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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 23 U 197/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 234
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
BGB § 241
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1 Satz 2
BGB § 731 Satz 1
BGB §§ 732 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 23 U 197/06

verkündet am: 24.05.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Klasse, die Richterin am Kammergericht Gabriel und die Richterin am Amtsgericht Partikel

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des am 17.Oktober 2006 verkündeten Urteils der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin zu dem Aktenzeichen 18 O 394/05 wird das am 28.März 2006 verkündete Versäumnisurteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin zu dem nämlichen Aktenzeichen aufrechterhalten und die Beklagten haben die weiteren Kosten zu tragen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers aus diesem Urteil und aus dem Versäumnisurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Wegen des Sachvortrags der Parteien wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stehe derzeit überhaupt kein Anspruch auf Zustimmung zu der Auszahlung des Übererlöses aus der Versteigerung des Grundstückes zu, weil dieser Anspruch allein im Rahmen der unstreitig noch nicht erfolgten Gesamtauseinandersetzung der GbR i. L. geltend gemacht werden könne. Das Landgericht ist dabei von der Eigenschaft des streitgegenständlichen Grundstücks als hauptsächliches Betriebsvermögen ausgegangen und hat dazu ausgeführt, das diesbezügliche Bestreiten des Klägers sei unbeachtlich, weil er zwar die Tatsache als solche, nicht aber die von dem Beklagten ebenfalls vorgetragene Berücksichtigung des Grundstücks in den Bilanzen der GbR bestritten habe. Zudem ergebe sich die Eigenschaft als Betriebsvermögen daraus, dass das Grundstück unstreitig einmal Betriebsvermögen der KG dargestellt habe.

Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil an und vertritt die Auffassung, dass die Parteien sich im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens über die Teilauseinandersetzung an dem streitgegenständlichen Grundstück geeinigt hätten. Dass er der Auszahlung des Erlöses nicht zugestimmt habe, habe daran gelegen, dass die Beklagten ihm lediglich einen Anteil von 50 % zugestehen wollten, ihm aber nach den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen ein darüber hinausgehender Anteil zustehe. Es sei treuwidrig von den Beklagten, nunmehr im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, das sich in dem Anschluss an das Zwangsversteigerungsverfahren und dem Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten zu 1. manifestiert habe, die Auszahlung unter Berufung auf die erforderliche Gesamtauseinandersetzung zu verweigern. Zudem sei das Verhalten der Beklagten schon deswegen treuwidrig, weil sie ihrerseits jede Auseinandersetzung hintertrieben, den Auskunftsverlangen des Klägers bis hin zu seiner Auskunftsklage entgegen träten und auch sonst bis zu strafrechtlich relevantem Verhalten alles täten, um den Kläger von der GbR und deren Einkünften auszuschließen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 17.Oktober 2006 verkündeten Urteils der Zivilkammer 18 zu dem Aktenzeichen 18 O 394/05 das am 28.März 2006 verkündete Versäumnisurteil der Zivilkammer 18 zu dem nämlichen Aktenzeichen aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und vertreten die Auffassung, der Kläger selbst habe sich einer Teilauseinandersetzung verschlossen, als er in dem Verteilungstermin seine Zustimmung zur hälftigen Zahlung verweigert habe. Der Grund sei nämlich entgegen dem Vortrag des Klägers gewesen, dass er erst die Gesamt-auseinandersetzung habe abwarten wollen.

Zudem erklären die Beklagten gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung jedenfalls im Einverständnis mit den Beklagten zu 2. und 3. die Aufrechnung mit Ansprüchen des Beklagten zu 1. aus Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 27.März 2006 (Blatt 121 ff der Akten) und in der Berufungserwiderung vom 15.Mai 2007 (Blatt II 93 ff der Akten) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet, so dass unter Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 17.Oktober 2006 das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 28.März 2006 aufrechtzuerhalten war.

1.

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt worden. Zwar ist die Berufung des Klägers nebst Berufungsbegründung erst am 28.Februar 2007 bei Gericht eingegangen, nachdem die Berufungsfrist bereits am 19.November 2006 abgelaufen war.

Jedoch ist dem Kläger auf seinen Antrag gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden mangels finanzieller Mittel an der Berufungseinlegung gehindert war und während der am 19.November 2006 ablaufenden Berufungsfrist am 17.November 2006 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt sowie diesen Antrag begründet hat. Unverzüglich nach Gewährung der Prozesskostenhilfe am 26.Februar 2007 hat der Kläger die versäumte Berufungseinlegung nebst Antrag auf Wiedereinsetzung am 28.Februar 2007 nachgeholt und damit auch die Frist des § 234 ZPO eingehalten.

Der Kläger erhebt die berufungsrechtlich zulässige Rüge der fehlerhaften Rechtsanwendung, auf der nach seinem Vortrag das angegriffene Urteil beruht.

2.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus § 241 BGB in Verbindung mit den Vereinbarungen der Parteien ein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung zur Auszahlung von EUR 356.035,87 nebst anteiliger Hinterlegungszinsen bezüglich der unter dem Aktenzeichen 87 HL 1791/01 hinterlegten Summe von EUR 651.007,27 zu.

Denn die Parteien haben sich nach dem unstreitigen Sachverhalt bezüglich der Teilungsversteigerung über eine jederzeit mögliche Teilauseinandersetzung der zwischen ihnen bestehenden GbR i. L. beschränkt auf das streitgegenständliche Grundstück wirksam geeinigt.

Eine Vereinbarung darüber, wie mit dem Vermögen der Gesellschaft zu verfahren ist, ist zwischen den Gesellschaftern auch einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft jederzeit möglich, solange sich alle Gesellschafter einig sind. Das ergibt sich bereits aus § 731 Satz 1 BGB, wonach die Auseinandersetzung nur in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen nach den Vorschriften der §§ 732 ff BGB erfolgt (so auch OLG Hamm in NJW-RR 2006, Seite 928 f). Dementsprechend steht es den Gesellschaftern frei, einzelne Vermögensgegenstände der Gesellschaft auf einzelne Gesellschafter zu übertragen oder auch zu verkaufen und den Erlös zu verteilen. Für die Auseinandersetzung im eigentlichen Sinne verbleibt dann das restliche Gesellschaftsvermögen.

Die Parteien haben eine wirksame Vereinbarung über die Verteilung des Übererlöses aus dem streitgegenständlichen Grundstück getroffen.

Die Beklagten haben sich nämlich unstreitig dem zunächst allein von dem Kläger gestellten Antrag auf Teilungsversteigerung angeschlossen und Verhandlungen mit dem Kläger über die Verteilung des Versteigerungserlöses geführt. Zunächst hatte der Kläger den Beklagten unter der Bedingung, dass diese sich hälftig an den für das Versteigerungsverfahren anfallenden Gerichtskosten beteiligen, sogar eine hälftige Teilung des Übererlöses angeboten (Blatt I 49 der Akten).

Dass die Beklagten sich mit dem Kläger über die Teilauseinandersetzung dem Grunde nach geeinigt haben und sogar darüber hinaus der Auffassung waren, sich mit ihm über die Auszahlungsquote geeinigt zu haben, ergibt sich insbesondere aus der seitens der Beklagten in dem Verteilungstermin bereits erteilten Zustimmung zu einer Auszahlung von 50 % des Übererlöses an den Kläger (Blatt I 53 der Akten). Soweit die Beklagten in der Berufungserwiderung darauf abstellen, dass eine Einigung der Parteien über die genaue Verteilung des Übererlöses nicht erfolgt sei, so berührt dies die Frage der Vereinbarung der Teilauseinandersetzung dem Grunde nach nicht. Dass die Parteien mehrfach verhandelt haben über die Frage der Verteilung, belegt doch entgegen der Auffassung der Beklagten gerade, dass sie sich nur noch über diese Frage zu einigen hatten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich dem Umstand, dass der Kläger einer Auszahlung in Höhe von 50 % des Übererlöses an die Beklagten nicht zugestimmt hat, nicht entnehmen, dass er mit der Teilauseinandersetzung dem Grunde nach nicht einverstanden war. Ihm ging es ersichtlich darum, in Höhe seines Anteils an der GbR von 54,69 % und nicht nur hälftig an dem Übererlös teilzunehmen. Soweit der Kläger zuvor wie oben erwähnt eine Einigung auf hälftige Teilung angeboten hatte, erfolgte dies, wie sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom 1.Juni 2001 ergibt, unter der unstreitig nicht eingetretenen Bedingung, dass die Beklagten gleichzeitig 50 % der vom Gericht ermittelten Kosten des Versteigerungsverfahrens übernehmen. Der Kläger war mithin an dieses Angebot mangels Bedingungseintritt nicht mehr gebunden.

Soweit die Beklagten auf die steuerliche Situation der GbR i. L. abheben, ist diese nicht geeignet, bezüglich der Teilauseinandersetzung eine andere rechtliche Bewertung zu begründen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger auch berechtigt, 54,69 % des Übererlöses zu verlangen, denn dieser Anteil steht ihm aufgrund seiner Beteiligung an der GbR i. L. zu.

Das ergibt sich aus der Historie der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem mittlerweile verstorbenen früheren Mitgesellschafter Mnnn Rnn (im folgenden Erblasser genannt) unter Berücksichtigung der Verfügungen über das Grundstück.

Nachdem der Kläger und der Erblasser ursprünglich zu gleichen Teilen an der Firma beteiligt waren, änderte sich dies mit der Überführung der Firma in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft zu DDR-Zeiten.

An der KG waren nach dem unstreitigen Sachverhalt letztlich seit 1963 der Erblasser zu 15,69 % und der Kläger zu 18,95 % sowie der Staat zu 65,36 % beteiligt. Da das Grundstück seit 1960 auf die KG übertragen war, wurde das Grundstück Gesellschaftsvermögen. Soweit die Beklagten vortragen, dass die unterschiedliche Beteiligung lediglich auf den Regeln der DDR beruhte und nicht den wahren Absichten der Parteien entsprach, so ist ihr Vorbringen unerheblich. Wenn dies zuträfe, hätte es dem Erblasser und dem Kläger jederzeit freigestanden, nach der Wiedervereinigung die ihrer Meinung nach zutreffenden Beteiligungsverhältnisse durch Vereinbarung wieder herzustellen. Dies haben sie aber gerade nicht getan, sondern im Gegenteil durch die späteren Verfügungen die eingetretenen Beteiligungsverhältnisse fortgeschrieben.

Diese Anteile haben sich auch durch die Verfügungen über das Grundstück nicht verändert. Nach der Wiedervereinigung übertrug das Lnnn das zwischenzeitlich in Volkseigentum überführte Grundstück auf den Kläger und den Erblasser, ohne dass dadurch eine Feststellung über die Anteile des Erblassers und des Klägers getroffen werden sollte, wie sich aus dem Bescheid vom 12.Mai 1998 (Blatt I 63 ff der Akten) ausdrücklich ergibt. Dem Bescheid lässt sich mithin weder für eine hälftige noch eine sonstige Berechtigung etwas entnehmen. Auch in der bereits zuvor getroffenen Vereinbarung zwischen der Treuhandgesellschaft und dem Kläger sowie dem Erblasser ist ausdrücklich erklärt, dass sich hieraus bezüglich der Anteile an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an dem Grundstück nichts ergeben soll.

Der Gesellschaftsanteil des Erblassers und des Klägers ist nach alledem aus der Gesellschaftshistorie und dem Erwerbsgeschäften bezüglich der Gesellschaftsanteile zu ermitteln:

Der Kläger und der Erblasser erwarben nämlich den staatlichen Anteil an der KG von 65,36 % mit Vertrag vom 25.Oktober 1990 (Anlage K 9) zu unterschiedlichen Anteilen. Der Kläger erwarb ausweislich des genannten notariellen Vertrages 54,69 % des staatlichen Anteils von 65,36 %, was einen Anteil an der Gesellschaft von 35,75 % ausmacht, so dass sich zusammen mit seinem ursprünglichen Anteil an der KG nunmehr eine Beteiligung von 54,69 % errechnet. Der Erblasser erwarb 45,31 % des staatlichen Anteils von 65,36%, was 29,61 % der Gesellschaftsanteile ausmacht, so dass sich zusammen mit seinem ursprünglichen Anteil an der KG nunmehr eine Beteiligung von 45,31% errechnet. Diese Beteiligung entspricht nunmehr der Beteiligung an der verbliebenen GbR i. L.

Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, der Erblasser und der Kläger seien jeweils hälftig an der Gesellschaft beteiligt gewesen, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Dass die Parteien eine von den bestehenden Gesellschaftsanteilen abweichende Vereinbarung oder eine Verfügung über die Gesellschaftsanteile getroffen hätten, haben die Beklagten nicht einmal vorgetragen. Dass die Anteile des Klägers und der aus den Beklagten bestehenden Erbengemeinschaft in den bisherigen Bilanzen und Jahresabschlüssen zu je 50 % bewertet worden sind, begründet für sich genommen keine abweichende Vereinbarung. Damit dies so ausgelegt werden könnte, müsste der Kläger sich mit den von den Beklagten in Bezug genommenen Bilanzen und Jahresabschlüssen einverstanden erklärt haben. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Es ist dem Senat aus dem Parallelverfahren auf Auskunft und den eingereichten Unterlagen, Strafurteilen pp bekannt, dass die Parteien tief zerstritten sind und sich seit dem Tod des Erblassers über keinen einzigen Gesichtspunkt einigen konnten. Insbesondere sind die Bilanzen alleine von dem Beklagten zu 1. erstellt worden und inhaltlich von ihm zu verantworten.

Der Kläger, der nach dem unstreitigen Sachvortrag von dem Geschäftsbetrieb faktisch ausgeschlossen ist und keinen Zugriff auf Unterlagen und geschäftliche Vorgänge hat mit einer einzigen tatsächlichen Ausnahme, dass er Teile der im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Beklagten zu 1. und 2.beschlagnahmten Unterlagen bei einer Akteneinsicht zu Gesicht bekam, betreibt ein Auskunftsverfahren gegen den Beklagten zu 1., um die Auseinandersetzung der GbR voranbringen zu können. Nun die allein von den Beklagten erstellten und zu verantwortenden Bilanzen und Jahresabschlüsse heranzuziehen, um eine Zustimmung des Klägers zu einer Änderung der Gesellschaftsanteile zu seinen Ungunsten zu konstruieren, vermag nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass aus Angaben gegenüber dem Finanzamt keineswegs Vereinbarungen der Gesellschafter über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen konstruiert werden können.

Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass der Übererlös aus der Grundstücks-versteigerung in die finale Auseinandersetzung der nach wie vor bestehenden GbR i. L. einzustellen sei, folgt der Senat dem nicht, da die Parteien sich über eine Teilauseinandersetzung bezüglich des Grundstücks geeinigt haben. Dementsprechend kann der Beklagte zu 1. gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Zustimmung zur Auszahlung seines Anteils auch nicht die Aufrechnung erklären. Dies widerspräche den bereits abgegebenen Erklärungen der Beklagten, aus denen sich für den Senat zweifelsfrei ergibt, dass nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagten den Übererlös ohne Berücksichtigung weiterer Positionen zwischen sich verteilen wollten. Sonst ergäbe die bereits erteilte Zustimmung der Beklagten zu einer Auszahlung von 50 % des Übererlöses an den Kläger keinen Sinn.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 1. gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung überhaupt mit einem nach dem Vortrag der Beklagten ihm allein zustehenden Anspruch aufrechnen kann. Jedenfalls wird der Beklagte zu 1. mit den von ihm behaupteten Ansprüchen auf die Auseinandersetzung zwischen den Parteien bezüglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu verweisen sein. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs unstreitig oder zum jetzigen Zeitpunkt bereits klar ersichtlich, dass die GbR i. L. über kein Vermögen mehr verfügt, im Gegenteil erzielt sie nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nach wie vor erhebliche, allein dem Beklagten zu 1. zufließende Einkünfte, denen lediglich streitige Kosten, die der Beklagte zu 1. seinerseits einseitig festlegt, gegenüber stehen.

3.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 Abs.1 Satz 2 BGB. Aufgrund der Mahnung des Klägers vom 15.Juli 2004 unter Fristsetzung bis zum 29.Juli 2004 befinden sich die Beklagten spätestens seit dem 30.Juli 2004 im Verzug. Der Kläger hat in seinem Antrag bezüglich der Zinshöhe zutreffend den Hinterlegungszins von 1,2 % berücksichtigt und beantragt 3,8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs.1, 100 Abs.1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Schuldner einer Willenserklärung werden nicht als Gesamtschuldner zur Abgabe der Willenserklärung verurteilt und haften demgemäß auch nicht gemäß § 100 Abs.4 ZPO als Gesamtschuldner für die Kosten. Den Beklagten waren die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Einspruchsverfahren aufzuerlegen , § 91 Abs.1 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, weil dem Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zu kommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern.

Ende der Entscheidung

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