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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 22 W 6/08
Rechtsgebiete: ZPO, Richtlinie 2000/26/EG
Vorschriften:
ZPO § 184 | |
Richtlinie 2000/26/EG Art. 4 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 22 W 6/08
05. März 2008
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Ubaczek als Einzelrichter am 5. März 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Anordnung, einen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten für die Übersetzung der Klageschrift zum Zweck der Zustellung im Ausland einzuzahlen, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger beabsichtigt, aus Anlass eines Verkehrsunfalls eine in Polen ansässige Versicherungsgesellschaft im Klagewege auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Mit Verfügung vom 17. September 2007 hat die Vorsitzende der Zivilkammer 59 des Landgerichts Berlin dem Kläger aufgegeben, einen Vorschuss auf die voraussichtlich für die Übersetzung der Klage entstehenden Kosten einzuzahlen.
Dagegen richtet sich der Kläger mit der Beschwerde vom 9. November 2007, er wiederholt zugleich seinen Antrag, die Klage "an die Regulierungsbeauftragte der Beklagten gem. der 4. KH-Richtlinie, ..., als Zustellungsbeauftragte gem. § 184 ZPO iVm Zif. 15 der 4. KH-Richtlinie zuzustellen". Zur Begründung weist er u.a. darauf hin, die Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin verfahre in dieser Weise.
Das Landgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfebeschluss vom 29. November 2007) und die Akten dem Kammergericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Verfügung der Vorsitzenden eine beschwerdefähige Entscheidung sein kann.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat es mit zutreffender Begründung abgelehnt, die Klage an den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) zu benennenden Schadensregulierungsbeauftragten zuzustellen.
Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Auffassung lediglich auf eine der Erwägungen beruft, die Anlass zum Erlass der Richtlinie gegeben haben ("Ziffer 15 der 4. KH-Richtlinie"), ist dies unschädlich, weil die zitierte Erwägung auch Eingang in die Richtlinie selbst gefunden hat (Artikel 4 Absatz 5). Danach müssen Schadensregulierungsbeauftragte über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten und um deren Schadensersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Das bedeutet hingegen nicht, dass sie auch Zustellungsbevollmächtigte im Falle der gerichtlichen Inanspruchnahme der ausländischen Versicherungsgesellschaft sind. Die Richtlinie betrifft nach Wortlaut und Intention die vorgerichtliche Geltendmachung von Schäden.
Nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 trägt der Schadensregulierungsbeauftragte alle für die Regulierung von Ansprüchen, die aus Unfällen im Sinne von Artikel 1 herrühren, erforderlichen Informationen zusammen und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um eine Schadensregulierung auszuhandeln.
Satz 2 von Artikel 4 Absatz 4 sieht in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor, dass der Umstand, dass ein Schadensregulierungsbeauftragter zu benennen ist, das Recht des Geschädigten oder seines Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht ausschließt.
Für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gilt der Schadensregulierungsbeauftragte nach Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie nicht als Niederlassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/357/EWG oder als Niederlassung im Sinne des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(12).
Der Senat pflichtet dem Landgericht Berlin deshalb auch in der Einschätzung bei, dass die Richtlinie eine Änderung des nationalen Prozessrechts weder bezweckt noch bewirkt.
Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung aber verbietet es der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs, eine im Ausland ansässige Partei vor ordnungsgemäßer Verfahrenseinleitung zu verpflichten, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen (Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 2007, § 184, Randnummer 37 mit zahlreichen Nachweisen). Es besteht einhellig in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit darin, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht nach § 184 ZPO zugestellt werden kann (Rohe a.a.O.; Häublein in Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2008, § 184, Randnummern 1 + 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005, § 184, Randnummer 1; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Auflage 2007, § 183, Randnummern 81 + 82; jeweils mit Nachweisen).
Das Landgericht weist schließlich auch zu Recht darauf hin, dass der Kläger selbst nicht behauptet hat, die zu verklagende Versicherungsgesellschaft habe den Schadensregulierungsbeauftragten rechtsgeschäftlich mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet (§ 171 Satz 1 ZPO). Aus der Vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie ergibt sich insoweit nichts.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (Oesterreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, Stand Dezember 2007, § 67, Randnummer 11).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordern.
Ende der Entscheidung
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