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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 22 W 302/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 6
GKG § 25 Abs. 1
GKG § 25 Abs. 3
ZPO § 3
ZPO § 6
ZPO § 569
Der Wert einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage bemisst sich jedenfalls dann nach dem Wert streitiger Gegenforderungen, wenn jener im Vergleich zu dem Wert des Grundstücks von nur untergeordneter Bedeutung ist und die Pflicht zur Abgabe der Auflassungerklärung dem Grunde nach unstreitig besteht.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 22 W 302/02

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts am 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Ubaczek, die Richterin am Kammergericht Schulz und den Richter am Kammergericht Schneider beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 3. September 2002 wird der Streitwert unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2002 und 9. Oktober 2002, 36 O 335/02, auf 12.541,69 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 569 ZPO statthaft und zulässig, obwohl das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom 30. Juli 2002 dem Wortlaut nach nur vorläufig auf 208.484,37 EUR (= Verkehrswert der Immobilie) festgesetzt hat.

Eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist zwar nach der gesetzlichen Regelung gemäß § 25 Abs. 1, § 6 GKG nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG, Rn. 14; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 25, Rn. 3 und 8; OLG Brandenburg, MDR 2000, 174), sondern nur ein Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird.

Der ausführlich begründete Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts zeigt aber, dass die Streitwertfestsetzung vom 30. Juli 2002 inhaltlich als eine endgültige zu verstehen ist, so dass eine sofortige Beschwerde zulässig ist.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichtes im vorliegenden Fall nicht, dass der Streitwert einer auf die Erklärung einer Auflassung gerichteten Klage auch dann mit dem vollen Verkehrswert des Grundstückes anzusetzen ist, wenn die Auflassung nur wegen des Streites über einen geringen Teilbetrag des Kaufpreises verweigert wird. Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in welchem die Kläger bereits rechtmäßige unmittelbare Besitzer sind und hierüber kein Streit besteht.

Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Frage der Bemessung des Streitwertes in diesem Fall nach wie vor in Literatur und Rechtsprechung äußerst umstritten ist.

Eine noch als vorherrschende Meinung bezeichnete Auffassung vertritt den Standpunkt, dass sich der Wert einer Auflassungsklage generell gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstückes richtet (vgl. z.B.: BGH [10. Zivilsenat] NJW-RR 2001, 518; OLG Stuttgart, JurBüro 2002, 424 f.; OLG Celle [16. Zivilsenat] OLGR 1999, 200; OLG München NJW-RR 1998, 142; KG [19. Zivilsenat] OLGR 1997, 57; OLG Frankfurt [19. Zivilsenat] OLGR 1995, 238; OLG Nürnberg MDR 1995, 966; MünchKomm-Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 3 Rn. 35 mit weiteren Nachweisen zur Fußnote 36).

Demgegenüber wird immer häufiger die Auffassung vertreten, dass der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers festzusetzen sei, das bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise häufig mit dem Wert der alleine streitigen Gegenforderung identisch ist (BGH [7. Zivilsenat] BauR 2002, 520: für eine Klage auf Vollzug der bereits erklärten Auflassung; KG, Beschluss vom 23. Oktober 2001, 27 W 329/01 [nicht veröffentlicht]; SchlHOLG OLGR 1998, 156; OLG Frankfurt [23. Zivilsenat] NJW-RR 1996, 636; OLG Stuttgart, IBR 1995, 141; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 348; OLG Celle [14. Zivilsenat] JurBüro 1983, 1391; OLG Köln, ZIP 1981, 781; OLG Frankfurt [7. Zivilsenat] JurBüro 1979,1885; OLG Braunschweig NJW 1973, 1982; Musielak/Smid ZPO, 3. Aufl., § 3: "Auflassung"; Wagner in: Beilage 1/2002 zur ZNotP, S. 2; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 342: bei minimalen Gegenforderungen).

Vereinzelt wird auch die Auffassung vertreten, der Streitwert sei in Höhe der Gegenforderung zuzüglich eines Bruchteils des Verkehrswertes festzusetzen (so jetzt OLG Celle [4. Zivilsenat] NJW-RR 2001, 712 in Abänderung der früheren eigenen Rechtsprechung, die den Streitwert nur auf einen Bruchteil des Verkehrswertes festsetzte, vgl. OLG Celle [4. Zivilsenat] NJW-RR 1998, 141).

Welcher der dargestellten Auffassungen generell der Vorzug gebührt, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch Besonderheiten, die es rechtfertigen, den Streitwert gemäß § 3 ZPO abweichend vom Verkehrswert des Grundstückes auf den von den Klägern angegebenen Wert von 12.541,69 EUR festzusetzen.

Hierbei handelt es sich um den höchstmöglichen Wert etwaiger Gegenforderungen der Beklagten. In dieser Höhe ist den Klägern ein Mahnbescheid zugestellt worden, der allerdings nach Einlegung eines Widerspruchs nicht mehr begründet wurde. Aus dem von den Klägern eingereichten Schreiben der Beklagten vom 23. Februar 2001 ergibt sich sogar, dass diese nur eine Restzahlung in Höhe von 15.893,02 DM (= 8.125,97 EUR) verlangt haben. Dies ist ein Indiz dafür, dass der Wert einer Gegenforderung bei realistischer Betrachtung nur in Höhe von 8.125,97 EUR anzusetzen ist, wobei hier die von den Klägern behaupteten Gewährleistungsansprüche nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich somit in jedem Fall um einen Betrag, der im Vergleich zum Gesamtwert des Grundstückes, der mit 208.484,37 EUR angenommen wurde, von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass die Kläger der nach ihrer Auffassung berechtigten Gegenforderung in Höhe von 6.642,04 EUR Rechnung tragen und die Auflassung lediglich Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages verlangen. Der wirtschaftliche Wert des tatsächlichen Streites verringert sich damit noch weiter.

Demgegenüber beliefen sich die Gerichts- und Anwaltskosten für die Kläger bei einem Streitwert von 208.000,00 EUR alleine für die erste Instanz auf knapp 10.000,00 EUR. Die Beklagten müssten im Falle einer Verteidigung etwas mehr als 5.000,00 EUR an Anwaltskosten aufbringen. Einem möglichen Streit von knapp 6.000,00 EUR (12.541,69 EUR - 6.642,04 EUR) stünden somit Kosten von ca. 15.000,00 EUR gegenüber. Dies widerspräche der vom Bundesverfassungsgericht geforderten wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Streitwertfestsetzung (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 946, 947) und würde das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Recht auf Justizgewährung verletzen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass der Kläger bereits rechtmäßiger Besitzer des Grundstückes ist und eine Verpflichtung zur Auflassungserklärung dem Grunde nach ebenfalls nicht streitig ist.

Ende der Entscheidung

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