snnn bezeichnet worden.

Auf Antrag der Kläger hat die Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Knnn am 12. September 2005 beschlossen, das Rubrum des am 20. Juli 1994 verkündeten Versäumnisurteils gemäß § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der Name der Beklagten zu 1) richtig lautet: Snnn Mnnn -Snnn .

Gegen den ihr am 1. März 2006 zugestellten Berichtigungsbeschluss hat die Beklagte zu 1) die am 7. März 2006 eingegangene Beschwerde (ggf. das "sachgerechte Rechtsmittel") eingelegt. Das Landgericht Berlin (Zivilkammer 22 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Knnn , die Richterin am Landgericht Dr. Snn und den Richter am Landgericht Dnnn) hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung u.a. ausgeführt: "Eventuelle Zweifel, ob der beschlussfassende Spruchkörper ordnungsgemäß besetzt war, sind jedenfalls durch die Besetzung des Spruchkörpers bei der Nichtabhilfe entfallen."

II.

Die gemäß § 319 Abs. 3 ZPO zulässige und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist begründet.

Obwohl in der Sache keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Berichtigung des Rubrums des am 20. Juli 1994 verkündeten Versäumnisurteils zu Recht erfolgt ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil er an einem nicht heilbaren formellen Mangel leidet.

Zwar ist nicht erforderlich, dass die an der zu berichtigenden Ausgangsentscheidung beteiligten Richter auch an der Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO mitwirken, es entspricht aber einhelliger Überzeugung - die auch vom Senat geteilt wird - , dass keinesfalls ein Einzelrichter das Urteil des Kollegiums berichtigen darf und umgekehrt (vgl. Hartmann in BLAH, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 319 Randnummer 27; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 319 Randnummer 22; Musielak in Münchner Kommentar, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 319 Randnummer 11; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 27. Aufl. 2006, § 319 Randnummer 5).

Da die Berichtigung vom 12. September 2005 unter Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht durch den gesetzlichen Richter erfolgt ist, leidet sie an einem nicht heilbaren Mangel.

Auch die nachträgliche "Genehmigung" durch den nicht datierten Nichtabhilfebeschluss durch das Kollegium schafft keine Abhilfe.

Eine eigene Entscheidung durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil für die Berichtigung gemäß § 319 ZPO grundsätzlich das Gericht zuständig ist, das das zu berichtigende Urteil erlassen hat. Solange ein Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz schwebt, ist zwar auch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht zur Berichtigung befugt (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Randnummer 22), diese Ausnahmesituation ist hier aber nicht gegeben, weil der Senat nicht mit der Prüfung der Hauptsache befasst ist.

Der gemäß § 568 Satz 1 ZPO zuständige Einzelrichter hat die Entscheidung gemäß § 568 Satz 2 Nummer 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung übertragen, ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht gleichwohl nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück